Common use of Ermittlung der Urlaubsdauer Clause in Contracts

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefan- genen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Tarifvertragswerk

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage Beschäf- tigungstage eines angefan- genen angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten zurückgeleg- ten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, Tage – an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage ist, – unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage Kalendertage gedauert hat, – für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhal- ten hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefan- genen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Tarifvertragswerk

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 - Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage Be- schäftigungstage eines angefan- genen angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten zurückge- legten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbrauchtver- braucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende fol- gende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.10,3 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten un- bezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage Beschäf- tigungstage eines angefan- genen angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten zurückge- legten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbrauchtver- braucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt unentschuldigt ferngeblieben ist ist, und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefan- genen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe

Ermittlung der Urlaubsdauer. 2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäfti- gungstage Beschäftigungstage zu ermitteln. 2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Beschäftigungs- tagen Anspruch auf einen Tag Urlaub. 2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewer- bes Bau- gewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, Tage - an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschul- digt unentschuldigt ferngeblieben ist und - Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage Kalendertage gedauert hat. 2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefan- genen angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. 2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage Beschäftigungs- tage zu ermitteln. 2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. 2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche Resturlaubs- ansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)