Zuschläge. Für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/173tel des Monatsgehaltes zu Grunde gelegt.
Zuschläge. Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zu- schläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern
Zuschläge. Artikel Kommentar
1. Mitarbeitende mit eidgenössischem Fachausweis für Personenschutz, Bewa-chung, Anlässe oder Zentralen- dienste erhalten zusätzlich zu den Min- destansätzen einen Zuschlag von min- destens CHF 200.– pro Monat (bei ei- ner Jahresarbeitszeit von 2000 Stun- den, pro rata bei Teilzeitangestellten) o- der eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.20. Der Zuschlag für Mitarbeitende mit eidgenössi- schem Fachausweis für Sicherheit und Bewa- chung oder Personen- und Objektschutz wird ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Diploms geschuldet. Der Zuschlag ist generell zum bis- herigen Lohn dazu zu rechnen. Es ist möglich, auch zusätzliche und höhere Zuschläge zu vereinbaren bzw. auszurichten.
2. Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.– oder eine Stundenentschä- digung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfäl- lige kantonale Diensthundeführer-Be- willigungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Dienst- hundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
3. Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. max. CHF 150.– pro Monat auszurichten. Von dieser Re- gelung ausgenommen sind Kader-Mit- arbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. CHF max. Es sind nur Mitarbeitenden ausgenommen, die tatsächlich im Bereich Geldtransport (CIT) ar- beiten. Wenn ein Unternehmen neben Geld- transporten andere Sicherheitsdienstleistun- gen erbringt, sind nur diejenigen Mitarbeiten- den ausgenommen, die ihre Tätigkeit überwie- gend im Bereich Geldtransport (CIT) erbrin- gen. Wenn von der Ausnahme des Zuschlages 150.– pro Monat liegt. Generell von die- sem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit). für den Bereich Geldtransporte (CIT) Ge- brauch gemacht wird, obliegt es den Unterneh- men die entsprechenden Nachweise zu erbrin- gen.
Zuschläge. 5.1. Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers sind zur Tagesgage Zuschläge zu zahlen.
5.1.1. Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B. Gehrock, Cutaway, Xxxxx, Xxxxxxxxxx, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel, Pelz- stola 23,– €.
5.1.2. Wenn sich der Kleindarsteller in einer nicht der Jahreszeit entsprechen- den Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien aufhalten muss 31,– €.
5.1.3. Werden vom Kleindarsteller über die in TZ 1.2 (persönlicher Geltungs- bereich) bezeichneten Aufgaben hinaus eigenpersönliche Leistungen verlangt, wie z. B. Einzeldarstellung besonderer Typen oder Charaktere, kleine Sprechrollen u.ä. 36,– €.
5.2. Werden bei Dreharbeiten oder Proben eigene Sachen des Kleindarstellers beschmutzt oder beschädigt, so haftet der Filmhersteller für den Schaden.
5.3. Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäß T Z 4.1 hinaus sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach dem Manteltarifvertrag, TZ 5.4 – 5.7.
Zuschläge. Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 75 v. H., für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 200 v. H., für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200 v. H. des Gesamttarifstundenlohnes. Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
Zuschläge. Der im Vertrag festgelegte Preis versteht sich unter Vorbehalt allfälliger, im Service- und Kaufvertrag vorgesehener Zuschläge. Bei allen Verträgen wird ein Zuschlag im vorgesehenen Stunden- oder Tagessatz für jede ausserhalb der Geschäftszeiten von dbi oder durch von dbi beauftragte Personen oder Unternehmen erbrachte Leistung fällig. Der Preis und dieser Zuschlag entsprechen zusammen 170 % des vereinbarten Preises. Bei einem Pauschalpreis wird der Zuschlag zu einem Stundensatz von CHF 200.- berechnet. Bei allen Verträgen werden Leistungen, die nicht in der Beschreibung der vertraglichen Leistungen enthalten sind, bei einem festgelegten Pauschalpreis oder wenn die Parteien keinen anderen Stundensatz vereinbart haben, zu einem Stundensatz von CHF 200.- in Rechnung gestellt. Bei allen Verträgen wird eine Stornierung eines vereinbarten Termins, die dbi nicht mindestens 48 Stunden im Voraus mitgeteilt wird, in der Höhe von 50 % der Leistungen in Rechnung gestellt.
Zuschläge. Die CSL behält sich das Recht vor, Treibstoffkosten- und andere Versandzuschläge ohne vorherige Bekanntgabe bei der Sendung zu berechnen. Nach Ermessen der CSL werden Dauer und Betrag festgelegt. Der Versender willigt, indem er die Sendung an die CSL gibt, in die Zahlung von Zuschlägen ein, die zum Zeitpunkt der Bestellung oder, falls später, Abholung gelten; diese Kosten werden im alleinigen Ermessen der CSL festgelegt.
Zuschläge. Im Bereitschaftsdienst tätige Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Zuschlag für Bereitschaftsdienst gemäß 5.2. » Wird der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdiensts zum Arbeiten gerufen? In diesem Fall gelten die Arbeitsstunden als Überstunden. Es gilt der Überstundenzuschlag gemäß 5.7.
Zuschläge. (1) Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden individuell im Vertrag vereinbart.
(2) Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der prognum- Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.
(3) Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart, eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist vom Entleihbetrieb ab der 9. werktäglichen Arbeitsstunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen.
Zuschläge. 1. Mitarbeitende mit eidgenössischem Fachausweis für Personenschutz, Bewa- chung, Anlässe oder Zentralendienste erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.– pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei Teilzeitangestellten) oder eine Stundenentschädi- gung von mindestens CHF 1.20.
2. Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.– oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfäl- lige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haft- pflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
3. Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. max. CHF 150.– pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung aus- genommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.– pro Stunde bzw. CHF max. 150.– pro Monat liegt. Xxxxxxxx von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).