Common use of Erstattung bei autorisierten Zahlungsvor- gängen ohne genaue Betragsangabe Clause in Contracts

Erstattung bei autorisierten Zahlungsvor- gängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvor- gang autorisiert, ohne den genauen Betrag anzuge- ben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungs- anspruch besteht für die innerhalb der EWR getätig- ten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zahlungsdienstleister außer- halb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Grün- de bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegen- über der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belas- tet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Ver- trägen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de, www.raiba-ke-oa.de, www.vb-mittelhessen.de

Erstattung bei autorisierten Zahlungsvor- gängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvor- gang autorisiert, ohne den genauen Betrag anzuge- ben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten belas- teten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen bisheri- gen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags Karten- vertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Einzel- falls hätte erwarten können. Der Erstattungs- anspruch Erstattungsan- spruch besteht für die innerhalb der EWR getätig- ten getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zahlungsdienstleister außer- halb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Grün- de bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegen- über der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belas- tet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Ver- trägen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.

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