Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen: a) Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier Wochen, wovon – zwei oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationen. b) Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber festgesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sind. 2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein. 3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. Xxxx festgelegt sein. 4 Der Betrieb kann: – den Bezug von höchstens drei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen. 5 Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug ge- meinsam mit dem Arbeitgeber fest.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden folgen- den Systemen wählen:
a) Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier WochenWo- chen, wovon – zwei oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung Empfeh- lung des Arbeitgeberverbandes und der ArbeitgeberorganisationenArbeitgeberor- ganisationen.
b) Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien Ferien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber Arbeitgeber festgesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen Er- fordernissen des Betriebes vereinbar sind.
2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein.
3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen gegen- seitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit- nehmer individuell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. Xxxx festgelegt sein.
4 Der Betrieb kann: – den Bezug von höchstens fünf Ferientagen über die Jahresendbrü- cke anordnen, wenn es keine Betriebsferien gibt oder die Betriebsferien eine Woche dauern; – den Bezug von drei Ferientagen während der Jahresendbrücke über die Jahresendbrü- cke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage Fest- tage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen.
5 Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst Militär- dienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- Mut- terschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug ge- meinsam Fe- rienbezug gemeinsam mit dem Arbeitgeber fest.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen:
a1Die Ferien sind grundsätzlich im Lauf des betreffenden Kalenderjahrs zu beziehen. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen zusammen- hängen. 2Die/Der Mitarbeitende ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzuhören. Den Wünschen der/des Mitarbeitenden ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu entsprechen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, werden die Ferien von der PostLogistics AG zugeteilt. 3Im Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch pro rata. 4Die Ferien werden für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen ZwölfteI gekürzt, wenn die/der Mitarbeitende während eines Kalenderjahrs zusammen länger aussetzt als: – 30 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitsverhinderung (ohne solche wegen Krankheit und Unfall) Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier Wochenunbezahlten Urlaubs; – 60 Tage infolge Krankheit, wovon Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Feuerwehrdienst oder Jugendurlaub; – zwei 90 Tage infolge Schwangerschaft und Niederkunft. 5Bei der Berechnung fallen die für die Kürzung der Ferien massgebenden 30, 60 oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; Kürzungen werden auf halbe Tage auf- bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss abgerundet. Auch Arbeitstage mit Teilarbeitsfähigkeit werden für die Berechnung der Empfehlung Ferienkürzung anteilsmässig berücksichtigt. Wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt keine Ferienkürzung. 0Xxx Xxxxxxxxxxx wegen Krankheit oder Unfall während des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationengesamten Kalenderjahrs besteht für dieses Jahr kein Ferienanspruch.
b) Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber festgesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sind.
2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein.
3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. Xxxx festgelegt sein.
4 Der Betrieb kann: – den Bezug von höchstens drei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen.
5 Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug ge- meinsam mit dem Arbeitgeber fest.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen Betriebsferien von 2, 3 oder 4 Wochen anordnen. Diese sind zeitlich so festzusetzen, dass der 1. August in die Betriebsferien fällt.
2 Während der Brücke Weihnachten / Neujahr können die Betriebe den beiden Bezug von Ferientagen im folgenden Systemen wählen:
a) Allgemeine Umfang anordnen: - höchstens 3 Tage, wenn der Betrieb keine Betriebs- ferien oder höchstens solche von 2 Wochen Dauer - höchstens 2 Tage, wenn die Betriebsferien während drei oder vier 3 Wo- chen dauern. - Dauern die Betriebsferien 4 Wochen, wovon – zwei oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationenso kann kein Bezug von Ferien über Weihnachten / Neujahr an- geordnet werden.
b) Keine Betriebsferien. Die 3 Auf Wunsch kann der Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber festgesetzt drei aufeinanderfol- gende Ferienwochen beziehen.
4 Im Übrigen legt der Arbeitgeber die Ferien individuell fest unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen Arbeitnehmers und der Erfordernisse des Betriebes vereinbar sind.
2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein.
3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell bezogenBetriebs. Der Zeitpunkt Ferienbezug erfolgt je- doch immer innert 12 Monaten seit Ende des Bezuges muss bis spätestens am 31. Xxxx festgelegt sein.
4 Der Betrieb kann: – den Bezug von höchstens drei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnenFerienjahres.
5 Arbeitnehmer, die während Für im Zeitpunkt der Betriebsferien verunfallte, erkrankte, im Mutterschaftsurlaub weilende oder im Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den stehen- de Arbeitnehmer wird der Ferienbezug ge- meinsam mit dem Arbeitgeber festgemäss Abs. 4 festge- legt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen Sys- temen wählen:
a) Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier Wochen, wovon – wovon: I zwei oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – und; I eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationen.;
b) Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien Ferien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber festgesetzt Arbeitgeber fest- gesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sind.
2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember Dezem- ber eines jeden Jahres erstellt sein.
3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell individu- ell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. Xxxx festgelegt sein.
4 Der Betrieb kann: – I den Bezug von höchstens drei Ferientagen während der Jahresendbrücke Jahres- endbrücke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – I den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke Jahres- endbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke Jahres- endbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessungBetriebsschliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen keinen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen.
5 Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub Adopti- onsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug ge- meinsam gemeinsam mit dem Arbeitgeber fest.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Ferienbezug. 1 Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen:
a1Die Ferien sind grundsätzlich im Lauf des betreffenden Kalenderjahrs zu be- ziehen. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen zusammenhän- gen. 2Die/Der Mitarbeitende ist vor der Festlegung des Zeitpunkts der Ferien anzu- hören. Den Wünschen der/des Mitarbeitenden ist im Rahmen der betriebli- xxxx Möglichkeiten zu entsprechen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, werden die Ferien von der EP zugeteilt. 3Im Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch pro rata. 4Die Ferien werden für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölf- teI gekürzt, wenn die/der Mitarbeitende während eines Kalenderjahrs zu- sammen länger aussetzt als: - 30 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitsverhinderung (ohne solche wegen Krankheit und Unfall) Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier Wochenunbezahltem Urlaub; - 60 Tage infolge von Krankheit, wovon – zwei Unfall, Militär-, Zivil- oder drei Wochen grundsätzlich in Zivilschutz- dienst, Feuerwehrdienst oder Jugendurlaub; - 90 Tage infolge Schwangerschaft und Niederkunft. 5Bei der Berechnung fallen die letzten zwei für die Kürzung der Ferien massgebenden 30, 60 oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und – eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; Kürzungen werden auf halbe Tage auf- bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung abgerundet. Bei Auflösung des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationen.
b) Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Fe- rien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Ar- beitgeber festgesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche Arbeitsverhältnisses durch die/den Mitarbeitenden oder bei Auflösung durch die EP infolge Verschulden der/des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sind.
2 Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein.
3 Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseiti- gen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. Xxxx festgelegt sein.
4 Der Betrieb kann: – den Bezug von höchstens drei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, und zwar wenn er sonst keine Betriebsferien anordnet oder wenn die Betriebsferien nur zwei Wochen dauern; – den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern. Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern. Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebs- schliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Mitarbeitenden können zu viel bezogene Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen.
5 Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug ge- meinsam mit dem Arbeitgeber festLohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien nicht angeordnet worden ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag