Common use of EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung Clause in Contracts

EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- schen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürli- che Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natür- liche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditins- titut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privat- anleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- schen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürli- che Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natür- liche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditins- titut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von dem der ausländischen Kreditinstitut Bank letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige ausländische einige aus- ländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land anrechenbar Deutschland anre- chenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privat- anleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit Mit der die EU-Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, (EU-Zinsrichtlinie) soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU Euro- päischen Union (EU) sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten Drittstaa- ten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Chan- nel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die den Anforderungen der EU-Zinsricht- linie weitgehend entsprechen. Konkret betroffen sind die innerhalb der EU bzw. in den relevanten Drittstaaten ansässigen Privatanleger, die grenzüberschreitend in ei- nem anderen EU-Land bzw. vorgenannten Drittstaat ins- besondere ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge im Sinne der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechenerwirtschaften. Dazu Die deutsche Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV) dient der Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie in Deutsch- land. Nach den Vorgaben der ZIV werden grundsätzlich ZinserträgeZins- erträge, die eine einer im europäi- schen EU-Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürli- che Dritt- staaten ansässigen natürlichen Person von einem deutschen Kreditinstitut einer deut- schen Zahlstelle (das insoweit als Zahlstelle handeltinsbesondere können dies deutsche Kreditinstitute sein) gutgeschrieben erhältwerden, von dem der deutschen Kreditinstitut Zahlstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Steu- ern und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natür- liche ei- ne natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditins- titut einer ausländi- schen Zahlstelle im europäischen EU-Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von dem der ausländischen Kreditinstitut Zahlstelle letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige einige ausländische Staaten Quellensteuern Quel- lensteuern ein, die in Deutsch- land Deutschland anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich U.a. Luxemburg und die innerhalb Schweiz haben sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteuer i.H.v. 20 % (ab 1. Juli 2011: 35 %) einzubehalten. Der Anleger erhält zur steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der Europäischen Union bzwer sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in Deutschland an- rechnen lassen kann. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privat- anlegerAlternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im vorgenannten Ausland befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Of- fenlegung seiner Zinserträge gegenüber der ausländi- schen Zahlstelle abgibt, die grenzüberschreitend es dieser gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu mel- den. Bei über deutsche Sondervermögen im Sinne des Invest- mentgesetzes erzielten Zinserträgen ist gesondert zu prüfen, ob das jeweilige Sondervermögen von den Rege- lungen der ZIV erfasst ist oder nicht. Für diese sich wie- derholende Prüfung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen. Wenn das Vermögen eines Sondervermögens aus höchs- tens 15 % Forderungen im Sinne der ZIV zum jeweils re- levanten Stichtag besteht, haben die Zahlstellen inso- weit keinerlei Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Die Überschreitung der 15 %-Grenze löst bei einer Ausschüttung eine Melde- pflicht der Zahlstellen über den in einem anderen EU-Land ein Depot der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern aus. Ergibt vorgenannte Prüfung, dass das Vermögen eines Sondervermögens sogar aus mehr als 25 % Forderungen im Sinne der ZIV zum jeweils relevanten Stichtag be- steht, ist zusätzlich der in dem Erlös aus der Rückgabe oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaftenVeräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsan- teil von der Zahlstelle zu melden. Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit be- kannten Rechtslage aus. Sie richten sich im Wesentlichen an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichti- ge oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Perso- nen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen wer- den, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzge- bung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Aussagen zur Besteuerung von Steuerauslän- dern (aus deutscher Sicht) außerhalb Deutschlands können nicht getroffen werden.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten Dritt- staaten (insbesondere mit der Schweiz, LiechtensteinLiech- tenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- schen europäischen Ausland oder bestimmten Drittstaaten Dritt- staaten ansässige natürli- che natürliche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle Zahlstel- le handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen deut- schen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und von dort aus letztlich an die ausländischen ausländi- schen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich ZinserträgeZinser- träge, die eine natür- liche natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditins- titut Kreditinstitut im europäischen euro- päischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten Drittstaa- ten erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldetge- meldet. Alternativ behalten ei- nige einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land Deutschland anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen beigetre- tenen Drittstaaten ansässigen Privat- anlegerPrivatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaftener- wirtschaften.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/482003 48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 (EU-Zinsrichtlinie) umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen natürlicher natür- licher Personen und bestimmter gleichgestellter Einrichtungen, die im Gebiet der EU ansässig sind, sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere insbeson- dere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel IslandsIs- lands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen Abkom- men abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden Demnach ist die in Deutschland ansässige Zahl- stelle grundsätzlich verpflichtet, dem Bundeszen- tralamt für Steuern über Zinserträge, die sie einer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem der genannten Drittstaaten bzw. assoziierten und ab- hängigen Gebiete ansässigen natürlichen Person oder gleichgestellten Einrichtung zahlt oder gut- schreibt, eine im europäi- schen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürli- che Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an entsprechende Meldung zu erteilen. Diese Meldung wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldetdas Wohnsitzfinanzamt des auslän- dischen Empfängers weitergeleitet. Entsprechend werden grundsätzlich ZinserträgeZinserträ- ge, die eine natür- liche Person steuerlich in Deutschland ansässige natürliche Person oder gleichgestellte Einrichtung von einem ausländischen Kreditins- titut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten einer Zahlstelle erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privat- anleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein Depot Mitgliedstaat oder Konto führen einem der beigetretenen Drittstaaten bzw. assoziierten oder abhängigen Gebiet ansässig ist, von der ausländischen Zahl- stelle letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanz- amt des Empfängers gemeldet. Anleger, die Zinserträge von einer Zahlstelle in ihrem Ansässigkeitsstaat beziehen, sind nicht von der EU-Zinsrichtlinie bzw. der ZIV betroffen. Ist die Zahlstelle in Belgien, Luxemburg oder Österreich ansässig, erfolgt eine solche Meldung nur, wenn der Empfänger die jeweilige Zahlstelle zum Informationsaustausch ermächtigt. Alternativ behalten diese Staaten EU-Quellensteuer auf die Zinserträge ein, die in Deutschland im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet wer- den kann (EU-Quellensteuersatz 20%, ab 1. Juli 2011: 35%). Fondsausschüttungen und Zinserträge erwirtschaftenErlöse aus der Ver- äußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen können zu Zinserträgen i.S.d. ZIV führen. Nach der ZIV ist für jedes in- und ausländische Investment- vermögen anzugeben, ob es der ZIV unterfällt oder nicht. Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen. Wenn das Investmentvermögen aus höchstens 15% Forderungen i.S.d. ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapi- talanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurück- greifen, bei Ausschüttung keine Meldungen an die zuständige Steuerbehörde zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15%-Gren- ze eine Meldepflicht der Zahlstellen an die Steuerbehörde über den in der Ausschüttung ent- haltenen EU-Zinsanteil aus. Wenn das Invest- mentvermögen zu mehr als 40% aus Forderun- gen i.S.d. ZIV besteht, ist der Veräußerungserlös zu melden.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/482003 48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellensicherstel- len. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel IslandsIs- lands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-EU- Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- schen europäischen Ausland oder bestimmten bestimm- ten Drittstaaten ansässige natürli- che natürliche Person von einem einer deutschen Kreditinstitut Bank (das die insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem der deutschen Kreditinstitut Bank an das Bundeszentralamt Bundesamt für Steuern (BZSt) Finanzen und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natür- liche natürliche Person in Deutschland Deutsch- land von einem einer ausländischen Kreditins- titut Bank im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten Dritt- staaten erhält, von dem der ausländischen Kreditinstitut Bank letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land Deutschland anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen beigetre- tenen Drittstaaten ansässigen Privat- anlegerPrivatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften. U.a. Luxemburg und die Schweiz haben sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine Quel- lensteuer i.H.v. 15 % (ab 1. Juli 2008: 20 % und ab 1. Juli 2011: 35 %) einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anrechnen lassen kann. Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber der ausländischen Bank abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu ver- zichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden. Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unterliegt (in scope) oder nicht (out of scope). Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen. Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 % Forderungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundesamt für Finanzen zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15 %-Grenze eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundesamt für Finanzen über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus. Bei Überschreiten der 40 %-Grenze ist der in der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundesamt für Finanzen zu melden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils. Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat der Unternehmenssteuerreform 2008 zugestimmt. Die Neuregelungen umfassen die Einführung einer Abgeltungssteuer für Privatanleger und Änderungen bei der Besteuerung von betrieblichen Anlegern. Die Neuregelungen sollen für Privatanleger grundsätzlich ab dem 1. Januar 2009 und für betriebliche Anleger ab dem 1. Januar 2008 in Kraft treten. Nachfolgend wird die neue Rechtslage dargestellt. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermö- gen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konse- quenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privat- anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich € 801,00 (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. € 1.602,00 (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapital- vermögen gehören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die aus- schüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen. Der Steuerabzug hat grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungssteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Der Steuerabzug hat u.a. dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuer- satz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanz- amt setzt den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die Steuerschuld den Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unter- liegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Trotz Steuerabzug und höherem persönlichen Steuersatz sind Angaben zu den Einkünf- ten aus Kapitalvermögen zu machen, wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es können zudem Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemacht werden, wenn Spenden als Sonderausga- ben geltend gemacht werden. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Be- triebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anleger nicht er- fasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Werden Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Terminge- schäften ausgeschüttet, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwah- rung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie- ren und Gewinne aus Termingeschäften sind steuerfrei, wenn die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. das Termingeschäft vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurde. Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie ausländische Dividenden sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie ausländische Dividenden des Sondervermögens unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüg- lich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger steuerlicher In- länder ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile € 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegat- ten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und bei ausländischen An- legern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines ausschüttenden oder teilthesaurieren- den Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihm vor dem festgelegten Ausschüttungs- termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Mus- ter oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung unge- kürzt gutgeschrieben. Handelt es sich um ein thesaurierendes Sondervermögen, so wird der Steuerabzug auf thesaurierte Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie ausländische Dividenden des Sonder- vermögens in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) durch die Kapitalanlagege- sellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermäßigt sich insoweit um den Steuerabzug zum Ablauf des Geschäftsjahres. Da die Anleger der Kapitalanlage- gesellschaft regelmäßig nicht bekannt sind, kann in diesem Fall kein Kirchensteuereinbe- halt erfolgen, so dass kirchensteuerpflichtige Anleger insoweit Angaben in der Einkom- mensteuererklärung zu machen haben. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, so erhält der An- leger, der seinem depotführenden Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausgestell- ten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens vorlegt, den abgeführten Steuerabzug seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger in jedem Fall von der depotführenden Stelle eine Steu- erbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidari- tätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für die den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträge. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Er- tragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerabzug in Höhe von 25 % und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Der Anleger er- hält auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, um den Steuerabzug von 25 % und den Solidaritätszuschlag bei der Einkommensteuerveranlagung anrechnen zu können. Bei An- teilen an thesaurierenden Sondervermögen, die eigenverwahrt werden, beträgt der Steu- erabzug ebenfalls 25 %. Eine Erstattung des Steuerabzugs – wie bei depotverwahrten Anteilen – ist nicht möglich. Der Anleger kann vielmehr unter Beifügung der erforderlichen Nachweise die Anrechnung des Steuerabzugs und des Solidaritätszuschlags bei seiner Einkommensteuerveranlagung beantragen. Inländische Dividenden, die vom Sondervermögen ausgeschüttet oder thesauriert wer- den, sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Ausschüttung oder Thesaurierung wird von der inländischen Dividende ein Steuerab- zug in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) abgezogen. Da die Anleger der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig nicht bekannt sind, kann kein Kirchensteuereinbe- halt erfolgen, so dass kirchensteuerpflichtige Anleger insoweit Angaben in der Einkom- mensteuererklärung zu machen haben. Der Anleger erhält den Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in voller Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem an- deren inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag in aus- reichender Höhe oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er den Steuer- abzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unter Beifügung der steuerlichen Be- scheinigung der depotführenden Stelle auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen. Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens vorge- tragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positi- ven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurech- nung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veran- lagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht mög- lich. Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Ab- geltungssatz von 25 %. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und ggf. Kirchensteuer) vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistel- lungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden Anteile an einem Sondervermögen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wur- den, von einem Privatanleger innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (Spekulations- frist) wieder veräußert, sind Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräuße- rungsgeschäften grundsätzlich steuerpflichtig. Beträgt der aus „privaten Veräußerungs- geschäften“ erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als € 600,00, ist er steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte private Veräußerungs- gewinn steuerpflichtig. Bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist der vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwi- schengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwi- schengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellensicherstel- len. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel IslandsIs- lands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-EU- Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- schen europäischen Ausland oder bestimmten bestimm- ten Drittstaaten ansässige natürli- che natürliche Person von einem einer deutschen Kreditinstitut Bank (das die insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem der deutschen Kreditinstitut Bank an das Bundeszentralamt Bundesamt für Steuern (BZSt) Finanzen und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natür- liche natürliche Person in Deutschland Deutsch- land von einem einer ausländischen Kreditins- titut Bank im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten Dritt- staaten erhält, von dem der ausländischen Kreditinstitut Bank letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land Deutschland anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen beigetre- tenen Drittstaaten ansässigen Privat- anlegerPrivatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften. U.a. Luxemburg und die Schweiz haben sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine Quel- lensteuer i.H.v. 15 % (ab. 1. Juli 2008: 20 % und ab 1. Juli 2011: 35 %) einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklä- rung anrechnen lassen kann. Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber der ausländischen Bank abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu ver- zichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden. Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unterliegt (in scope) oder nicht (out of scope). Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen. Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 % Forderungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundesamt für Finanzen zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15 %-Grenze eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundesamt für Finanzen über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus. Bei Überschreiten der 40 %-Grenze ist der in der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundesamt für Finanzen zu melden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils.

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EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die effektive Be- steuerung Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands, Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- schen europäischen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natürli- che natürliche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet. Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine natür- liche natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditins- titut Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von dem der ausländischen Kreditinstitut Bank letztlich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ behalten ei- nige einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die in Deutsch- land Deutschland anrechenbar sind. Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europäischen Union bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässigen Privat- anlegerPrivatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land ein ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge erwirtschaften. U.a. Luxemburg und die Schweiz haben sich verpflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteuer i.H.v. 20 % (ab 1.7.2011: 35 Prozent) einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anrechnen lassen kann. Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber der ausländischen Bank abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden. Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unterliegt (in scope) oder nicht (out of scope). Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Anlagegrenzen. Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 % Forderungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemeldeten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15 %-Grenze eine Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus. Bei Überschreiten der 25 %-Grenze ist der in der Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils. Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

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