Common use of Europäischer Wirtschaftsraum Clause in Contracts

Europäischer Wirtschaftsraum. Unter den folgenden Bedingungen darf ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") erfolgen: • nach dem Tag der Veröffentlichung des Basisprospekts, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde oder in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat unterrichtet wurde, vorausgesetzt dass o der Basisprospekt durch die Endgültigen Bedingungen, die das prospektpflichtige Angebot vorsehen, in Übereinstimmung mit der Prospekt-Verordnung vervollständigt wurde, o das prospektpflichtige Angebot nur in dem Zeitraum unterbreitet wird, dessen Beginn und Ende im Basisprospekt oder in den Endgültigen Bedingungen angegeben wurde, und o die Emittentin deren Verwendung zum Zwecke des prospektpflichtigen Angebots schriftlich zugestimmt hat, • jederzeit an Personen, die qualifizierte Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind, • jederzeit in jedem Mitgliedsstaat an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (die keine qualifizierten Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind), oder • jederzeit unter anderen in Artikel 1 Absatz 4 der Prospekt-Verordnung vorgesehenen Umständen. Keines der unter die drei zuletzt genannten Punkte fallenden Angebote darf die Emittentin verpflichten, einen Prospekt gemäß Artikel 6 der Prospekt-Verordnung oder einen Nachtrag zu einem Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospekt-Verordnung zu veröffentlichen. Für die Zwecke dieser Verkaufsbeschränkungen bezeichnet der Ausdruck "öffentliches Angebot der Wertpapiere" in Bezug auf Wertpapiere in einem Mitgliedstaat eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.

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Samples: Basisprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. Unter den folgenden Bedingungen darf ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") erfolgen: • nach dem Tag der Veröffentlichung des Basisprospekts, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde oder in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat unterrichtet wurde, vorausgesetzt dass o der Basisprospekt durch die Endgültigen Bedingungen, die das prospektpflichtige Angebot vorsehen, in Übereinstimmung mit der Prospekt-Verordnung vervollständigt wurde, o das prospektpflichtige Angebot nur in dem Zeitraum unterbreitet wird, dessen Beginn und Ende im Basisprospekt oder in den Endgültigen Bedingungen angegeben wurde, und o die Emittentin deren Verwendung zum Zwecke des prospektpflichtigen Angebots schriftlich zugestimmt hat, • jederzeit an Personen, die qualifizierte Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind, • jederzeit in jedem Mitgliedsstaat an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (die keine qualifizierten Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind), oder • jederzeit unter anderen in Artikel 1 Absatz 4 der Prospekt-Verordnung vorgesehenen Umständen. Keines der unter die drei zuletzt genannten Punkte fallenden Angebote darf die Emittentin verpflichten, einen Prospekt gemäß Artikel 6 der Prospekt-Verordnung oder einen Nachtrag zu einem Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospekt-Verordnung zu veröffentlichen. Für die Zwecke dieser Verkaufsbeschränkungen bezeichnet der Ausdruck "öffentliches Angebot der Wertpapiere" in Bezug auf Wertpapiere in einem Mitgliedstaat eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.

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Samples: Basisprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. Unter In Bezug auf den folgenden Bedingungen darf ein öffentliches Angebot Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet) werden der Wertpapiere Sole Lead Manager und die Emittentin im Übernahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") erfolgen: • nach dem Tag der Veröffentlichung des BasisprospektsMitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Schuldverschrei- bungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gebilligt in einem Mitgliedsstaat in Übereinstim- mung mit dem jeweiligen Umsetzungsgesetz des Mitgliedstaates zur Richtlinie 2003/71/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentli- chen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (die „Prospektrichtlinie”) genehmigt wurde oder in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und ohne dass ein Prospekt gemäß des jeweiligen Umsetzungsgesetzes des Mitgliedstaates nach Artikel 18 der Pros- pektrichtlinie an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat unterrichtet zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, vorausgesetzt dass o der Basisprospekt durch die Endgültigen Bedingungenes sei denn, die das prospektpflichtige Angebot vorsehen, in Übereinstimmung mit der Prospekt-Verordnung vervollständigt wurde, o das prospektpflichtige Angebot nur in dem Zeitraum unterbreitet wird, dessen Beginn und Ende im Basisprospekt oder in den Endgültigen Bedingungen angegeben wurde, und o die Emittentin deren Verwendung zum Zwecke des prospektpflichtigen Angebots schriftlich zugestimmt hat, • jederzeit an Personen, die qualifizierte Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind, • jederzeit in jedem Mitgliedsstaat an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (die keine qualifizierten Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind), oder • jederzeit unter anderen in Artikel 1 Absatz 4 der Prospekt-Verordnung vorgesehenen Umständen. Keines der unter die drei zuletzt genannten Punkte fallenden Angebote darf die Emittentin verpflichten, einen Prospekt gemäß Artikel 6 der Prospekt-Verordnung oder einen Nachtrag zu einem Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospekt-Verordnung zu veröffentlichen. Für die Zwecke dieser Verkaufsbeschränkungen bezeichnet der Ausdruck "öffentliches Angebot der Wertpapiere" in Bezug auf Wertpapiere in einem Mitgliedstaat eine Mitteilung Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und auf jedwede Art und Weisemit jedem Mittel, die bei der ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibun- gen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet, wobei dieser Ausdruck in dem Relevanten Mitgliedsstaat durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie unterschiedlich umgesetzt worden sein kann. Der Begriff „Prospektrichtlinie” be- zeichnet die Richtlinie 2003/71/EG (und sämtliche Änderungen hierzu, insbesondere die Änderungs- richtlinie 2010/73/EU soweit im Relevanten Mitgliedsstaat umgesetzt) und umfasst jede relevante Um- setzungsmaßnahme in jedem Relevanten Mitgliedsstaat. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der je- weils geltenden Fassung, der „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulati- on S des Securities Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befreiung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transakti- on, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Der Sole Lead Manager und die anzubietenden Wertpapiere enthältEmittentin stellen daher sicher, um einen Anleger dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahmevorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden der Sole Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („Affiliate” im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die Lage zu versetzengezielte Verkaufsbemühungen („Directed Selling Efforts” im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Re- gulation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln” oder „TEFRA D”) begeben. Der Sole Lead Manager und die Emittentin werden daher sicherstellen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.dass

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Samples: Wertpapierprospekt

Europäischer Wirtschaftsraum. Unter den folgenden Bedingungen darf ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem Mitgliedstaat In Bezug auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes, der die Prospektrichtlinie umge- setzt hat ("EWR") erfolgen: • nach jeder ein „relevanter Mitgliedsstaat“), hat Close Brothers im Übernahmevertrag zugesichert und sich verpflichtet, dass mit Wirkung von dem Tag an dem die Richtlinie in diesem Mitgliedsstaat um- gesetzt wird (das „relevante Umsetzungsdatum“) keine Angebote der Veröffentlichung des BasisprospektsSchuldverschreibungen in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Pros- pekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde oder in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat unterrichtet wurde, vorausgesetzt dass o der Basisprospekt durch die Endgültigen Bedingungen, die das prospektpflichtige Angebot vorsehen, dem relevan- ten Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospekt-Verordnung vervollständigt Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwend- bar, der Prospekt in einem anderen Mitgliedsstaat veröffentlicht wurde und gemäß Artikel 18 der Richtli- nie Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht wurde, o es sei denn, das prospektpflichtige Angebot nur der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem Zeitraum unterbreitet wirdrelevanten Mitgliedsstaat ist seit dem relevanten Umsetzungsdatum erlaubt, dessen Beginn weil das Angebot: (a) an juristische Personen gerichtet ist, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu kön- nen oder, falls sie nicht zugelassen sein und Ende nicht unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärk- ten tätig werden zu können, wenn deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht; (b) an eine juristische Person gerichtet ist, die zwei oder mehr der folgenden Voraussetzungen erfüllt: (1) im Basisprospekt oder in den Endgültigen Bedingungen angegeben wurdeDurchschnitt mindestens 250 Arbeitnehmer im letzen Geschäftsjahr beschäftigte, (2) eine Bilanzsumme von mehr als EUR 43.000.000 hatte, und o die Emittentin deren Verwendung zum Zwecke des prospektpflichtigen Angebots schriftlich zugestimmt hat, • jederzeit an Personen, die qualifizierte Anleger im Sinne (3) einen Jahresumsatz von mehr als EUR 50.000.000 hat und sich dieser aus ihrem Jahresabschluss oder der Prospekt-Verordnung sind, • jederzeit in jedem Mitgliedsstaat Konzernbilanz ergibt; (c) an weniger als 150 100 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (die keine qualifizierten Anleger im Sinne andere als qualifizierte Anleger, wie sie in der Prospekt-Verordnung Prospektrichtlinie definiert sind), oder • jederzeit unter (d) aus einem anderen in Artikel 1 Absatz 4 Grund nicht der Prospekt-Verordnung vorgesehenen Umständen. Keines der unter die drei zuletzt genannten Punkte fallenden Angebote darf Veröffentlichung eines Prospekts durch die Emittentin verpflichtennach Artikel 3 der Prospektrichtlinie bedarf, einen Prospekt vorausgesetzt, dass ein solches Angebot der Schuldverschreibun- gen keines Prospektes der Emittentin oder Close Brothers gemäß Artikel 6 3 der Prospekt-Verordnung Prospektrichtlinie oder einen Nachtrag einer Ergänzung zu einem Prospekt gemäß Artikel 23 16 der Prospekt-Verordnung zu veröffentlichenProspektrichtlinie bedarf. Für Der Ausdruck „An- gebot von Schuldverschreibungen an die Zwecke Öffentlichkeit” soll im Rahmen dieser Verkaufsbeschränkungen bezeichnet Vorschrift als jegliche Kommunikation in jeglicher Form und mit jedem Mittel verstanden werden, bei der ausreichende Infor- mationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotene Schuldverschreibungen mitge- teilt werden, damit der Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet, da dieser Ausdruck in jedem Mitgliedsstaat durch die Umsetzung der Prospektrichtlinie jeweils unter- schiedlich umgesetzt worden sein kann; der Ausdruck "öffentliches Angebot „Prospektrichtlinie“ bezieht sich auf die Richtli- nie 2003/71/EG sowie der Wertpapiere" Änderungsrichtlinie 2010/73/EU und beinhaltet jede relevante Umsetzungs- maßnahme in Bezug auf Wertpapiere jedem relevanten Mitgliedsstaat. Die Schuldverschreibungen sind und werden nicht gemäß dem US Securities Act von 1933 (in einem Mitgliedstaat eine Mitteilung der jeweils geltenden Fassung, der „US Securities Act“) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an die Öffentlichkeit oder für Rechnung oder zugunsten von U.S. Personen (wie in jedweder Form und auf jedwede Art und WeiseRegulation S des Securi- ties Act definiert („Regulation S“)) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn dies erfolgt ge- mäß einer Befreiung von den Registrierungspflichten des Securities Act oder in einer Transaktion, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Close Brothers und die anzubietenden Wertpapiere enthältEmittentin haben im Übernahmevertrag gewährleistet und sich verpflichtet, um einen Anleger dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldverschreibungen innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft hat noch Schuldverschreibungen anbieten oder verkaufen wird, es sei denn, dies geschieht ge- mäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahmevorschrift von der Registrie- rungspflicht. Demgemäß haben Close Brothers und die Emittentin gewährleistet und sich verpflichtet, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („affiliate“ im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergriffen ha- ben oder ergreifen werden, die Lage zu versetzengezielte Verkaufsbemühungen („directed selling efforts“ im Sinne von Rule 902(c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regulati- on § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln“ oder „TEFRA D“) begeben. Close Brothers hat im Über- nahmevertrag gewährleistet und sich verpflichtet, sich für dass, soweit nicht nach den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.TEFRA D Regeln erlaubt,

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Samples: Wertpapierprospekt