Europäischer Wirtschaftsraum Musterklauseln

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „relevanter Mitgliedsstaat“), hat die Emittentin versichert und sich verpflichtet, kein öffentliches Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots aufgrund dieses Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind, in diesem Mitgliedstaat gemacht zu haben oder noch zu machen. Die Emittentin kann jedoch in dem relevanten Mitgliedstaat ein öffentliches Angebot mit Wirkung ab dem relevanten Umsetzungsdatum unter den nachfolgenden Voraussetzungen vornehmen: (a) falls die jeweiligen Endgültigen Bedingungen bezüglich der Wertpapiere vorsehen, dass ein Angebot dieser Wertpapiere aufgrund anderer Bestimmungen als Artikel 1 Absatz 4 der Prospektverordnung in diesem relevanten Mitgliedstaat (ein „Nicht-befreites Angebot“) gemacht werden kann, nach dem Datum der Veröffentlichung eines Basisprospekts in Bezug auf diese Wertpapiere, der von der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedstaat gebilligt worden ist oder, falls anwendbar, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gebilligt worden ist und der zuständigen Behörde des relevanten Mitgliedstaates notifiziert worden ist, unter der Voraussetzung, dass ein solcher Basisprospekt danach in dem im Basisprospekt oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Zeitraum durch die jeweiligen Endgültigen Bedingungen hinsichtlich eines solchen Nicht-befreiten Angebots gemäß der Prospektverordnung ergänzt wurde und die Emittentin der Verwendung des Basisprospekts oder der jeweiligen Endgültigen Bedingungen für ein solches Nicht-befreites Angebot schriftlich zugestimmt hat; (b) jederzeit an Rechtsträger, die qualifizierte Anleger (wie in der Prospektverordnung definiert) sind; (c) jederzeit an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger (wie in der Prospektverordnung definiert) sind; oder (d) jederzeit unter den sonstigen Umständen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Prospektverordnung, nach der Maßgabe, dass ein aufgrund der Absätze (b) bis (d) oben gemachtes Angebot von Wertpapieren die Emittentin nicht verpflichtet, einen Prospekt gemäß Artikel 1 der Prospektverordnung oder einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospektverordnung zu veröffentlichen. Im Sinne des Vorstehenden gilt als „öffentliches Angebot“ im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere in einem relevanten Mitgliedstaat eine Mitteilung in jeder F...
Europäischer Wirtschaftsraum. Beschränkungen für öffentliche Angebote auf Grundlage der Prospektrichtlinie
Europäischer Wirtschaftsraum. Der Begriff „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder EWR bezeichnet die folgenden Länder: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Monaco, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Europäischer Wirtschaftsraum. In keinem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, (mit Ausnahme Deutschlands, Luxemburgs und Österreichs) (jeweils ein "Relevanter Mitgliedsstaat") darf ein Angebot von Wertpapieren an die Öffentlichkeit (wie in der Prospektverordnung definiert) abgegeben werden, es sei denn, das Angebot von Wertpapieren in dem Relevanten Mitgliedsstaat erfolgt unter Beachtung der folgenden Ausnahmebestimmungen gemäß der Prospekt- verordnung:
Europäischer Wirtschaftsraum. Hinsichtlich des EWR und jedes Mitgliedstaats des EWR, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat“ bezeichnet) stellt der Sole Lead Ma- nager sowie die Emittentin sicher, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt oder an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates notifiziert wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat aufgrund eines der folgenden Ausnahmetatbestände erlaubt ist: (a) es ist ausschließlich an qualifizierte Anleger wie in der Prospektverordnung definiert gerichtet; (b) es richtet sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger gemäß ▇▇▇▇▇ ▇▇ handelt), oder (c) unter sonstigen Umständen, die vom Anwendungsbereich der Prospektverordnung erfasst werden, vorausgesetzt, dass kein nachfolgender Weiterverkauf der Wertpapiere, die ursprünglich Gegenstand eines solchen Angebots von Wertpapieren waren, zu einer Pflicht der Gesellschaft zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts gemäß Prospektverordnung führen darf.
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeder ein „relevanter Mitgliedsstaat“), wird die Emittentin gewährleisten, dass mit Wirkung von dem Tag an dem die Richtlinie in diesem Mitgliedsstaat umgesetzt wird (das „relevante Umsetzungsdatum“) keine Angebote der Inhaber-Teilschuld- verschreibungen in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der Prospekt in einem anderen Mitgliedsstaat veröffentlicht wurde und gemäß Artikel 18 der Richtlinie Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht wurde. Der Ausdruck „Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” soll im Rahmen dieser Vor- schrift als jegliche Kommunikation in jeglicher Form und mit jedem Mittel verstanden werden, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotene Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit- geteilt werden, damit der Anleger entscheiden kann, ob er die Inhaber-Teilschuldverschreibungen kauft oder zeichnet, da dieser Ausdruck in jedem Mitgliedsstaat durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie jeweils unterschiedlich umge- setzt worden sein kann; der Ausdruck „Prospektrichtlinie“ bezieht sich auf die Richtlinie 2003/71/EG und beinhaltet jede relevante Umsetzungsmaßnahme in jedem relevanten Mitgliedsstaat.
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des EWR (jeweils ein "Maßgebliches Land") sichert die Emittentin zu und erklärt, dass sie kein öffentliches Angebot von Schuldverschreibungen, die Gegenstand des in diesem durch die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ergänzten Prospekts sind, in diesem Maßgeblichen Land unterbreitet hat und unterbreiten wird. Unter folgenden Bedingungen kann ein öffentliches Angebot der Schuldverschreibungen jedoch in einem Maßgeblichen Land erfolgen:
Europäischer Wirtschaftsraum. Die Konsortialbanken haben im Übernahmevertrag jeweils einzeln gegenüber der Emittentin gewährleistet und sich verpflichtet, dass sie in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), welche die Prospektricht- linie (wie nachfolgend definiert) umgesetzt haben (jeweils ein "relevanter Mitgliedsstaat"), ab dem Tag der Um- setzung der Prospektrichtlinie in diesem Mitgliedsstaat (das "relevante Umsetzungsdatum") keine Teilschuldver- schreibungen öffentlich angeboten haben noch anbieten werden, ohne vorher einen Prospekt für die Teilschuldver- schreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Übereinstim- mung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der Prospekt in einem anderen Mitglied- staat gebilligt wurde und dies der zuständige Behörde im relevanten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Prospekt- richtlinie angezeigt wurde, es sei denn, das Angebot der Teilschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem relevanten Mitgliedsstaat ist seit dem relevanten Umsetzungsdatum zulässig, da das Angebot:
Europäischer Wirtschaftsraum. Im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg kein Angebot, weder als Privatplatzierung noch als Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit. „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit" meint dabei jegliche Kommunikation in jeglicher Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots und über die angebotene Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit der Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem US Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung, der „US Securities Act“) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securities Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden. ▇▇▇▇▇▇ steht als Abwicklungsstelle im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen in einem vertraglichen Verhältnis mit der Emittentin. quirin wurde von der Emittentin beauftragt, sie bei der technischen Abwicklung der Emission der Schuldverschreibungen zu unterstützen, ohne dass damit eine Übernahmeverpflichtung eingegangen wurde. Die Höhe der Vergütung von quirin hängt in Teilen von der Höhe des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen im Rahmen des Angebots ab. Insofern hat quirin auch ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Angebots, aus dem sich ein möglicher Interessenkonflikt ergeben kann. DICAMA AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ („DICAMA“), steht im Zusammenhang mit der Beratung des Umtauschangebots und der Abwicklung der Eigenemission der Schuldverschreibungen in einem vertraglichen Verhältnis mit der Emittentin. DICAMA erhält hierfür eine Provision, deren Höhe in Teilen von der Höhe des Zinses und des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen im Rahmen des Angebots abhängt. Insofern hat DICAMA auch ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Angebots, aus dem sich ein möglicher Interessenkonflikt ergeben kann. Entfällt. Anlegern werden von der Emittentin keine Kosten für die Ausgabe der Schuldverschreibungen in Rechnung gestellt. Die Depotbanken werden Anlegern in der Regel für die Ausführung der Zeichnungsaufträge Gebühren in Rechnung stellen. Anleger sollten sich bei ihrer Depotbank über die Höhe der jeweiligen Gebühren informieren.
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet) werden der Sole Lead Manager und die Emittentin im Übernahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Schuldverschrei- bungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstim- mung mit dem jeweiligen Umsetzungsgesetz des Mitgliedstaates zur Richtlinie 2003/71/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentli- chen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (die „Prospektrichtlinie”) genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß des jeweiligen Umsetzungsgesetzes des Mitgliedstaates nach Artikel 18 der Pros- pektrichtlinie an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibun- gen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet, wobei dieser Ausdruck in dem Relevanten Mitgliedsstaat durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie unterschiedlich umgesetzt worden sein kann. Der Begriff „Prospektrichtlinie” be- zeichnet die Richtlinie 2003/71/EG (und sämtliche Änderungen hierzu, insbesondere die Änderungs- richtlinie 2010/73/EU soweit im Relevanten Mitgliedsstaat umgesetzt) und umfasst jede relevante Um- setzungsmaßnahme in jedem Relevanten Mitgliedsstaat. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der je- weils geltenden Fassung, der „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulati- on S des Securities Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, e...
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