Common use of Europäischer Wirtschaftsraum Clause in Contracts

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass

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Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumesWirtschaftsraums (im Folgenden „relevanter Mitgliedsstaat“), hat die Emittentin versichert und sich verpflichtet, kein öffentliches Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots aufgrund dieses Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind, in diesem Mitgliedstaat gemacht zu haben oder noch zu machen. Die Emittentin kann jedoch in dem relevanten Mitgliedstaat ein öffentliches Angebot mit Wirkung ab dem relevanten Umsetzungsdatum unter den nachfolgenden Voraussetzungen vornehmen: (a) falls die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichtenjeweiligen Endgültigen Bedingungen bezüglich der Wertpapiere vorsehen, dass keine Angebote ein Angebot dieser Wertpapiere aufgrund anderer Bestimmungen als Artikel 1 Absatz 4 der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit Prospektverordnung in einem Mitgliedsstaat diesem relevanten Mitgliedstaat (ein „Nicht-befreites Angebot“) gemacht worden sind und auch nicht gemacht werdenwerden kann, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichennach dem Datum der Veröffentlichung eines Basisprospekts in Bezug auf diese Wertpapiere, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat dem relevanten Mitgliedstaat gebilligt worden ist oder, falls anwendbar, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gebilligt worden ist und der zuständigen Behörde des relevanten Mitgliedstaates notifiziert worden ist, unter der Voraussetzung, dass ein solcher Basisprospekt danach in Übereinstimmung mit dem im Basisprospekt oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Zeitraum durch die jeweiligen Endgültigen Bedingungen hinsichtlich eines solchen Nicht-befreiten Angebots gemäß der Prospektverordnung genehmigt ergänzt wurde und die Emittentin der Verwendung des Basisprospekts oder ohne der jeweiligen Endgültigen Bedingungen für ein solches Nicht-befreites Angebot schriftlich zugestimmt hat; (b) jederzeit an Rechtsträger, die qualifizierte Anleger (wie in der Prospektverordnung definiert) sind; (c) jederzeit an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger (wie in der Prospektverordnung definiert) sind; oder (d) jederzeit unter den sonstigen Umständen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Prospektverordnung, nach der Maßgabe, dass ein aufgrund der Absätze (b) bis (d) oben gemachtes Angebot von Wertpapieren die Emittentin nicht verpflichtet, einen Prospekt gemäß Artikel 25 1 der Prospektverordnung an die zuständigen Behörden oder einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospektverordnung zu veröffentlichen. Im Sinne des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff Vorstehenden gilt als Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” öffentliches Angebot“ im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation Hinblick auf bestimmte Wertpapiere in jedweder einem relevanten Mitgliedstaat eine Mitteilung in jeder Form und mit jedem Mittelauf jedwede Art und Weise, bei der die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager Angebotsbedingungen und die Emittentin stellen da- her sicheranzubietenden Wertpapiere enthält, dass weder sie noch eine andere Personum einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die auf ihre Rechnung handeltZeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder so wie diese Anforderungen in jenem Mitgliedsstaat durch eine andere Person, Maßnahme der Umsetzung der Prospektverordnung in diesem Mitgliedsstaat geändert sein mögen und der Begriff „Prospektverordnung“ bezeichnet die Verordnung 2017/1129/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 und schließt darin alle relevanten Umsetzungsmaßnahmen in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dassjedem relevanten Mitgliedstaat ein.

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Samples: Basisprospekt, Basisprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt mit Ausnahme von der Bundesrepublik Deutschland und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumesdem Großherzogtum Luxemburg kein Angebot, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln weder als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Privatplatzierung noch als Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubtÖffentlichkeit. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst " meint dabei jegliche Kommunikation in jedweder jeglicher Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes Angebots und über die angebotenen angebotene Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein der Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. US Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung Fassung, der „US Securities Act) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Securities Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden. xxxxxx steht als Abwicklungsstelle im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen in einem vertraglichen Verhältnis mit der Emittentin. quirin wurde von der Emittentin beauftragt, es sei dennsie bei der technischen Abwicklung der Emission der Schuldverschreibungen zu unterstützen, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fälltohne dass damit eine Übernahmeverpflichtung eingegangen wurde. Die Joint Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb Höhe der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Vergütung von quirin hängt in Teilen von der Höhe des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen im Rahmen dieses des Angebots anbieten oder verkaufen werdenab. Insofern hat quirin auch ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Angebots, es sei dennaus dem sich ein möglicher Interessenkonflikt ergeben kann. DICAMA AG, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift Xxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxx („DICAMA“), steht im Zusammenhang mit der Beratung des Umtauschangebots und der Abwicklung der Eigenemission der Schuldverschreibungen in einem vertraglichen Verhältnis mit der Emittentin. DICAMA erhält hierfür eine Provision, deren Höhe in Teilen von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager Höhe des Zinses und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen im Sinne Rahmen des Angebots abhängt. Insofern hat DICAMA auch ein wirtschaftliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung des Angebots, aus dem sich ein möglicher Interessenkonflikt ergeben kann. Entfällt. Anlegern werden von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, der Emittentin keine Kosten für die Ausgabe der Schuldverschreibungen in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellenRechnung gestellt. Die Schuldverschreibungen Depotbanken werden nach Maßgabe Anlegern in der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begebenRegel für die Ausführung der Zeichnungsaufträge Gebühren in Rechnung stellen. Die Joint Lead Manager und Anleger sollten sich bei ihrer Depotbank über die Emittentin werden daher sicherstellen, dassHöhe der jeweiligen Gebühren informieren.

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager wird der Bookrunner und die Emittentin im Über- nahmevertrag Übernahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her vorher einen Prospekt Pros- pekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat Mit- gliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt Pros- pekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager Der Bookrunner und die Emittentin stellen da- her daher sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift Ausnahmevorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager wird der Bookrunner und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Selling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass.

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, findet (jeder dieser Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager Bookrunner und die Emittentin im Über- nahmevertrag in entspre- chenden Vereinbarungen zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen Schuldverschrei- bungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werdenwer- den, ohne vor- her vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen zustän- digen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates Mitgliedsstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei pros- pektfrei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift Vorschrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen Informa- tionen über die Bedingungen des Angebotes Angebots und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt mitge- teilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US U.S. Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen US-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US U.S. Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US U.S. Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager Bookrunner und die Emittentin stellen da- her daher sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager Bookrunner und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass.

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, findet (jeder dieser Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint der Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag in entsprechen- den Vereinbarungen zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder o- der ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates Mitgliedsstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei prospekt- frei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift Vorschrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen Informa- tionen über die Bedingungen des Angebotes Angebots und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt mitge- teilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US U.S. Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen US-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US U.S. Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US U.S. Securities Act fällt. Die Joint Der Lead Manager und die Emittentin stellen da- her daher sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint der Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen Maßnah- men ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling EffortsSelling Ef- forts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass.

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumesWirtschaftsraums, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (im Folgenden „relevanter Mitgliedsstaat“), hat die Emittentin versichert und sich verpflichtet, seit dem Tag, an dem die Prospektrichtlinie in dem relevanten Mitgliedstaat umgesetzt worden ist (im Folgenden „relevantes Umsetzungsdatum“), kein öffentliches Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots aufgrund dieses Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind, in diesem Mitgliedstaat gemacht zu haben oder noch zu machen. Die Emittentin kann jedoch in dem relevanten Mitgliedstaat ein öffentliches Angebot mit Wirkung ab dem relevanten Umsetzungsdatum unter den nachfolgenden Voraussetzungen vornehmen: (a) falls die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichtenjeweiligen Endgültigen Bedingungen bezüglich der Wertpapiere vorsehen, dass keine Angebote ein Angebot dieser Wertpapiere aufgrund anderer Bestimmungen als Artikel 3 Absatz 2 der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit Prospektrichtlinie in einem Mitgliedsstaat diesem relevanten Mitgliedstaat (ein „Nicht-befreites Angebot“) gemacht worden sind und auch nicht gemacht werdenwerden kann, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichennach dem Datum der Veröffentlichung eines Basisprospekts in Bezug auf diese Wertpapiere, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem relevanten Mitgliedstaat gebilligt worden ist oder, falls anwendbar, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gebilligt worden ist und der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne zuständigen Behörde des relevanten Mitgliedstaates notifiziert worden ist, unter der Voraussetzung, dass ein solcher Basisprospekt danach in dem im Basisprospekt oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Zeitraum durch die jeweiligen Endgültigen Bedingungen hinsichtlich eines solchen Nicht-befreiten Angebots gemäß der Prospektrichtlinie ergänzt wurde und die Emittentin der Verwendung des Basisprospekts oder der jeweiligen Endgültigen Bedingungen für ein solches Nicht-befreites Angebot schriftlich zugestimmt hat; (b) jederzeit an Rechtsträger, die qualifizierte Anleger (wie in der Prospektrichtlinie definiert) sind; (c) jederzeit an weniger als 100 oder, falls der relevante Mitgliedsstaat die maßgeblichen Bestimmungen der 2010 PR Änderungsrichtlinie umgesetzt hat, 150 natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger (wie in der Prospektrichtlinie definiert) sind; oder (d) jederzeit unter den sonstigen Umständen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Prospektrichtlinie, nach der Maßgabe, dass ein aufgrund der Absätze (b) bis (d) oben gemachtes Angebot von Wertpapieren die Emittentin nicht verpflichtet, einen Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden 3 der Prospektrichtlinie oder einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 16 der Prospektrichtlinie zu veröffentlichen. Im Sinne des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff Vorstehenden gilt als Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” öffentliches Angebot“ im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation Hinblick auf bestimmte Wertpapiere in jedweder einem relevanten Mitgliedstaat eine Mitteilung in jeder Form und mit jedem Mittelauf jedwede Art und Weise, bei der die ausreichende Informationen über die Bedingungen Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, so wie diese Anforderungen in jenem Mitgliedsstaat durch eine Maßnahme der Umsetzung der Prospektrichtlinie in diesem Mitgliedsstaat geändert sein mögen und der Begriff „Prospektrichtlinie“ bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG des Angebotes Europäischen Parlaments und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnetdes Rates vom 4. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen November 2003 (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werdendurch die 2010 PR Änderungsrichtlinie geändert, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen soweit im Rahmen dieses Angebots innerhalb relevanten Mitgliedsstaat umgesetzt) und schließt darin alle relevanten Umsetzungsmaßnahmen in jedem relevanten Mitgliedstaat ein und der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der RegistrierungspflichtBegriff „2010 PR Änderungsrichtlinie“ bezeichnet die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dassNovember 2010.

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Samples: Basisprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), ) werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Die Joint Lead Manager nehmen an dem Öffentlichen Angebot der Schuldverschreibungen indes nicht teil. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, findet (jeder dieser Mitgliedstaaten Mitgliedsstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint der Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag in entsprechen- den Vereinbarungen zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates Mitgliedsstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei prospekt- frei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift Vorschrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen Informa- tionen über die Bedingungen des Angebotes Angebots und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt mitge- teilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US U.S. Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen US-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US U.S. Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US U.S. Securities Act fällt. Die Joint Der Lead Manager und die Emittentin stellen da- her daher sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint der Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen Maßnah- men ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling EffortsSelling Ef- forts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass.

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und ) wird die Emittentin im Über- nahmevertrag Übernahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat Mitglieds- staat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen Schuld- verschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung Über- einstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel Arti- kel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Emittentin und der Sole Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und wird die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Selling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dass902

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat Mitgliedstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumesWirtschaftsraums (im Folgenden „relevanter Mitgliedsstaat“), hat die Emittentin versichert und sich verpflichtet, kein öffentliches Angebot der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots aufgrund dieses Basisprospekts und gegebenenfalls etwaiger Nachträge zusammen mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind, in diesem Mitgliedstaat gemacht zu haben oder noch zu machen. Die Emittentin kann jedoch in dem relevanten Mitgliedstaat ein öffentliches Angebot mit Wirkung ab dem relevanten Umsetzungsdatum unter den nachfolgenden Voraussetzungen vornehmen: (a) falls die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichtenjeweiligen Endgültigen Bedingungen bezüglich der Wertpapiere vorsehen, dass keine Angebote ein Angebot dieser Wertpapiere aufgrund anderer Bestimmungen als Artikel 1 Absatz 4 der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit Prospektverordnung in einem Mitgliedsstaat diesem relevanten Mitgliedstaat (ein „Nicht-befreites Angebot“) gemacht worden sind und auch nicht gemacht werdenwerden kann, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichennach dem Datum der Veröffentlichung eines Basisprospekts in Bezug auf diese Wertpapiere, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat dem relevanten Mitgliedstaat gebilligt worden ist oder, falls anwendbar, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gebilligt worden ist und der zuständigen Behörde des relevanten Mitgliedstaates notifiziert worden ist, unter der Voraussetzung, dass ein solcher Basisprospekt danach in Übereinstimmung mit dem im Basisprospekt oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Zeitraum durch die jeweiligen Endgültigen Bedingungen hinsichtlich eines solchen Nicht-befreiten Angebots gemäß der Prospektverordnung genehmigt ergänzt wurde und die Emittentin der Verwendung des Basisprospekts oder ohne der jeweiligen Endgültigen Bedingungen für ein solches Nicht-befreites Angebot schriftlich zugestimmt hat; (b) jederzeit an Rechtsträger, die qualifizierte Anleger (wie in der Prospektverordnung definiert) sind; (c) jederzeit an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger (wie in der Prospektverordnung definiert) sind; oder (d) jederzeit unter den sonstigen Umständen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Prospektverordnung, nach der Maßgabe, dass ein aufgrund der Absätze (b) bis (d) oben gemachtes Angebot von Wertpapieren die Emittentin nicht verpflichtet, einen Prospekt gemäß Artikel 25 1 der Prospektverordnung an die zuständigen Behörden oder einen Nachtrag zum Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospektverordnung zu veröffentlichen. Im Sinne des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff Vorstehenden gilt als Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” öffentliches Angebot“ im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation Hinblick auf bestimmte Wertpapiere in jedweder einem relevanten Mitgliedstaat eine Mitteilung in jeder Form und mit jedem Mittelauf jedwede Art und Weise, bei der die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager Angebotsbedingungen und die Emittentin stellen da- her sicheranzubietenden Wertpapiere enthält, dass weder sie noch eine andere Personum einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die auf ihre Rechnung handeltZeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder so wie diese Anforderungen in jenem Mitgliedsstaat durch eine andere Person, Maßnahme der Umsetzung der Prospektverordnung in diesem Mitgliedsstaat geändert sein mögen und der Begriff Prospektverordnung bezeichnet die Verordnung 2017/1129/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 und schließt darin alle relevanten Umsetzungsmaßnahmen in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („Directed Sel- ling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regu- lation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Die Joint Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, dassjedem relevanten Mitgliedstaat ein.

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Samples: Basisprospekt