Erstellen und Veröffentlichen von Informationen Musterklauseln

Erstellen und Veröffentlichen von Informationen. Vor geplanten Änderungen zum IT-Verfahren werden Informationen zu Art und Zeitpunkt der geplanten Maßnahmen erstellt und den anwendenden Fachbereichen bekannt gegeben. Dies betrifft insbesondere die Auslieferung neuer Releases oder Änderungen an der Infrastruktur, die sich auf den Einsatz oder die Verfügbarkeit des IT-Verfahrens auswirken. Die Anwender des Auftraggebers werden ebenfalls informiert über Störungen (Incidents), deren Beseitigung sowie Hinweisen zur Umgehung von Störungen (vgl. 5.3). Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Verteilerlisten für die Information der Anwender bzw. anwendenden Fachbereiche des Auftraggebers zur Verfügung.
Erstellen und Veröffentlichen von Informationen. Vor geplanten Änderungen zum IT-Verfahren werden Informationen zu Art und Zeitpunkt der geplanten Maßnahmen erstellt und den anwendenden Fachbereichen bekannt gegeben. Dies betrifft insbesondere die Auslieferung neuer Releases oder Änderungen an der Infrastruktur, die sich auf den Einsatz oder die Verfügbarkeit des IT-Verfahrens auswirken. Die Anwender des Auftraggebers werden ebenfalls informiert über Störungen (Incidents), deren Beseitigung sowie Hinweisen zur Umgehung von Störungen (vgl. 5.3). Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Verteilerlisten für die Information der Anwender bzw. anwendenden Fachbereiche des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftragnehmer bietet regelmäßige Veranstaltungen für Anwender des Auftraggebers an, auf der über neue technische und fachliche Entwicklungen zum IT-Verfahren informiert wird. Nach Möglichkeit wird hierbei der Hersteller des IT-Verfahrens einbezogen. Anwender des Auftraggebers sollen in dieser Veranstaltung Gelegenheit erhalten, sich über Erfahrungen im Umgang mit dem IT- Verfahren und auch zu fachlichen Themen auszutauschen.

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  • Vertrauliche Informationen Die Parteien erkennen an, dass jede Partei bestimmte Informationen der anderen Partei erlangen kann, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind und die von der anderen Partei als vertraulich oder geschützt angesehen würden („Vertrauliche Informationen“). Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem alle Kaufverträge, die Preisgestaltung von Laetus sowie alle wettbewerbsrelevanten oder geheimen Geschäfts-, Marketing- und technischen Informationen, die von einer Partei gegenüber einer anderen Partei offengelegt werden. Jede Partei stimmt zu, dass für den Fall, dass eine Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei erlangt, die empfangende Partei: (i) vertrauliche Informationen vor unbefugter Offenlegung mit wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt schützen wird, (ii) vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben wird, außer an ihre Mitarbeiter, Berater und Konzerngesellschaften, die an der Erfüllung des entsprechenden Kaufvertrags beteiligt sind, und (iii) (außer durch diese Bedingungen genehmigte) vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei verwenden wird. Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach einem Antrag einer der Parteien oder nach Stornierung des Kaufs werden alle Materialien oder Medien, die vertrauliche Informationen enthalten, entweder an die ursprüngliche Partei zurückgegeben oder von der empfangenden Partei vernichtet. Die vorstehende Vernichtungsbestimmung gilt nicht für Sicherungskopien vertraulicher Informationen, die von einer der Parteien im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs angefertigt wurden, vorausgesetzt, dass in Bezug auf diese Kopien die hier festgelegten Geheimhaltungspflichten so lange gelten, wie solche Sicherungskopien existieren. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der empfangenden Partei bereits vor dem Zeitpunkt bekannt waren, an dem sie der empfangenden Partei offengelegt werden, oder die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, wie schriftlich nachgewiesen wird; (ii) ohne Verstoß gegen diese Bedingungen oder eine andere unrechtmäßige Handlung der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder geworden sind; (iii) rechtmäßig von einer Drittpartei ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht erhalten wurden;