Geheimhaltung, Datenschutz. 9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
Geheimhaltung, Datenschutz. 13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über internen Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
Geheimhaltung, Datenschutz. 14.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten oder andere Informationen, („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern und potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.
Geheimhaltung, Datenschutz. Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren. Aufgrund der bevorstehenden Änderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (künftig: DSG) wird empfohlen, weitere datenschutzrechtliche Klauseln nicht in den AGB direkt aufzunehmen, sondern hier ein Extra-Blatt auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass sowohl allfällige datenschutzrechtliche Einwilligungen ordentlich eingeholt werden als auch Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt werden. Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen, wenn Daten für den Kunden im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden (wovon in dieser Branche auszugehen ist). Muster und Näheres hierzu finden sich unter: xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxx. Das mit dem Auftragnehmer vereinbarte Honorar ist in den Vertrag aufzunehmen. Das Honorar ist mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Anfallende Barauslagen und Spesen sind gegen Rechnungslegung vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der elektronischen Rechnungslegung durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist die Zustimmung durch den Rechnungsempfänger (Auftragnehmer).
Geheimhaltung, Datenschutz. 9.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
Geheimhaltung, Datenschutz. 15.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tat- sachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheim- haltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemä- ßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwen- den.
Geheimhaltung, Datenschutz. (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundi- gen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Diese Geheimhaltung gilt nicht innerhalb der Deutschen Telekom Gruppe.
Geheimhaltung, Datenschutz. 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Geheimhaltung, Datenschutz. Der Auftragnehmer hat alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auftrag sonst bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter so- wie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, • die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder • dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftrag- geber zugänglich gemacht wurden, oder • dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Ver- letzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber obliegt. Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden im Rahmen des Punktes 8.7. Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die sich gemäß den datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetz- lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftrag- geber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine un- befristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung unter Aufsicht zu zerstören. Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzel- fall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
Geheimhaltung, Datenschutz. (a) Der AN hat alle vereinbarten Konditionen vertraulich zu behandeln. Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zu Referenzzwecken oder Werbezwecken durch den AN sowie jede Nutzung von Logos des AG sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet. (b) Der AN ist verpflichtet, den Inhalt des Vertrags sowie sämtliche Informationen des AG, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder den Umständen nach als vertraulich anzusehen sind, sowie alle ihm übergebenen Unterlagen und Gegenstände („im Folgenden „vertrauliche Informationen“) geheim zu halten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen. (c) Die vorstehende Vertraulichkeitsvereinbarung findet keine Anwendung auf Informationen, (i) die dem AG vor Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt waren, (ii) die von dritter Seite ohne eine Verpflichtung zur Geheimhaltung übermittelt wurden, (iii) die vom AN unabhängig vom vorliegenden Vertrag und ohne Zuhilfenahme von vertraulichen Informationen entwickelt wurden, (iv) die ohne nicht-autorisierte Offenlegung durch den AG öffentlich bekannt waren oder werden oder (v) deren Offenlegung durch ein Gericht, eine sonstige staatliche Behörde oder in sonstiger Weise durch das Gesetz angeordnet wird. (d) Sofern der AN mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des AG beschäftigt ist, verpflichtet sich der AN, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis), und zwar auch nicht nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem AG. Verstöße können nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. (e) Sofern sich der AN eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient, ist dies nur zulässig, nachdem dieser ebenfalls eine Erklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz abgegeben hat. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass diese Erklärung unterzeichnet wird. Er hat die entsprechende Erklärung des Erfüllungsgehilfen unverzüglich dem AG zuzuleiten. (f) Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen AN und AG oder einem sonstigen Verstoß gegen vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtungen durch den AN wird die Bezahlung einer Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe vom AG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüfbar ist. Unabhängig von der Bezahlung der Vertragsstrafe ist der AG zur Gelte...