Ferien Musterklauseln

Ferien. Der Anspruch auf bezahlte Xxxxxx richtet sich nach dem AZG/AZGV. Eine Ferienwoche bei Vollzeitbeschäfti- gung umfasst fünf Arbeitstage und zwei arbeitsfreie Tage. In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Ferien von: • 6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; • 5 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; • 6 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; • 7 Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird; Für speziell bezeichnete Personalkategorien regelt die Unternehmung den Ferienbezug mit einem Ferienpunk- tesystem. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Anstellungsdauer zu be- messen. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien können die Krankheits- oder Unfalltage nachbezogen werden, soweit die Erholungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird und unverzüglich Meldung an die SOB erfolgt. Die Ferien sind in der Regel im betreffenden Kalenderjahr, spätestens jedoch bis Ende April des folgenden Jah- res zu beziehen. Ist der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres durch eigenes Verschulden oder wegen Bezug von un- bezahltem Urlaub um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst von zusammen mehr als drei Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien gekürzt. Kürzungsformel: 365 Während der ordentlichen Arbeitszeit wird den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des § 1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokoll- vereinbarung (Anhang).
Ferien. 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (35 Kalender- tage pro Jahr, 2,92 Kalendertage pro Monat).
Ferien. Die Lernenden gemäss Ziff. 5.1 Anhang 1 haben Anspruch auf sieben Wochen Ferien.
Ferien. Einschliesslich der schulischen Bildung beträgt die Arbeitszeit Stunden pro Woche: Arbeitstage pro Woche: Ein Schultag bzw. -halbtag ist einem Arbeitstag bzw. -halbtag gleichzusetzen.
Ferien. 31.1 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf jährlich 22 Tage Ferien. Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Altersjahr haben An- spruch auf 27 Tage Ferien. Für die im Stundenlohn Beschäftigten sind 9.24 Prozent bzw. 11.59 Prozent auf dem Grundlohn zu entrichten.
Ferien. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: • bis zum vollendetem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; • ab dem 50. Altersjahr bis zum vollendeten 59. Altersjahr 30 Arbeitstage; • ab dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung 35 Arbeitstage. Der Pro-rata-Anspruch endet/beginnt ab dem nächsten vollen Monat nach Erreichen einer Altersgruppe. Jährlich müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. Während der Probezeit können in der Regel keine Ferien bezogen werden. Die Ferien verstehen sich pro Kalenderjahr und sind bis 31. Dezember des laufenden Jahres, in Ausnahmefällen bis längstens zum Ende des 1. Quartals des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Im Ein- und Austrittsjahr vermindert sich der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel. Beim Austritt werden zu viel bezogene Ferien mit dem Lohnguthaben verrechnet. Ist dies nicht möglich, so ist die/der Austretende verpflichtet, den zu viel bezogenen Ferienlohn zurückzuerstatten. Ist die/der Mitarbeitende durch ihr/sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden. Ist die/der Mitarbeitende ohne ihr/sein Verschulden durch Gründe, die in ihrer/seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes an der Arbeitsleistung verhindert, dürfen die Ferien für einen Monat und bei Schwangerschaft und Niederkunft für zwei Monate der Verhinderung nicht gekürzt werden. Bei Verhinderungen über diese Dauer hinaus ist der Ferienanspruch um einen Zwölftel pro vollen Monat der längeren Verhinderung zu kürzen. Verhinderungen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengerechnet. Ferien für die Dauer, während welcher die Mitarbeiterin eine Mutterschaftsentschädigung bezieht, werden nicht gekürzt. Bei Absenzen gemäss obenstehenden Bestimmungen können zu viel bezogene Ferien mit dem nächsten Ferienanspruch verrechnet werden. Krankheit und Unfall während den Ferien unterbrechen diese nur, wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beigebracht wird. Das ärztliche Zeugnis muss entweder von einem am Wohnsitz des Mitarbeitenden nahe gelegenen niedergelassenen Arzt oder von einem Spital am Ferienort ausgestellt sein. Die Ferien sind rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten abzusprechen. Auf die berechtigten Interessen der ...
Ferien. Es gelten die Bestimmungen des §1173a Art. 30 ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Weitere Bestimmungen sind Gegensatan der Lohn- und Protokollvereinba- rung.
Ferien. 29.1 Die Dauer der Ferien (Arbeitstage pro Jahr) beträgt bis zum vollendeten 20. Altersjahr 27 Tage ab 21.–49. Altersjahr 25 Tage ab 50.–54. Altersjahr 27 Tage ab 55.–60. Altersjahr 28 Tage ab 61.–65. Altersjahr 30 Tage
Ferien. Ferienanspruch während des Praktikums in Wochen