Bereitschaftszeiten Musterklauseln

Bereitschaftszeiten. 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Bereitschaftszeiten. 9 Abs. 2 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Das Wort „Personalvertretungsgesetzes” wird durch das Wort „Mitarbeitervertretungsgeset- zes” ersetzt. § 14 Arbeitszeitkonto 10 § 10 Abs. 1 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Satz 2 findet keine Anwendung.
Bereitschaftszeiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Bereitschaftszeiten. Das SISA Rechenzentrum steht den Kunden wie folgt zur Verfügung: • Montag - Xxxxxxx 01.00 - 24.00 Uhr • Samstag und Sonntag 01.00 - 20.00 Uhr • Feiertage 01.00 - 24.00 Uhr In Ausnahmefällen können die Bereitschaftszeiten tempo- rär erweitert werden, falls dies vom Kunden gewünscht wird. Dies kann unter Berücksichtigung einer Mitteilungs- frist von 4 Wochen vom Kunden mit SISA schriftlich verein- bart werden. SISA ist bestrebt, diese Zusatzleistung wenn möglich zu erbringen.
Bereitschaftszeiten. 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Bereitschaftszeiten. 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. ⃰ Hierzu Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Bereitschaftszeiten. Die Bereitschaftszeit beschreibt den Zeitraum in dem der Kunde den Helpdesk über die festgehaltenen Supportkanäle direkt erreichen kann. Innerhalb des definierten Service Level ist der Helpdesk wie folgt an Arbeitstagen erreichbar: Montag 8.30 bis 12.00 13.30 bis 18.30 Dienstag bis Xxxxxxx 8.30 bis 12.00 13.30 bis 17.30 Ausserhalb der Bereitschaftszeit besteht ein Notfalldienst. Innerhalb der Pikettzeiten werden die eingegangenen Supportfälle erfasst und innerhalb der vorgegebenen Reaktions- und Interventionszeit bearbeitet.
Bereitschaftszeiten. 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen von der/vom Dienststellenleiter/in bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Um- fang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereit- schaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten wer- den zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktori- siert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht ge- sondert ausgewiesen. (2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stun- den zuzüglich der gesetzlichen Pausen. (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit blei- ben im Übrigen unberührt. (4) Für Beschäftigte, die unter die Besonderen Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst [bislang SR 2x BAT /BAT-O] fallen, gilt die dortige Ar- beitszeitregelung, auch soweit sie in Leitstellen tätig sind. 1Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe
Bereitschaftszeiten. Bereitschaftszeiten sind solche Vertragszeiten, in denen die Schauspielerin zwar keine Zusatz- und Vor- und Nachbereitungsdienste erbringt und für die noch keine Drehtage angesetzt wurden, in denen die Schauspielerin sich jedoch für etwaige Änderungen der Produktionsplanung zur Verfügung halten muss. 5.3.1.1. Die Schauspielerin hat sich auch fern ihres Heimatorts am Einsatzort der Dreharbeiten bereitzuhalten und dem Filmhersteller dort zur Verfügung zu stehen, um in aller Kürze die Arbeit insbesondere für Drehaufnahmen antreten zu können. 5.3.1.2. Die Schauspielerin hat sich vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie auf Anweisung des Filmherstellers vor und zwischen ihren Drehtagen einer Schutzzeit mit Kontaktreduzierung nach aktuellen Maßgaben der BG ETEM zu unterziehen.