Zuschläge Musterklauseln

Zuschläge. Für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/173tel des Monatsgehaltes zu Grunde gelegt.
Zuschläge. Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die fol- genden Zuschläge zu zahlen; sie betragen 6.1 für Überstunden 25 v. H., 6.2 für Nachtarbeit 20 v. H., 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese
Zuschläge. Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen 6.1 für Überstunden 25 v. H., 6.2 für Nachtarbeit 20 v. H., 6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 75 v. H., für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200 v. H., für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200 v. H. des Gesamttarifstundenlohns. Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
Zuschläge. Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Erschwernisse werden prozentuale Zuschläge berechnet: Berechnungsgrundlage sind die in der aktuellen Preisliste genannten Stundensätze. Überstunden (ab der 9. Arbeitsstunde), 25 % Tischler-, Klempner- und Malarbeiten; - Herstellung von Verkleidungen und Isolationen; - Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen; - Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasseranschluss bzw. die Speisevorrichtung der Anlage; - Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen- und Glasbruchversicherung; - Kosten für Strom und Wasser - einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle; - Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen; - Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze; - Maßnahmen für den Potentialausgleich; - Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtungen für erdverlegte Rohrleitungen; - Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH & Co. KG, den Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder anderen Institutionen; Nachtarbeit (zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr) und Arbeiten am Samstag Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 01. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, deren Bodenbelag weniger als 90 cm breit ist, ab einer Arbeitshöhe von 10 m Arbeiten in geschlossenen Behältern, in Kriechräumen bis zu einer Höhe von 1,20 m, in Räumen mit Temperaturen ab 35° 50 % 75 % 200 % 200 % 20 % 25 % - Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z.B. Überstunden- und Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.). Diese Kosten werden entsprechend den aktuellen Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Millitzer Brandschutz GmbH, abgerechnet.
Zuschläge. Im Bereitschaftsdienst tätige Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Zuschlag für Bereitschaftsdienst gemäß 5.2. » Wird der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdiensts zum Arbeiten gerufen? In diesem Fall gelten die Arbeitsstunden als Überstunden. Es gilt der Überstundenzuschlag gemäß 5.7.
Zuschläge. Der im Vertrag festgelegte Preis versteht sich unter Vorbehalt allfälliger, im Service- und Kaufvertrag vorgesehener Zuschläge. Bei allen Verträgen wird ein Zuschlag im vorgesehenen Stunden- oder Tagessatz für jede ausserhalb der Geschäftszeiten von dbi oder durch von dbi beauftragte Personen oder Unternehmen erbrachte Leistung fällig. Der Preis und dieser Zuschlag entsprechen zusammen 170 % des vereinbarten Preises. Bei einem Pauschalpreis wird der Zuschlag zu einem Stundensatz von CHF 200.- berechnet. Bei allen Verträgen werden Leistungen, die nicht in der Beschreibung der vertraglichen Leistungen enthalten sind, bei einem festgelegten Pauschalpreis oder wenn die Parteien keinen anderen Stundensatz vereinbart haben, zu einem Stundensatz von CHF 200.- in Rechnung gestellt. Bei allen Verträgen wird eine Stornierung eines vereinbarten Termins, die dbi nicht mindestens 48 Stunden im Voraus mitgeteilt wird, in der Höhe von 50 % der Leistungen in Rechnung gestellt.
Zuschläge. Die CSL behält sich das Recht vor, Treibstoffkosten- und andere Versandzuschläge ohne vorherige Bekanntgabe bei der Sendung zu berechnen. Nach Ermessen der CSL werden Dauer und Betrag festgelegt. Der Versender willigt, indem er die Sendung an die CSL gibt, in die Zahlung von Zuschlägen ein, die zum Zeitpunkt der Bestellung oder, falls später, Abholung gelten; diese Kosten werden im alleinigen Ermessen der CSL festgelegt.
Zuschläge. 4.1 Als Zuschläge sind zu zahlen: 4.1.1 Für Mehrarbeit 25 %, 4.1.2 für Nachtarbeit 35 %, 4.1.3 für Nachtarbeit als Schichtarbeit 10 %, 4.1.4 für Sonntagsarbeit 50 %, 4.1.5 für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen 100 %, 4.1.6 für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Oster-, 1. Pfingstfeiertag, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150 %. 4.2 Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind alle zu zahlen. Die Zuschläge werden je nach Entloh- nungsart aus den vereinbarten Stundenlöhnen errechnet, d.h. bei Zeitlohn aus dem tatsächlich gezahl- ten Stundenlohn, bei Akkord- oder Prämienlohn aus dem Akkord- oder Prämiendurchschnitt pro Stun- de. 4.3 Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind arbeitsfrei und werden mit jeweils einem halben Ur- laubstag verrechnet, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Zuschläge. Bei Schichtdienst gebührt den Dienstnehmern für jede in die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr fallende Ar- beitsstunde an Werk- und Sonntagen ein Nachtzu- schlag von € 2,71 pro Stunde. Für jede an Sonntagen in die Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr fallende Arbeitsstunde gebührt diesen Dienstnehmern ein Sonntagszuschlag von € 2,71 pro Stunde. Diese Bestimmungen finden nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Über- stunden und Feiertagsarbeit Anwendung.
Zuschläge. Der Dienstleister behält sich das Recht vor, unter Umständen dem Versender die folgenden Zuschläge in Rechnung zu stellen, und zwar in der auf der jeweiligen Internetseite des Dienstleisters unter xxx.xxx.xxx veröffentlichten Höhe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: • Treibstoffzuschlag, • Straßenmaut, • fehlende oder unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung des Pakets, • übergroßes und/oder zu schweres Paket, • sonstige Zuschläge gemäß den Bestimmungen, die auf der jeweiligen Internetseite des Dienstleisters unter xxx.xxx.xxx zu finden sind.