Common use of Fehlerhafte Datensätze Clause in Contracts

Fehlerhafte Datensätze. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekenn- zeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln. Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachver- halts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen. Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Datenannahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen zu verteilen. Vor der Verteilung sind die fehlerhaften Datensätze DSME mit dem entsprechenden Fehlerkenn- zeichen zu versehen und die Xxxxxx BBNRAB, BBNREP sowie ED sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestell- ten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldun- gen. Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück: - Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Konto- führung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV) stillgelegt. - Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung. - Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV nicht mehr zulässig. In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ar- beitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder - falls eine Versicherungs- nummer noch nicht vergeben wurde - die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versiche- rungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden. Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden zu ermitteln. Ist der Einzugsstelle keine Versicherungsnummer bekannt, kann sie mittels einer maschinel- len Anfrage bei der DSRV (vergleiche Abschnitt 3.1.1.7) die aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Stellt die Einzugsstelle fest, dass für einen Versicherten mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder für unterschiedliche Personen eine identische Versicherungsnummer vergeben wurde, kann sie mit einem Vordruck (Muster siehe Anlage 11a bzw. 11b) bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die jeweils aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer wird von der Ein- zugsstelle vom 01.03.2010 an elektronisch an den Absender der Anmeldung (Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) zurückgemeldet. Hierfür findet der DSME mit seinen ursprünglich gemeldeten Daten, ergänzt um die Versicherungsnummer, Verwendung.

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Samples: www.hkk.de, www.hkk.de, www.inside-partner.de

Fehlerhafte Datensätze. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekenn- zeichneten gekennzeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln. Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachver- halts Sachverhalts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen. Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Datenannahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen zu verteilen. Vor der Verteilung sind die fehlerhaften Datensätze DSME mit dem entsprechenden Fehlerkenn- zeichen Fehlerkennzeichen zu versehen und die Xxxxxx BBNRAB, BBNREP sowie ED sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestell- ten festgestellten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldun- genMeldungen. Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück: - Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Konto- führung Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV-VKVV) stillgelegt. - Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung. - Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV nicht mehr zulässig. In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ar- beitgeber Arbeitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder - falls eine Versicherungs- nummer Versicherungsnummer noch nicht vergeben wurde - die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versiche- rungsnummer Versicherungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden. Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden zu ermitteln. Ist der Einzugsstelle keine Versicherungsnummer bekannt, kann sie mittels einer maschinel- len maschinellen Anfrage bei der DSRV (vergleiche Abschnitt 3.1.1.7) die aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Stellt die Einzugsstelle fest, dass für einen Versicherten mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder für unterschiedliche Personen eine identische Versicherungsnummer vergeben wurde, kann sie mit einem Vordruck (Muster siehe Anlage 11a bzw. 11b) bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die jeweils aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer wird von der Ein- zugsstelle Einzugsstelle vom 01.03.2010 an elektronisch an den Absender der Anmeldung (Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) zurückgemeldet. Hierfür findet der DSME mit seinen ursprünglich gemeldeten DatenDaten (ohne DBGB und DBEU), ergänzt um die Versicherungsnummer, Verwendung.

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Samples: www.inside-partner.de, www.gkv-datenaustausch.de

Fehlerhafte Datensätze. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekenn- zeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln. Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachver- halts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen. Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Datenannahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen zu verteilen. Vor der Verteilung sind die fehlerhaften Datensätze DSME mit dem entsprechenden Fehlerkenn- zeichen zu versehen und die Xxxxxx BBNRAB, BBNREP sowie ED sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestell- ten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldun- gen. Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück: - Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Konto- führung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV) stillgelegt. - Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung. - Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV nicht mehr zulässig. In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ar- beitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder - falls eine Versicherungs- nummer noch nicht vergeben wurde - die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versiche- rungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden. Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden zu ermitteln. Ist der Einzugsstelle keine Versicherungsnummer bekannt, kann sie mittels einer maschinel- len Anfrage bei der DSRV (vergleiche Abschnitt 3.1.1.7) die aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Stellt die Einzugsstelle fest, dass für einen Versicherten mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder für unterschiedliche Personen eine identische Versicherungsnummer vergeben wurde, kann sie mit einem Vordruck (Muster siehe Anlage 11a bzw. 11b) bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die jeweils aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer wird von der Ein- zugsstelle vom 01.03.2010 an elektronisch an den Absender der Anmeldung (Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) zurückgemeldet. Hierfür findet der DSME mit seinen ursprünglich gemeldeten DatenDaten (ohne DBGB und DBEU), ergänzt um die VersicherungsnummerVersiche- rungsnummer, Verwendung.

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Samples: www.inside-partner.de

Fehlerhafte Datensätze. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle Feh- lerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekenn- zeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln. Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachver- halts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen. Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Datenannahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen zu verteilen. Vor der Verteilung sind die fehlerhaften Datensätze DSME (DSME) mit dem entsprechenden Fehlerkenn- zeichen Fehler- kennzeichen zu versehen und die Xxxxxx Betriebsnummer des Absenders (BBNRAB), BBNREP Be- triebsnummer des Empfängers (BBNREP) sowie ED der Zeitstempel (ED) sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestell- ten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldun- gen. Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück: - Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Konto- führung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV) VKVV stillgelegt. - Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung. - Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Absatz Abs. 3 VKVV nicht mehr zulässig. In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ar- beitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder - falls eine Versicherungs- nummer noch nicht vergeben wurde - die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versiche- rungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden. Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls Ggf. sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden Anzumelden- den zu ermitteln. Ist der Einzugsstelle keine Versicherungsnummer bekannt, kann sie mittels einer maschinel- len Anfrage bei der DSRV (vergleiche vgl. Abschnitt 3.1.1.7) die aktuelle Versicherungsnummer erfragenerfra- gen. Stellt die Einzugsstelle fest, dass für einen Versicherten mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder für unterschiedliche Personen eine identische Versicherungsnummer vergeben wurdewurden, kann sie mit einem Vordruck (Muster siehe Anlage 11a bzw. 11b11) bei dem beim zuständigen Rentenversicherungsträger die jeweils aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer wird von der Ein- zugsstelle vom 01.03.2010 an elektronisch an den Absender der Anmeldung (Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) zurückgemeldet. Hierfür findet der DSME mit seinen ursprünglich gemeldeten Daten, ergänzt um die Versicherungsnummer, Verwendung.

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Samples: portal-sozialpolitik.de

Fehlerhafte Datensätze. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten. Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekenn- zeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln. Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachver- halts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen. Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Datenannahmestelle Da- tenannahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen zu verteilen. Vor der Verteilung sind die fehlerhaften Datensätze DSME mit dem entsprechenden Fehlerkenn- zeichen zu versehen und die Xxxxxx BBNRAB, BBNREP sowie ED sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert. Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestell- ten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldun- gen. Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück: - Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Konto- führung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-Ver- sicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV) stillgelegt. - Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung. - Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Absatz 3 VKVV nicht mehr zulässig. In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ar- beitgeber Arbeit- geber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder - falls eine Versicherungs- nummer noch nicht vergeben wurde - die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versiche- rungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden. Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden zu ermitteln. Ist der Einzugsstelle keine Versicherungsnummer bekannt, kann sie mittels einer maschinel- len Anfrage bei der DSRV (vergleiche Abschnitt 3.1.1.7) die aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Stellt die Einzugsstelle fest, dass für einen Versicherten mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder für unterschiedliche Personen eine identische Versicherungsnummer vergeben wurde, kann sie mit einem Vordruck (Muster siehe Anlage 11a bzw. 11b) bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die jeweils aktuelle Versicherungsnummer erfragen. Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer wird von der Ein- zugsstelle vom 01.03.2010 an elektronisch an den Absender der Anmeldung (Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) zurückgemeldet. Hierfür findet der DSME mit seinen ursprünglich gemeldeten DatenDaten (ohne DBGB und DBEU), ergänzt um die VersicherungsnummerVersiche- rungsnummer, Verwendung.

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Samples: www.informationsportal.de