Ferienbezug Musterklauseln

Ferienbezug. 1Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusam- menhängend bezogen werden. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Die Arbeitgeberin entspricht den Wünschen der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Falls keine Einigung erzielt werden kann, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezugs fest.
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen: a) Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier Wochen, wovon – zwei oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationen. b) Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber festgesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sind. 2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein. 3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. ▇▇▇▇ festgelegt sein. 4 Der Betrieb kann: – den Bezug von höchstens drei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen. 5 Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug ge- meinsam mit dem Arbeitgeber fest.
Ferienbezug. 1Die Ferien dauern grundsätzlich von Samstag bis und mit Sonntag. Eine einzelne oder die erste Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage, zwei Ausgleichstage und zwei Ruhetage. Die weiteren Ferienwochen werden mit 5 Arbeitstagen, einem Ruhetag und einem Ausgleichstag eingeteilt. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder des beteiligten Mitarbeiters möglich.
Ferienbezug. 1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. 2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei so weit Rücksicht auf die Wünsche der Mitarbeitenden, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Mitarbeitenden mit schulpflichtigen Kindern ist nach Möglichkeit zu gestatten, die Ferien in der schulfreien Zeit zu beziehen.
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können Betriebsferien von 2, 3 oder 4 Wochen anordnen. Diese sind zeitlich so festzusetzen, dass der 1. August in die Betriebsferien fällt. 2 Während der Brücke Weihnachten / Neujahr können die Betriebe den Bezug von Ferientagen im folgenden Umfang anordnen: - 3 Tage, wenn der Betrieb keine Betriebsferien oder höchstens solche von 2 Wochen Dauer anordnet: - 2 Tage, wenn die Betriebsferien 3 Wochen dauern. - Dauern die Betriebsferien 4 Wochen, so kann kein Bezug von Ferien über Weihnachten / Neujahr ange- ordnet werden. 3 Auf Wunsch kann der Arbeitnehmer drei aufeinanderfol- gende Ferienwochen beziehen. 4 Im Übrigen legt der Arbeitgeber die Ferien individuell fest unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Erfordernisse des Betriebs. Der Ferienbezug erfolgt je- doch immer innert 12 Monaten seit Ende des Ferienjahres. 5 Für im Zeitpunkt der Betriebsferien verunfallte, erkrankte, im Mutterschaftsurlaub weilende oder im Militärdienst stehen- de Arbeitnehmer wird der Ferienbezug gemäss Abs. 4 festge- legt.
Ferienbezug. Grundsätzlich sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr zu beziehen, ausnahmsweise können sie im nachfolgenden Jahr nachbezogen werden. (...) Bar- und andere Abfindungsarten sind nicht zulässig, Ausnahme: Austritt aus der Firma.
Ferienbezug. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Ferien ist auf die Wünsche der Mitarbeitenden soweit Rück- sicht zu nehmen, als diese mit den Interessen des Betriebes vereinbar sind. Sie werden so organi- siert, dass die Mitarbeitenden ihre Ferien rechtzeitig und verbindlich planen können. Die Ferien sind grundsätzlich im Verlauf des Kalenderjahres zu beziehen; wenigstens 2 Ferienwochen müssen zu- sammenhängen.
Ferienbezug. 1 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ausnahmsweise kann der*die Arbeitgeber*in den Übertrag der Ferien auf das nächste Kalenderjahr gestatten. 2 Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr sind zusammenhängend zu beziehen. Der*die Arbeitgeber*in nimmt für die Bestimmung des Zeitpunktes des Ferienbezugs auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist. 3 Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während den Ferien, so werden die dadurch beeinträchtigten Ferientage nachgewährt. Die Ausfallzeit ist in jedem Fall durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. 4 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses können Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.
Ferienbezug. 1 Die Ferien dauern grundsätzlich von Samstag bis und mit Sonntag. 2 Die Ferien werden bei fünf Wochen in höchstens drei Teile und ab sechs Wochen in höchstens vier Teile bezogen. Auf Ersuchen der beteiligten Mitarbeiterin oder des beteiligten Mitarbeiters kann eine Ferienwoche in ganze und halbe Tage aufgeteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen mög- lich ist. 3 Eine einzelne oder die erste Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage, zwei Ausgleichstage und zwei Ruhetage. Die weiteren Ferienwochen werden mit fünf Arbeitstagen, einem Ruhetag und einem Ausgleichstag eingeteilt. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbei- terin oder des beteiligten Mitarbeiters möglich. 4 Eheleuten und Lebenspartnerinnen und -partnern sind die Ferien auf ihr Ersuchen hin soweit mög- lich gleichzeitig zu gewähren.
Ferienbezug. Ferien können grundsätzlich erst bezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis drei Monate gedauert hat. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse festzulegen, wobei Wünsche der Mitarbeitenden möglichst berücksichtigt werden. Die Firma behält sich vor, den Zeitpunkt der Ferien selbst festzulegen, wobei die betroffenen Mitarbeitenden rechtzeitig informiert werden. Die Ferien sind möglichst im selben Jahr oder bis spätestens Ende April des nachfolgenden Jahres zu beziehen. Die Mitarbeitenden haben Anrecht auf mindestens zwei zusammenhängende Ferienwochen. Ein Vorbezug von Ferien vom nachfolgenden Kalenderjahr ist nicht möglich. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuviel bezogene Ferien zurückzubezahlen.