Common use of Fahrten außerhalb Österreichs Clause in Contracts

Fahrten außerhalb Österreichs. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung für Auslandsfahrten wird nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt und ist jedenfalls vor Antritt einer etwaigen Auslandsfahrt einzuholen ; ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Es liegt im Ermessen des Vermieters, eine entsprechende Kasko-Versicherung abzuschliessen; für die Kosten hat der Mieter in vollem Umfang aufzukommen. Weiters kann auf Verlangen des Mieters ebenfalls eine Kasko-Versicherung abgeschlossen werden, die vollen Kosten trägt der Mieter. Eine Kasko -Versicherung kann ausschliesslich über den Vermieter abgeschlossen werden und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung. Die Tarife und Höhe des Selbstbehaltes liegen in der Vermietstation auf. Die Auswahl der Versicherungsgesellschsaft obliegt einzig dem Vermieter und kann auch während aufrechtem Mietverhältnis geändert werden bzw. kann der Leistungsumfang (im Rahmen der gesetzlichen Pflichten) jederzeit durch den Vermieter verändert werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung außer Kraft tritt (vgl. Punkt [X.]). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

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Samples: Mietvertrag

Fahrten außerhalb Österreichs. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung wird für Auslandsfahrten wird am Mietvertrag gekennzeichnete Länder nur unter Übernahme eines gesonderten Sicherheitszuschlages durch den Mieter sowie nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt und ist jedenfalls vor Antritt einer etwaigen Auslandsfahrt einzuholen erteilt; ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Es liegt im Ermessen des Vermieters, eine entsprechende Kasko-Versicherung abzuschliessen; für die Kosten hat der Mieter in vollem Umfang aufzukommen. Weiters kann auf Verlangen des Mieters ebenfalls eine Kasko-Versicherung abgeschlossen werden, die vollen Kosten trägt der Mieter. Eine Kasko -Versicherung kann ausschliesslich über den Vermieter abgeschlossen werden und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung. Die Tarife und Höhe des Selbstbehaltes liegen in der Vermietstation auf. Die Auswahl der Versicherungsgesellschsaft obliegt einzig dem Vermieter und kann auch während aufrechtem Mietverhältnis geändert werden bzw. kann der Leistungsumfang (im Rahmen der gesetzlichen Pflichten) jederzeit durch den Vermieter verändert werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile Nachteile, die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung CDW/SCDW und die THW außer Kraft tritt (vgl. Punkt [X.X./XII.]). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

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Samples: Mietvertrag

Fahrten außerhalb Österreichs. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung wird für Auslandsfahrten wird am Mietvertrag gekennzeichnete Länder nur unter Übernahme eines gesonderten Sicherheitszuschlages durch den Mieter sowie nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt und ist jedenfalls vor Antritt einer etwaigen Auslandsfahrt einzuholen erteilt; ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Es liegt im Ermessen des Vermieters, eine entsprechende Kasko-Versicherung abzuschliessen; für die Kosten hat der Mieter in vollem Umfang aufzukommen. Weiters kann auf Verlangen des Mieters ebenfalls eine Kasko-Versicherung abgeschlossen werden, die vollen Kosten trägt der Mieter. Eine Kasko -Versicherung kann ausschliesslich über den Vermieter abgeschlossen werden und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung. Die Tarife und Höhe des Selbstbehaltes liegen in der Vermietstation auf. Die Auswahl der Versicherungsgesellschsaft obliegt einzig dem Vermieter und kann auch während aufrechtem Mietverhältnis geändert werden bzw. kann der Leistungsumfang (im Rahmen der gesetzlichen Pflichten) jederzeit durch den Vermieter verändert werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung CDW/S-CDW und die THW außer Kraft tritt (vgl. Punkt [X.X./XII.]). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

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Fahrten außerhalb Österreichs. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung wird für Auslandsfahrten wird am Mietvertrag gekennzeichnete Länder nur unter Übernahme eines gesonderten Sicherheitszuschlages durch den Mieter sowie nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt und ist jedenfalls vor Antritt einer etwaigen Auslandsfahrt einzuholen erteilt; ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Es liegt im Ermessen des Vermieters, eine entsprechende Kasko-Versicherung abzuschliessen; für die Kosten hat der Mieter in vollem Umfang aufzukommen. Weiters kann auf Verlangen des Mieters ebenfalls eine Kasko-Versicherung abgeschlossen werden, die vollen Kosten trägt der Mieter. Eine Kasko -Versicherung kann ausschliesslich über den Vermieter abgeschlossen werden und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung. Die Tarife und Höhe des Selbstbehaltes liegen in der Vermietstation auf. Die Auswahl der Versicherungsgesellschsaft obliegt einzig dem Vermieter und kann auch während aufrechtem Mietverhältnis geändert werden bzw. kann der Leistungsumfang (im Rahmen der gesetzlichen Pflichten) jederzeit durch den Vermieter verändert werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung CDW/SCDW und die THW außer Kraft tritt (vgl. Punkt [X.X./XII.]). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

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Fahrten außerhalb Österreichs. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung wird für Auslandsfahrten wird am Mietvertrag gekennzeichnete Länder nur unter Übernahme eines gesonderten Sicherheitszuschlages durch den Mieter sowie nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt und ist jedenfalls vor Antritt einer etwaigen Auslandsfahrt einzuholen erteilt; ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Es liegt im Ermessen des Vermieters, eine entsprechende Kasko-Versicherung abzuschliessen; für die Kosten hat der Mieter in vollem Umfang aufzukommen. Weiters kann auf Verlangen des Mieters ebenfalls eine Kasko-Versicherung abgeschlossen werden, die vollen Kosten trägt der Mieter. Eine Kasko -Versicherung kann ausschliesslich über den Vermieter abgeschlossen werden und nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung. Die Tarife und Höhe des Selbstbehaltes liegen in der Vermietstation auf. Die Auswahl der Versicherungsgesellschsaft obliegt einzig dem Vermieter und kann auch während aufrechtem Mietverhältnis geändert werden bzw. kann der Leistungsumfang (im Rahmen der gesetzlichen Pflichten) jederzeit durch den Vermieter verändert werden. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung außer Kraft tritt (vgl. Punkt [X.X./XII.]). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

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