Lohnabrechnung Musterklauseln

Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. 7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des ▇▇▇▇▇▇, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitneh- mers gutgeschrieben werden. 7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. 7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Lohnabrechnung. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, jeden Monat eine vollstän- dige Lohnabrechnung inkl. Überzeit- und Freizeitkontrolle zu erstellen. Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszuzahlen. Es ist darauf zu achten, dass ein einwandfreier Auszahlungsbe- leg (Quittung) vorliegt. Eine Kopie ist dem Arbeitnehmenden auszuhändigen. Beim Schweizer Bauernverband (Agrimpuls) und den kantona- len Bauernverbänden kann ein in 15 Sprachen herausgegebe- ner Lohnabrechnungsblock bezogen werden.
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und Abzüge bis zum 10. Tag des Folgemonats zu geben, sofern er über entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers verfügt.
Lohnabrechnung. Die Lohnwoche ist für alle Mitarbeiter die Kalenderwoche (Montag-Sonntag). Die Lohn- abrechnung erfolgt am ▇▇▇▇▇▇▇ der folgenden Woche. Falls der ▇▇▇▇▇▇▇ ein Feiertag ist, erfolgt die Abrechnung am letzten Werktag vor dem ▇▇▇▇▇▇▇. Sofern man sich vor Ort einig ist, kann die Lohnabrechnung am Donnerstag erfolgen. Die Lohnabrechnungsperiode kann auf 2 Wochen erweitert werden. In diesem Fall wird sämtlichen Mitgliedern des Lebensmittelverbands NNF sowie Auszubildenden ein jährli- cher Betrag von 100,00 DKK gewährt. Der Betrag wird quartalsweise berechnet und an die örtliche Zweigstelle der Gewerk- schaft zur Verwendung für soziale und kulturelle Zwecke für die im Unternehmen be- schäftigten Mitglieder des Verbands ausgezahlt. Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien darüber, die oben genannten Tarifbestimmungen im Hinblick auf eine Modernisierung des Wortlauts zu besprechen. In Unternehmen, in denen die Lohnabrechnungsperiode bereits seit mindestens 1 Jahr auf 2 Wochen erweitert war, kann das Unternehmen die Lohnabrechnungsperiode auf 4 Wochen erweitern. Der Übergang zum vierwöchigen Lohn muss mindestens mit 2- Monats-Frist angekündigt werden. In Verbindung mit dem Übergang zum vierwöchigen Lohn hat der Mitarbeiter, soweit nicht anders vereinbart, Anspruch auf einen Akontobetrag, der dem Nettolohn ent- spricht, den der Betreffende in der nächsten anschließenden Lohnperiode voraussicht- lich bezogen hätte. Die Auszahlung des Akontobetrags erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der zweiwöchige Lohn erstmals nicht zur vollumfänglichen Auszahlung kommt. Der Betrag wird, soweit nicht anders vereinbart, durch Lohnabzüge über die folgenden 12 Vier-Wochen-Perio- den zurückgezahlt, und zwar pro vierwöchiger Periode mit je einem Zwölftel des Akon- tobetrags. Falls der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird der Rest- betrag jedoch vom letzten Lohn abgezogen. Die Lohnabrechnung erfolgt gegenüber dem Geldinstitut des Arbeitnehmers und der Lohn muss zum Öffnungszeitpunkt des Geldinstituts zur Verfügung stehen. Siehe Protokoll über elektronische Dokumente (Seite 126). Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Alter oder einer anderen Schwäche nicht vollständig im Unternehmen arbeiten können, kann, wenn der Mitarbeiter es wünscht, eine Vereinbarung über den Verbleib im Unternehmen bei einem Lohn und bei Arbeits- bedingungen getroffen werden, die außerhalb der vorliegenden Tarifbestimmungen lie- gen. Eine entsprechende Vereinbarung ist jedoch von ...
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine Abrechnung entsprechend § 108 Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurz- arbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine schriftliche Lohnabrechnung durchzuführen und hat dem Arbeitnehmer eine Abschrift dieser Lohnabrechnung auszuhändigen. Wenn der Dienstgeber vom Dienstnehmer eine Unterschrift über den Erhalt eines Lohnbezuges verlangt, so ist dem Dienstnehmer eine Gleichschrift auszuhändigen.
Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätes- tens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeit- nehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnab- rechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstun- den und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto be- lasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutge- schriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
Lohnabrechnung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in elektronischer Form die detaillierte Abrechnung ihrer mo- natlichen Bezüge und Abzüge zur Verfügung gestellt. 1 Der Lohn, die Regionalzulage sowie die Garantiebeträge werden in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird im November ausbezahlt. 2 Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden zu je 1⁄12 pro Monat ausbezahlt. 3 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres wird der 13. Teil der Bezüge pro rata temporis mit der letzten Lohnzahlung ausbezahlt. 4 Die Bezüge werden bargeldlos spätestens per 25. jeden Monats ausbezahlt. 5 Der ELA wird mit dem April-Lohn ausbezahlt. Alle Arten von Garantien: a. werden im bisherigen Umfang ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad erhöht wird; b. werden entsprechend gekürzt, wenn der Beschäftigungsgrad herabgesetzt wird; c. werden entsprechend gekürzt oder entfallen, wenn der Lohn wegen genereller Lohnerhö- hung oder Höhereinreihung der Stelle erhöht wird; d. können entfallen, gekürzt, oder in den Lohn eingebaut werden, wenn im Zusammenhang mit einem freiwilligen Stellenwechsel der Lohn neu ausgehandelt wird.
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung über ▇▇▇▇, ▇▇▇▇- gen und Abzüge bis spätestens am 10. Werktag nach Abschluß der Lohnperiode zu übergeben. Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnab- rechnung darüber hinaus seine saldierten Arbeitsstunden mitzuteilen. Im Falle der be- trieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3 ist § 4 Nr. 3.3 Abs. 2 zu beachten.
Lohnabrechnung. Die Lohnabrechnung mit Aufschlüsselung des ausgezahlten Lohns sowie Mitteilung über die Lohnüberweisung ist spätestens am Don- nerstag dem Arbeitnehmer auszuhändigen bzw. zu übersenden. Überwiesene Lohnbeträge können ohne die schriftliche Zustim- mung des Arbeitnehmers nicht geändert werden. Die Spezifikation muss folgende Angaben enthalten: − CVR-Nr. des Unternehmens (Nr. im dänischen Unternehmensre- gister) − Stundenlohnarbeit − Akkordarbeit/-überschuss − Überstunden − Krankenlohn − Urlaubs- und Feiertags-Ansparung − Fahrtkostenabgeltung − ATP (Zusatzrente) − Rente − Vergütung für den 1., 2. und 3. Tag der Arbeitslosigkeit.