Common use of Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung Clause in Contracts

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: bis 1 × 25 4 1 × 32 4,5 1 × 40 5 bis 3 × 13 4 3 × 16 5 3 × 20 6 3 × 25 10 3 × 30 13 3 × 35 16 3 × 40 19 3 × 50 25 3 × 63 33 3 × 80 41 3 × 100 53 3 × 125 66 3 × 160 75 3 × 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der SystemnutzungsentgelteSys- temnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes Netzbereitstellungs- entgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der ÜbergabestelleÜbergabe- stelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet beinhaltet eine vertraglich fixierte MindestleistungMindestleis- tung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: : (A) Netznutzungs- recht (kW) bis 1 × x 25 4 1 × x 32 4,5 1 × x 40 5 bis 3 × x 13 4 3 × x 16 5 3 × x 20 6 3 × x 25 10 3 × x 30 13 3 × x 35 16 3 × x 40 19 3 × x 50 25 3 × x 63 33 3 × x 80 41 3 × x 100 53 3 × x 125 66 3 × x 160 75 3 × x 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.90

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: : (A) Netznutzungs- recht (kW) bis 1 × x 25 4 1 × x 32 4,5 1 × x 40 5 bis 3 × x 13 4 3 × x 16 5 3 × x 20 6 3 × x 25 10 3 × x 30 13 3 × x 35 16 3 × x 40 19 3 × x 50 25 3 × x 63 33 3 × x 80 41 3 × x 100 53 3 × x 125 66 3 × x 160 75 3 × x 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.90

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der ÜbergabestelleÜber- gabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet beinhaltet eine vertraglich fixierte MindestleistungMindest- leistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: : (A) Netznutzungs- recht (kW) bis 1 × x 25 4 1 × x 32 4,5 1 × x 40 5 bis 3 × x 13 4 3 × x 16 5 3 × x 20 6 3 × x 25 10 3 × x 30 13 3 × x 35 16 3 × x 40 19 3 × x 50 25 3 × x 63 33 3 × x 80 41 3 × x 100 53 3 × x 125 66 3 × x 160 75 3 × x 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.90

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz