Ferienbezug Musterklauseln

Ferienbezug. 1 Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusammen- hängend bezogen werden.
Ferienbezug. 1Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusam- menhängend bezogen werden. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Die Arbeitgeberin entspricht den Wünschen der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Falls keine Einigung erzielt werden kann, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezugs fest.
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen:
Ferienbezug. 1Die Ferien dauern grundsätzlich von Samstag bis und mit Sonntag. Eine einzelne oder die erste Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage, zwei Ausgleichstage und zwei Ruhetage. Die weiteren Ferienwochen werden mit 5 Arbeitstagen, einem Ruhetag und einem Ausgleichstag eingeteilt. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder des beteiligten Mitarbeiters möglich.
Ferienbezug. 1Die Ferien sind grundsätzlich im Lauf des betreffenden Kalenderjahrs zu beziehen. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen zusammen- hängen. 2Die/Der Mitarbeitende ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Den Wünschen der/des Mitarbeitenden ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu entsprechen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, werden die Ferien von der PostLogistics AG zugeteilt. 3Im Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch pro rata. 4Die Ferien werden für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen ZwölfteI gekürzt, wenn die/der Mitarbeitende während eines Kalenderjahrs zusammen länger aussetzt als: – 30 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitsverhinderung (ohne solche wegen Krankheit und Unfall) oder unbezahlten Urlaubs; – 60 Tage infolge Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Feuerwehrdienst oder Jugendurlaub; – 90 Tage infolge Schwangerschaft und Niederkunft. 5Bei der Berechnung fallen die für die Kürzung der Ferien massgebenden 30, 60 oder 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; Kürzungen werden auf halbe Tage auf- bzw. abgerundet. Auch Arbeitstage mit Teilarbeitsfähigkeit werden für die Berechnung der Ferienkürzung anteilsmässig berücksichtigt. Wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt keine Ferienkürzung. 0Xxx Xxxxxxxxxxx wegen Krankheit oder Unfall während des gesamten Kalenderjahrs besteht für dieses Jahr kein Ferienanspruch.
Ferienbezug. 1 Die Ferien dauern grundsätzlich von Samstag bis und mit Sonntag.
Ferienbezug. 1 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ausnahmsweise kann der*die Arbeitgeber*in den Übertrag der Ferien auf das nächste Kalenderjahr gestatten.
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Sys- temen wählen:
Ferienbezug. 1. Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu bezie- hen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusammenhängend bezo- gen werden. Der Ferienbezug erfolgt grundsätzlich während der Schulferien.
Ferienbezug. 1Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusammenhän- gend bezogen werden. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Die Arbeitgeberin entspricht den Wünschen der Mitar- beitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Falls keine Einigung erzielt werden kann, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezugs fest.‌‌‌‌ Wenn Mitarbeitende regelmässige Abend-, Nacht- und/oder Sonntagsarbeit leisten, richtet die Arbeitgeberin auf den Lohnzuschlägen gemäss Ziff. 2.12.2 Abs. 1, Ziff. 2.12.3 Abs. 2 und Ziff. 2.12.4. Abs. 1 folgende Ferienentschädigun- gen aus: – 10,64 Prozent bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen – 13,04 Prozent bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen