Bereitschaftszeiten. (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Bereitschaftszeiten. 9 Abs. 2 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Das Wort „Personalvertretungsgesetzes” wird durch das Wort „Mitarbeitervertretungsgeset- zes” ersetzt. § 14 Arbeitszeitkonto 10 § 10 Abs. 1 TV-L ist mit folgender Maßgabe an- zuwenden: Satz 2 findet keine Anwendung.
Bereitschaftszeiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um die Arbeit im Bedarfsfall selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Bereitschaftszeiten. (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
Bereitschaftszeiten. Das SISA Rechenzentrum steht den Kunden wie folgt zur Verfügung: • Montag - Xxxxxxx 01.00 - 24.00 Uhr • Samstag und Sonntag 01.00 - 20.00 Uhr • Feiertage 01.00 - 24.00 Uhr In Ausnahmefällen können die Bereitschaftszeiten tempo- rär erweitert werden, falls dies vom Kunden gewünscht wird. Dies kann unter Berücksichtigung einer Mitteilungs- frist von 4 Wochen vom Kunden mit SISA schriftlich verein- bart werden. SISA ist bestrebt, diese Zusatzleistung wenn möglich zu erbringen.
Bereitschaftszeiten. (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen von der/vom Dienststellenleiter/in bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
Bereitschaftszeiten. Bereitschaftszeiten sind solche Vertragszeiten, in denen die Schauspielerin zwar keine Zusatz- und Vor- und Nachbereitungsdienste erbringt und für die noch keine Drehtage angesetzt wurden, in denen die Schauspielerin sich jedoch für etwaige Änderungen der Produktionsplanung zur Verfügung halten muss.
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
Bereitschaftszeiten. Die Bereitschaftszeit beschreibt den Zeitraum in dem der Kunde den Helpdesk über die festgehaltenen Supportkanäle direkt erreichen kann. Innerhalb des definierten Service Level ist der Helpdesk wie folgt an Arbeitstagen erreichbar: Montag 8.30 bis 12.00 13.30 bis 18.30 Dienstag bis Xxxxxxx 8.30 bis 12.00 13.30 bis 17.30 Ausserhalb der Bereitschaftszeit besteht ein Notfalldienst. Innerhalb der Pikettzeiten werden die eingegangenen Supportfälle erfasst und innerhalb der vorgegebenen Reaktions- und Interventionszeit bearbeitet.
Bereitschaftszeiten. Die Bereitschaftszeit definiert, wann Kunden den Kundendienst direkt erreichen können. Montag bis Xxxxxxx: 7.30 bis 12.00 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr Ausserhalb der Bereitschaftszeiten besteht ein Pikettdienst. Supportfälle, die während den Pikettzeiten eingehen, werden erfasst und in der vorgegebenen Reaktions- und Interven- tionszeit bearbeitet.