Forderungsausfall. 15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Forderungsausfall. A3-1.2-01NEO Forderungsausfall/Vorsätzliche Handlung In Erweiterung zu A3-1.2 AVB PHV besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Forderungsausfall. 7.1 Im gleichen Haushalt lebende Jagdscheinanwärter Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der im gleichen Haushalt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außerhalb des Lehrganges Versicherungsschutz. Mitversichert ist auch das Führen eines in Ausbildung befindlichen Jagdhundes. Die Deckungssumme für den Jagdscheinanwärter ist auf die Deckungssumme für den Versicherungsnehmer beschränkt. Im Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bis zum Ende der Prüfungen – auch Nachprüfungen – Versicherungsschutz.
Forderungsausfall a. Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens, den Ihnen ein zahlungs- unfähiger Außenstehender zugefügt hat. Ein „Außenstehender“ ist eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherungs- fall während der Wirksamkeit des Vertrags in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist. Vermögensschäden, die weder mit einem Personenschaden noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, sind in der Forderungsausfall- deckung nicht versichert. Die Forderungsausfalldeckung gilt nur für Sie und für die nach A 1.3.2 bis A 1.3.7 mitversicherten Personen.
Forderungsausfall. 1.8.4 Verlust fremder Schlüssel
Forderungsausfall. 1.6.6 Verlust fremder Schlüssel
Forderungsausfall. Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäfte Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers für die verbleibenden Risiken (u. a. Hund, Reviereinrich- tungen) bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. Hegegemeinschaftsleiter, Kreisgruppenvorsitzender) oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen aller Art. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Vermögensschäden sowie aus Ehrenämtern mit beruflichem Charakter. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der im gleichen Haus- halt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschie- ften besteht auch aufterhalb des Lehrganges Versicherungsschutz. Die Deckungssumme für den Jagdscheinanwärter ist auf die Deckungssumme für den Versicherungsnehmer beschränkt. Im Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bis zum Ende der Prüfungen – auch Nachprüfun- gen – Versicherungsschutz.
Forderungsausfall. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der im gleichen Haushalt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außerhalb des Lehrganges Versicherungsschutz. Mitversichert ist auch das Führen eines in Ausbildung befindlichen Jagdhundes. Die Deckungssumme für den Jagdscheinanwärter ist auf die Deckungssumme für den Versicherungsnehmer beschränkt. Im Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bis zum Ende der Prüfungen – auch Nachprüfun- gen – Versicherungsschutz.
Forderungsausfall. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann, gilt:
Forderungsausfall. 1.8.4 Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind