Lohnabrechnung Musterklauseln

Lohnabrechnung. 7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrech- nungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen. Bei betrieblicher Arbeitszeitregelung nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichs- zeitraums gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Abschluss der Lohnperiode eine genaue schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und Abzüge bis zum 10. Tag des Folgemonats zu geben, sofern er über entsprechende Aufzeichnungen des Arbeitnehmers verfügt.
Lohnabrechnung. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, jeden Monat eine vollstän- dige Lohnabrechnung inkl. Überzeit- und Freizeitkontrolle zu erstellen. Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszuzahlen. Es ist darauf zu achten, dass ein einwandfreier Auszahlungsbe- leg (Quittung) vorliegt. Eine Kopie ist dem Arbeitnehmenden auszuhändigen. Beim Schweizer Bauernverband (Agrimpuls) und den kantona- len Bauernverbänden kann ein in 15 Sprachen herausgegebe- ner Lohnabrechnungsblock bezogen werden.
Lohnabrechnung. Die Lohnwoche ist für alle Mitarbeiter die Kalenderwoche (Montag-Sonntag). Die Lohn- abrechnung erfolgt am Xxxxxxx der folgenden Woche. Falls der Xxxxxxx ein Feiertag ist, erfolgt die Abrechnung am letzten Werktag vor dem Xxxxxxx. Sofern man sich vor Ort einig ist, kann die Lohnabrechnung am Donnerstag erfolgen. Die Lohnabrechnungsperiode kann auf 2 Wochen erweitert werden. In diesem Fall wird sämtlichen Mitgliedern des Lebensmittelverbands NNF sowie Auszubildenden ein jährli- cher Betrag von 100,00 DKK gewährt. Der Betrag wird quartalsweise berechnet und an die örtliche Zweigstelle der Gewerk- schaft zur Verwendung für soziale und kulturelle Zwecke für die im Unternehmen be- schäftigten Mitglieder des Verbands ausgezahlt. Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien darüber, die oben genannten Tarifbestimmungen im Hinblick auf eine Modernisierung des Wortlauts zu besprechen. In Unternehmen, in denen die Lohnabrechnungsperiode bereits seit mindestens 1 Jahr auf 2 Wochen erweitert war, kann das Unternehmen die Lohnabrechnungsperiode auf 4 Wochen erweitern. Der Übergang zum vierwöchigen Lohn muss mindestens mit 2- Monats-Frist angekündigt werden. In Verbindung mit dem Übergang zum vierwöchigen Lohn hat der Mitarbeiter, soweit nicht anders vereinbart, Anspruch auf einen Akontobetrag, der dem Nettolohn ent- spricht, den der Betreffende in der nächsten anschließenden Lohnperiode voraussicht- lich bezogen hätte. Die Auszahlung des Akontobetrags erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der zweiwöchige Lohn erstmals nicht zur vollumfänglichen Auszahlung kommt. Der Betrag wird, soweit nicht anders vereinbart, durch Lohnabzüge über die folgenden 12 Vier-Wochen-Perio- den zurückgezahlt, und zwar pro vierwöchiger Periode mit je einem Zwölftel des Akon- tobetrags. Falls der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird der Rest- betrag jedoch vom letzten Lohn abgezogen. Die Lohnabrechnung erfolgt gegenüber dem Geldinstitut des Arbeitnehmers und der Lohn muss zum Öffnungszeitpunkt des Geldinstituts zur Verfügung stehen. Siehe Protokoll über elektronische Dokumente (Seite 126). Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Alter oder einer anderen Schwäche nicht vollständig im Unternehmen arbeiten können, kann, wenn der Mitarbeiter es wünscht, eine Vereinbarung über den Verbleib im Unternehmen bei einem Lohn und bei Arbeits- bedingungen getroffen werden, die außerhalb der vorliegenden Tarifbestimmungen lie- gen. Eine entsprechende Vereinbarung ist jedoch von ...
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine Abrechnung entsprechend § 108 Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurzarbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
Lohnabrechnung. 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine schriftliche Lohnabrechnung durchzuführen und hat dem Arbeitnehmer eine Abschrift dieser Lohnabrechnung auszuhändigen. Wenn der Dienstgeber vom Dienstnehmer eine Unterschrift über den Erhalt eines Lohnbezuges verlangt, so ist dem Dienstnehmer eine Gleichschrift auszuhändigen.
Lohnabrechnung. 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten monatlich eine detaillierte Abrechnung über ihre Bezüge und Abzüge.
Lohnabrechnung. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung über Xxxx, Xxxx- gen und Abzüge bis spätestens am 10. Werktag nach Abschluß der Lohnperiode zu übergeben. Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnab- rechnung darüber hinaus seine saldierten Arbeitsstunden mitzuteilen. Im Falle der be- trieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3 ist § 4 Nr. 3.3 Abs. 2 zu beachten.
Lohnabrechnung. Die arbeitgebende Partei muss Arbeitnehmen eine schriftliche Aufstellung über den Lohn und die Abzüge vorlegen. Wenn der Lohn jeden Monat gleich hoch ist, reicht es aus, die Lohnabrechnung auf das Ende des ersten Monats der Arbeit auszu- händigen und dann erst wieder, wenn eine Änderung eintritt. Die Lohnabrechnung muss die folgenden Elemente enthalten: ― Grundlohn ― Alle Zulagen: Familienzulagen, Gratifikationen, Überstunden, Überzeit, allfällige Ferienentschädigung, in Geld umgerechnete Naturalleistungen etc.
Lohnabrechnung. Ersteinrichtung/Änderungen von Unternehmens- und Arbeitnehmerdaten ◼ ◼ Bereitstellung von Organisationsmitteln für die Aufzeichnung der Lohn- und Gehaltsdaten ◼ ◼ Erfassung der Lohndaten1) ◼ ◼ Führung der Lohnkonten der Mitarbeiter ◼ ◼ ◼ Durchführung der Lohnabrechnung ◼ ◼ ◼ Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Datenübermittlungen an Krankenkassen und Finanzämter ◼ ◼ ◼ Bereitstellung der monatlichen Lohnauswertungen zur Abholung oder zum Versand ◼ ◼ ◼ Abschluss der Lohnkonten am Jahresende ◼ ◼ ◼