Verfahren nach Feststellung. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Verfahren nach Feststellung. 22.4.1 Beide Sachverständige übermitteln ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Verfahren nach Feststellung. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen von- einander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- mann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner- halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleich- zeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf- grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtli- che Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. SV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Schließfachinhalten bei Kreditinstituten (SVSVB 2020) Fassung Januar 2020 / 00-000-0000 Seite 7 von 8
Verfahren nach Feststellung. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Verfahren nach Feststellung. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Verfahren nach Feststellung. Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Ver sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entschei det über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Fest stellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Ent scheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleich zeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Ob manns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offen bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Ge richt eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön nen oder wollen oder sie verzögern. A.16.6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. A.16.6.2 Die durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens zu tragende Sachverstän digenkosten sind A.16.6.2.1 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs bis 20.000 EUR mit versichert, soweit der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt; A.16.6.2.2 bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs mitversichert, soweit der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt.
Verfahren nach Feststellung. 17.5.1 Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun- gen der Sachverständigen voneinander ab, so über- gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punk- te innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver- ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Verfahren nach Feststellung. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
Verfahren nach Feststellung. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen vOnei- nander ab, sO übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezOgenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen Oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie Offenbar vOn der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf- grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfOlgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststel- lung nicht treffen können Oder wOllen Oder sie verzögern.
Verfahren nach Feststellung. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellun- gen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Fest- stellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig ge- bliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststel- lungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Par- teien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachver- ständigen oder des Obmannes sind für die Vertrags- parteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Überschwemmung Ergänzend zu den Besonderen Bedin- gungen für den Wohngebäude Bau- stein Elementar § 3 gilt Überschwemmung ist die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser am Versiche- rungsort auf versicherte Sachen durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge Anstieg oder Austritt von Grundwasser infolge von a) oder b). Rohbaudeckung Ergänzend zu der im Versicherungs- schein dokumentierten Rohbaude- ckung gilt Für Neu- und Rohbauten gilt eine beitragsfreie Roh- baudeckung für die versicherten Gefahrengruppen. Sie gilt von der Antragsstellung bis zum technischen Versicherungsbeginn, welcher dem Fertigstellungs- termin entspricht. Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.