Ferienbezug Musterklauseln

Ferienbezug. 1 Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusammen- hängend bezogen werden.
Ferienbezug. 1Die Ferien sind grundsätzlich während des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Wochen zusam- menhängend bezogen werden. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Die Arbeitgeberin entspricht den Wünschen der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Falls keine Einigung erzielt werden kann, legt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des Ferienbezugs fest.
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen:
Ferienbezug. 1Die Ferien dauern grundsätzlich von Samstag bis und mit Sonntag. Eine einzelne oder die erste Ferienwoche umfasst fünf Arbeitstage, zwei Ausgleichstage und zwei Ruhetage. Die weiteren Ferienwochen werden mit fünf Arbeitstagen, einem Ruhetag und einem Ausgleichstag eingeteilt. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung der beteiligten Mitarbeiterin oder des beteiligten Mitarbeiters möglich.
Ferienbezug. 1Die Ferien sind grundsätzlich im Lauf des betreffenden Kalenderjahrs zu be- ziehen. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen zusammenhän- gen. 2Die/Der Mitarbeitende ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzu- hören. Den Wünschen der/des Mitarbeitenden ist im Rahmen der betriebli- xxxx Möglichkeiten zu entsprechen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, werden die Ferien von der EP zugeteilt. 3Im Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch pro rata. 4Die Ferien werden für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölf- teI gekürzt, wenn die/der Mitarbeitende während eines Kalenderjahrs zu- sammen länger aussetzt als: - 30 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitsverhinderung (ohne solche wegen Krankheit und Unfall) oder unbezahltem Urlaub; - 60 Tage infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutz- dienst, Feuerwehrdienst oder Jugendurlaub; - 90 Tage infolge Schwangerschaft und Niederkunft. 5Bei der Berechnung fallen die für die Kürzung der Ferien massgebenden 30, 60 oder 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; Kürzungen werden auf halbe Tage auf- bzw. abgerundet. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die/den Mitarbeitenden oder bei Auflösung durch die EP infolge Verschulden der/des Mitarbeitenden können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien nicht angeordnet worden ist.
Ferienbezug. Gemäss Art. 329c OR bestimmt der AG den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der AN Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Des- halb sind Ferien möglichst f rühzeitig bekanntzugeben. Grundsätzlich werden alle AN dazu aufgefordert, Ferien in Abstimmung mit der Mandatssituation zu beziehen, insbesondere wenn der AN nicht verrechenbar ist. Die festgelegten Ferien werden jeweils im Januar f ür das laufende Jahr gutgeschrieben und sollten grundsätzlich im laufenden Geschäftsjahr bezogen werden. Zwei Ferienwochen pro Jahr sind zusammenhängend zu beziehen. Können die Ferien bis zum Ende des Jahres aus wichtigen persönlichen oder geschäftlichen Gründen nicht bezogen werden, so werden die Resttage als Ferienvortrag in das neue Jahr übernommen. Es ist darauf zu achten, dass maximal 15 Ferientage (p ro rata) ins nächste Geschäftsjahr übertragen werden. Diese müssen vollständig im neuen Jahr bezogen werden. Regelmässige Ferienüberträge sind gesetzlich nicht zulässig. Die Auszahlung des Ferienanspruches erfolgt nicht. Vorbehalten bleiben Sonderfälle am Ende eines Arbeitsverhältnisses. An eidgenössischen Feiertagen sowie an gesetzlichen Feiertagen des Kantons Zürich entfällt die Pflicht des AN zur Arbeitsleistung. Fallen diese Tage auf einen Samstag oder Sonntag, können sie nicht nachbezogen werden. Im Kanton Zürich bestehen folgende Feiertage: ▪ Neujahr (1. Januar) ▪ Berchtoldstag (2. Januar) ▪ Karfreitag ▪ Ostermontag ▪ Sechseläuten (halber Tag bzw. Nachmittag ) ▪ 1. Mai ▪ Auffahrt ▪ Pfingstmontag ▪ August ▪ Knabenschiessen (halber Tag bzw. Nachmittag) ▪ Weihnachten (25. Dezember) ▪ Stefanstag (26. Dezember) ▪ Beim Tod der Partnerin / des Partners, eines Kindes oder Elternteils: vom Todestag bis nach erfolgter Beerdigung, jedoch maximal drei Tage; ▪ beim Tod von Geschwistern, Gross-/Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin: ein Tag; ▪ beim Tod von nahen Verwandten und Bekannten: Teilnahme an der Bestattung; ▪ bei eigener Hochzeit: zwei Tage; ▪ Vaterschaftsurlaub: fünf Tage; ▪ bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt (pro Kalenderjahr): ein Tag; ▪ bei Hochzeit von Familienangehörigen, als Brautführer/-in, sofern auf Arbeitstag fal- lend: ein Tag; ▪ Infotage und Aushebung Zivilschutz/Militär: ein Tag; ▪ bei Entlassung aus der Wehrpflicht: ein Tag, bei Militärinspektion: halber Tag.
Ferienbezug. Der Ferienbezug ist durch Absprache mit dem Linienvorgesetzten so zu wählen, dass der Geschäftsbetrieb von Sunrise möglichst wenig beeinträchtigt wird. Sunrise ist bestrebt, den Wünschen der Mitarbeiter und insbesondere Mitarbeitern mit Familienpflichten soweit wie möglich zu entsprechen. Es besteht aber kein Anspruch, die Ferien zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beziehen. Pro Kalenderjahr sind mindestens 2 Wochen Ferien zusammenhängend zu beziehen. Das Ferienguthaben muss grundsätzlich bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres vollständig bezogen werden. Ausnahmen dazu bilden Dienstjubiläumsferien oder Vaterschaftsurlaube, die nach dem 31. Juli des massgebenden Kalenderjahres fällig geworden sind. Der Vorbezug respektive Übertrag in das Folgejahr von Ferien ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn der Bezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist) und nach Einwilligung des Linienvorgesetzten und des Leiter Human Resources möglich. Ferienguthaben können nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Grundsätzlich wird jedoch ein Bezug der noch verbleibenden Ferientage bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angestrebt.
Ferienbezug. Ein Ferienbezug ist in der Regel erst nach Beendigung der Probezeit möglich. Die Ferienwünsche müssen vorgängig schriftlich angemeldet, geplant und bewilligt werden. Die Arbeitgeberin entspricht den Wünschen der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammen- hängend gewährt werden. Der Mitarbeitende hat seine Ferien auf seinem Ferienkonto zu rapportieren. Die Ferien müssen im betreffenden Kalenderjahr bezogen werden. Es können maxi- mal 5 Ferientage ins neue Jahr übertragen werden; diese sind im ersten Quartal des neuen Jahres zu beziehen.
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Sys- temen wählen:
Ferienbezug. Grundsätzlich sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr zu beziehen, ausnahmsweise können sie im nachfolgenden Jahr nachbezogen werden. (...) Bar- und andere Abfindungsarten sind nicht zulässig, Ausnahme: Austritt aus der Firma.