Ethische Entscheidungen am Ende des Lebens Musterklauseln

Ethische Entscheidungen am Ende des Lebens. Eine weitere Erhebung führten Xxxxx et al. (2001) unter allen Ärzten, die von 1995 bis 1999 an onkologischen und palliativmedizinischen Fortbildungen des Tumorzentrums Rheinland- Pfalz teilgenommen hatten, durch. Von den 427 Teilnehmern waren 138 Krankenhausärzte und 276 niedergelassene Ärzte. Die Mehrheit der Ärzte (93,8%) bejaht die Grundsätze der Bundes- ärztekammer, die vorsehen, dass bei Sterbenden Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens be- endet werden können, wenn diese den Todeseintritt nur verzögern und die Krankheit nicht mehr aufhalten werden und dies in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten geschieht. Ein weiterer Grundsatz der Bundesärztekammer sieht vor, dass auch bei Patienten mit infauster Prognose, die sich noch nicht im Sterben befinden, „lebensverlängernde Maßnahmen beendet werden können, wenn die Krankheit weit fortgeschritten ist und eine lebenserhaltende Behand- lung nur Leiden verlängert“ (Weber et al., 2001, S. A 3185). 86,1% aller Befragten gaben an, dass dies ihrer persönlichen Überzeugung entspreche. Die Patientenverfügung wurde zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens von 79,3% der Ärzte als sehr wichtig eingeschätzt und lag vor der persönlichen Kenntnis der Lebenseinstel- lung und Wertvorstellung des Patienten. Nur 12,7% der Ärzte hatten für sich selbst eine Pati- entenverfügung ausgestellt. Persönliche Erfahrungen mit Patientenverfügungen ja % nein % Antworten Ich habe für mich selbst eine Patientenverfü- gung ausgestellt 53 12,7 363 87,3 416 Ich habe Patientenverfügungen vorrätig, die ich Patienten auf Anfrage ausstellen kann. 143 34,5 272 65,5 415 Ich ergreife in bestimmten Situationen selbst die Initiative, um Patienten über eine Patien- tenverfügung zu informieren. 216 52,3 197 47,7 413 Ich warne meine Patienten vor dem Ausfüllen einer Patientenverfügung. 4 1,0 407 99,0 411 Ich verweise Patienten, die sich bei mir über eine Patientenverfügung informieren wollen, an andere Stellen. 112 27,7 293 72,3 405 Außerdem gaben 40,3% der Ärzte an, dass sie bereits von seitens der Patienten schon einmal um eine aktive Maßnahme zur Lebensbeendigung wegen untragbarem Leid gebeten wurden. Es ergaben sich hierbei keine relevanten Unterschiede zwischen Krankenhausärzten und nie- dergelassenen Ärzten. In einer weiteren Frage sollten die Ärzte bestimmte Maßnahmen im Fall eines Patienten mit infauster Prognose und weit fortgeschrittener Erkrankung der aktiven oder der passiven Sterbehilfe zuordnen, wobei es sich bei den Maßnahmen durchge...

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.