Ferien. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (35 Kalendertage pro Jahr, 2,92 Kalendertage pro Monat).
2 Für ein angebrochenes Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ferien
3 Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des entspre- chenden Arbeitsjahres zu gewähren. Wenigstens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen.
4 Vom Arbeitgeber angeordnete Ferien sind mindestens 1 Monat vor Beginn anzukündigen, ausser im gekündigten Arbeitsverhältnis oder in den letzten 2 Monaten eines auf feste Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
5 Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage sind mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
6 Ist eine Auszahlung des Ferienlohnes Ende Monat oder im Stundenlohn zu- lässig, beträgt die Ferienentschädigung 10,65%. Kommentar Ferienanspruch Der L-GAV sieht 5 Wochen Ferien bei einer 42-Stunden-Woche (für Kleinbetriebe 45-Stunden und für Saisonbetriebe 43,5-Stunden-Woche gemäss L-GAV Art. 15 Ziff. 1) vor. Teilzeitmitarbeiter haben, gemessen an ihrem Pensum, grundsätzlich denselben Ferienan- spruch wie Vollzeitmitarbeiter. Auch Teilzeitmitarbeiter haben somit 5 Wochen Ferien. Während den Ferien erhalten sie denselben Lohn wie während ihrer Arbeitszeit. Es wird empfohlen, Teilzeitmitarbeiter mit regelmässigen oder grösseren Pensen im Monatslohn zu beschäftigen. Die prozentuale Entschädigung des Ferienguthabens mit 10,65% (für 5 Wochen Ferien pro Jahr) kann bei grösseren oder regelmässigen Pensen gegen das Abgel- tungsverbot der Ferien verstossen und wird daher nur für kurze und unregelmässige Arbeitsein- sätze empfohlen.
Ferien. 24
1 Die Ferien sind über alle Mitarbeitenden eines Bereichs so auf- zuteilen, dass die Bedürfnisse der BLS und die Wünsche der Mitarbeitenden in bestmöglicher Weise berücksichtigt werden. Angemessen Rechnung zu tragen ist unter anderem dem vor- aussichtlichen Verkehrsaufkommen, den persönlichen Bedürf- nissen sowie den Feriendaten der schulpflichtigen Kinder. Ab- machungen zwischen Mitarbeitenden sind zu entsprechen, soweit es die Bedürfnisse der BLS zulassen.
2 In jedem Fall sind die Mitarbeitenden vor der Zuteilung ihrer Fe- rien anzuhören. Dies kann mittels Termin für das Vorbringen per- sönlicher Wünsche geschehen.
3 Lässt sich keine Verständigungslösung herbeiführen, sind die Ferien nach folgendem Turnus festzulegen: Januar – Xxxx – Juni – Februar – April – Juli – Oktober – Dezember – August – September – Mai – Januar und so weiter.
4 Wird eine Verständigungslösung nur von einem Teil der Mitarbei- tenden mitgetragen, sind die Ferien derjenigen Mitarbeitenden, die sich nicht daran beteiligen, nach Turnus gemäss Absatz 3 festzulegen.
5 Die Feriendaten sind den Mitarbeitenden im Vorjahr wenn mög- lich vor dem 1. Oktober, spätestens aber drei Monate vor Ferien- beginn mitzuteilen.
6 Ferien sind möglichst zusammenhängend zu beziehen. Eine Auf- teilung ist zulässig, wenn:
a. die Mitarbeitenden zustimmen oder es verlangen und
b. der Dienst es gestattet und
c. ein Teil mindestens zwei Wochen umfasst.
7 Auf Ersuchen der Mitarbeitenden kann ihnen eine Ferienwoche in Einzeltagen oder Einzelhalbtagen gewährt werden. Solchen Begehren ist zu entsprechen, sofern es der Bereich erlaubt.
8 Eheleuten sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die beide bei der BLS arbeiten, sind auf ihr Ersuchen hin die Ferien wenn möglich gleichzeitig zu ge- währen.
9 Werden Mitarbeitende aus medizinischen Gründen vorüberge- hend nicht den ganzen Tag beschäftigt, so sollen die Ferien wenn möglich nicht in dieser Zeit zugeteilt werden, es sei denn, sie ver- langen es oder geben hierzu ihre Zustimmung. Die in einer sol- chen Periode bezogenen Ferientage zählen als ganze Ferientage.
10 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, für welches auf sie Anspruch besteht, spätestens bis Ende Ja- nuar des Folgejahres.
11 Nicht bezogene Ferienguthaben können grundsätzlich nicht ausbezahlt werden.
12 Der Ferienbeginn soll in der Regel auf einen Montag und das Ferienende auf einen Sonntag festgesetzt werden. Sofern die Arbeit es gestattet, ist auf Er...
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt:
Ferien. 1. Der Ferienanspruch beträgt ab dem vollendeten 50. und unter dem 20. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn). Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33% / Lohnzuschlag bei Stundenlohn).
2. Die Auszahlung des Ferienlohns darf für maximal dreimonatige, einmalige Arbeits- verhältnisse direkt mit dem Lohn erfolgen, muss aber auf der Lohnabrechnung se- parat ausgewiesen werden. Die Auszahlung des Ferienlohns für alle übrigen Ar- beitsverhältnisse darf nur bei Bezug der Ferien oder bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sofern der Bezug innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist. Das laufende Ferienguthaben ist auf den Lohnabrechnungen auszuweisen.
Ferien. Die Lernenden gemäss Ziff. 5.1 Anhang 1 haben Anspruch auf sieben Wochen Ferien.
Ferien. 29.1 Die Dauer der Ferien (Arbeitstage pro Jahr) beträgt bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage ab 21.–49. Altersjahr 25 Tage ab 50.–54. Altersjahr 27 Tage ab 55.–60. Altersjahr 28 Tage ab 61.–65. Altersjahr 30 Tage
29.2 Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.
29.3 Erkranken oder verunfallen Arbeitnehmende während der Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzli- cher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, soweit die Arbeitsun- fähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgeber sofort zu informieren.
29.4 Bei Erkrankung oder Unfall während den Ferien im Ausland ha- ben die Arbeitnehmenden die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen.
Ferien. Einschliesslich der schulischen Bildung beträgt die Arbeitszeit Stunden pro Woche: Arbeitstage pro Woche: Ein Schultag bzw. -halbtag ist einem Arbeitstag bzw. -halbtag gleichzusetzen.
Ferien. Lernende haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bei unter- jährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Lehrverhältnisses wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt (pro rata temporis). Ferien sind ausserhalb von Perioden mit Berufsfachschultagen zu beziehen. Sie sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahrs zu beziehen, mindestens zwei Wochen davon zusammenhängend.
Ferien. Die/Der Mitarbeitende hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von > 25 Arbeitstagen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 34. Altersjahr vollendet wird; > 26 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 35. Altersjahr voll- endet wird; > 27 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 45. Altersjahr voll- endet wird; > 28 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr voll- endet wird; > 29 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 55. Altersjahr voll- endet wird;
1 Gilt nicht für die Lernenden. > 30 Arbeitstagen ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr voll- endet wird. Die Ferien sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. Einmal im Kalenderjahr müssen zwei Ferienwochen zusammenhängen. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die Ferien bezogen werden. Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, wird für diesen kein Ferientag ange- rechnet. Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die Arbeit infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- oder Zivildienst während eines Kalenderjahrs zusammen länger als 90 Kalendertage ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn die Mitarbeiterin während eines Kalenderjahrs für mehr als 90 Kalendertage infolge Schwangerschaft an der Arbeit verhindert ist. Für die ersten 90 Kalendertage erfolgt keine Kürzung. Unbezahlter Urlaub führt zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Kürzungen werden auf halbe Tage abgerundet.
Ferien. Ferienanspruch während des Praktikums in Wochen