Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
Werbung Wir verarbeiten Daten, einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit Ihrem Versiche- rungsschutz oder auch der Vertragsdurchführung bei uns gespeichert sind, ausschließlich auf Basis Ihrer Einwilligung, um Ihnen per E-Mail oder Telefon passgenaue Informationen über aktuelle Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Hierzu tauschen wir diese Daten auch mit Gesellschaften unter der Marke "ADAC" aus. Außerdem werten wir und die weiteren in der Einwilligungserklärung genannten Unternehmen diese Informati- onen im Wege eines Profilings aus, um eine Personalisierung der Werbemaßnahmen zu ermöglichen. Die Details entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einwilligung. Diese Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen dabei in gemeinsamer Verantwortlichkeit zwischen uns und sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC". Wir haben eine entsprechende Vereinbarung zur gemeinsamen Verarbeitung mit sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geschlossen. Der Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erlaubt. Details der gemeinsamen Verantwortung mit den jeweiligen, in der Einwilligung genann- ten Gesellschaften unter der Marke "ADAC": Erhebung der Einwilligung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft über ihre eigenen Kanäle, z. B. Antrag auf Mitgliedschaft Speicherung und Verwaltung der Einwilligung und Widerrufe ADAC e.V. Speicherung der Daten ADAC e.V., ADAC SE Durchführung von Analysen ADAC e.V., ADAC SE Erster Kontakt für Betroffenenrechte ADAC e.V. Umsetzung von Betroffenenrechten ADAC e.V. / Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft Durchführung von Werbung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft Was bedeutet das für Sie? Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und die jeweilige Gesellschaft unter der Marke "ADAC" jeweils die eigenen datenschutzrechtlichen Pflich- ten. Wir haben für bestimmte Prozessabschnitte Zuständigkeiten zugewiesen, die in der voranstehenden Tabelle dargestellt sind. Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entweder bei uns, oder bei jedem der in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geltend machen. Die Kontaktdaten finden Sie in der jeweiligen Einwilligung. Wir und die in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" informieren uns unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rech- te. Wir stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwen- digen Informationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Prozess zu vereinfachen, ha- ben wir untereinander vereinbart, dass der ADAC e.V. Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie daher, sich an den ADAC e.V. zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutzrechte geltend machen wollen.
Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.
EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen
Kostenpauschalen netto / brutto
Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.