Mitgliedschaft Musterklauseln
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen;
b) Personengesellschaften;
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
e) Ausschluss (§ 9).
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jah...
Mitgliedschaft. Organe der Genossenschaft
Mitgliedschaft. 6 Mitglieder ============
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden: Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind. Sie haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus in allen Organen beratende Stimme.
4. Fördernde Mitglieder: Personengesellschaften, Vereine, juristischen Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) das Ansehen des Vereins zu wahren,
b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen,
c) den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen,
d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge abgedeckt sind.
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern - mit Ausnahme von Jugendlichen - bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages von passiven und aktiven Mitgliedern erhoben werden.
2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter können auf Antrag von Beitragszahlungen freigestellt werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (01.01. bis 31.12.). Halbjährliche Vorauszahlungen sind zulässig. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird vom ...
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Kündigung § 6 Ausscheiden durch Tod § 6 a Insolvenz eines Mitglieds § 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft § 8 Ausschluss § 9 Auseinandersetzung § 10 Rechte der Mitglieder § 11 Pflichten der Mitglieder
Mitgliedschaft. 3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Gesellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungs- verträge mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen aus Mitgliedschaften entfallen. § 4 Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nach- schüsse. Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht aus- reichen. Ein etwaiger Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten. § 5 Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs- verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil. § 6 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen.
Mitgliedschaft. 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss eines Versicherungsvertrages und endet mit dessen Ablauf.
2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Eintrittsgeld § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Kündigung der Mitgliedschaft § 8 Übertragung des Geschäftsguthabens § 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall § 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft § 11 Ausschließung eines Mitgliedes § 12 Auseinandersetzung
Mitgliedschaft. 3 Mitgliedschaft
(1) Der DMYV hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder werden unterschieden in:
a) Landesverbände
b) Mitgliedsvereine in einem Landesverband und im DMYV
c) Mitgliedsvereine nur im DMYV
d) Sportbootvereinigung e.V. (SBV) im Deutschen Motoryachtverband Außerordentliche Mitglieder werden unterschieden in:
a) Sondermitglieder
b) Fördermitglieder
c) Einzelmitglieder
(2) Die Landesverbände des DMYV können eine Vereinigung von Vereinen eines Bundeslandes sein, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt hat und den motorisierten Wassersport fördert und dessen Ziele und Zwecke nicht in Konkurrenz zu den Zielen des DMYV stehen (Landesverband). Der Landesverband soll Fachverband für den Motorbootsport im jeweiligen Landessportbund sein. Pro Bundesland kann nur ein Landesverband Mitglied im DMYV sein.
(3) Mitgliedsvereine nur im DMYV sind Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom April 2013 Mitglied im DMYV waren und nicht Mitglied in einem Landesverband sind. Mitgliedsvereine in einem Landesverband und im DMYV sind Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom April 2013 im DMYV und in einem Landesverband Mitglied waren. Sie sind über den Landesverband ordentliches Mitglied im DMYV und üben ihre Mitgliedschaftsrechte über den Landesverband aus. Mitgliedsvereine in einem Landesverband und im DMYV werden auch Vereine, die nach dem Inkrafttreten der Satzungsänderung vom April 2013 die Mitgliedschaft über einen Landesverband erwerben. Sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte über die Delegierten des Landesverbandes aus.
(4) Ferner gehört dem DMYV die Sportbootvereinigung e.V. (SBV) im Deutschen Motoryachtverband als ordentliches Mitglied an.
(5) Außerordentliches Mitglied kann jede wassersporttreibende oder wassersportfördernde natürliche oder juristische Person sein, die nicht ordentliches Mitglied sein kann und deren Ziele und Zwecke nicht in Konkurrenz stehen zu den Zielen und Zwecken des DMYV und dessen Landesverbänden. Außerordentliches Mitglied kann sein:
a. Sondermitglied kann jede wassersporttreibende oder wassersportfördernde juristische Person sein, die nicht ordentliches Mitglied sein kann und deren Ziele und Zwecke nicht in Konkurrenz stehen zu den Zielen und Zwecken des DMYV und dessen Landesverbänden.
b. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die ...
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c) Tod eines Mitglieds (§ 7),
d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
e) Ausschluss (§ 9).
Mitgliedschaft. 1) Auf Anfrage der Kommission kann jeder Mitgliedstaat einen Kandi- daten für die Mitgliedschaft im Bewertungsausschuss vorschlagen, indem er dem Lenkungsausschuss über seinen Vorsitz auf einem von der Kom- mission zur Verfügung gestellten Bewerbungsformular Angaben zu Person, Bildungsabschluss, beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung des Kandidaten übermittelt. Die Bewerbung wird von der Kommission ange- nommen, nachdem der Lenkungsausschuss gemäss Art. 13 Abs. 1 seine Zustimmung erteilt hat. Schlägt ein Mitgliedstaat keinen Kandidaten vor, kann er stattdessen einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kandidaten vorschlägt, leitet das ausgefüllte Bewerbungsformular an alle anderen Mitgliedstaaten weiter und gibt ihnen vor Abgabe des ausgefüllten Formulars bei der Kommission Gelegenheit, seinen Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat wird nur von jeweils einem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Jeder vorgeschlagene Kandidat kann von anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden.
2) Die Kommission akzeptiert lediglich fünf Kandidatenvorschläge. Soweit möglich, nimmt sie erst einen Vorschlag von einem Mitgliedstaat an, der ihr gemäss Art. 30 Abs. 4 der Versteigerungsverordnung mitgeteilt hat, dass er sich nicht an der gemeinsamen Massnahme zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt. Die Kommission akzeptiert dann die vier am höchsten eingestuften Kandidaten der übrigen Mitglied- staaten. Die Rangfolge wird wie folgt ermittelt:
a) je nach Anzahl der Mitgliedstaaten, die einen Kandidaten unterstützen, werden die Vorschläge in eine Präferenzordnung gebracht;
b) liegen nach Bst. a mehrere Kandidaten gleichauf, so werden gegebe- nenfalls die Kandidaten bevorzugt, die von einem Mitgliedstaat vorge- schlagen wurden, dessen Kandidat für das vorangegangene gemeinsame Ausschreibungsverfahren nicht in den Bewertungsausschuss gewählt wurde;
c) liegen nach Bst. b noch immer Kandidaten gleichauf, so werden die vor- geschlagenen Personen anhand des Zeitpunkts, zu dem die jeweiligen Kandidatenvorschläge bei der Kommission eingingen, in eine Präferenz- ordnung gebracht.
3) Die Kommission kann sich weigern, den Vorschlag einer Person zu akzeptieren, wenn sich diese in einem Interessenkonflikt im Sinne von Art. 52 der Haushaltsordnung befindet. Innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Vorschlags der Kom- mission an die Mitgliedstaaten kann ein Mitglied des Lenkungsausschusses den Aussc...
