Feststellung der Gleichwertigkeit. (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden in Bezug auf: a) eine einzelne Maßnahme oder b) eine Gruppe von Maßnahmen oder c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, eine Ware oder eine Gruppe von Waren gilt. (2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen. (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsichtlich einer Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang IX festgelegten Schritte umfasst. Xxxxxx jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 74 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen. (4) Wird die Annäherung der Rechtsvorschriften infolge der in Artikel 64 Absatz 3 genannten Überwachung erreicht, gilt diese Tatsache als Ersuchen der Ukraine um Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der einschlägigen Maßnahmen nach Absatz 3. (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab; dies gilt nicht im Fall von Saisonkulturen, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können. (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest. (7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern folgende Verfahren eingehalten werden: a) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht. b) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren. (8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich umfassende Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit. (9) Unbeschadet des Artikels 73 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind. (10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang IX festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS- Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 2 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Die betreffende Entscheidung sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Gleichwertigkeit wird in Anhang IX festgehalten. (11) Ist eine Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt, wird die Gleichwertigkeit auf dieser Grundlage festgestellt.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement