Forderungsausfall Musterklauseln

Forderungsausfall a. Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens, den Ihnen ein zahlungs- unfähiger Außenstehender zugefügt hat. Ein „Außenstehender“ ist eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherungs- fall während der Wirksamkeit des Vertrags in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist. Vermögensschäden, die weder mit einem Personenschaden noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, sind in der Forderungsausfallde- ckung nicht versichert. Die Forderungsausfalldeckung gilt nur für Sie und für die nach A 1.3.2 bis A 1.3.7 mitversicherten Personen. b. Bei der Forderungsausfalldeckung wenden wir Ihre Privat-Haftpflicht- versicherung spiegelbildlich an: Wir betrachten den Außenstehen- den so, als wäre er unser Versicherungsnehmer, gegen den Sie als Geschädigter Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Außenstehenden stehen aber keine Rechte aus diesem Vertrag zu. Der Versicherungsschutz, den wir für den Außenstehenden unterstel- len, richtet sich nach Ihrem Vertrag zur Privat-Haftpflichtversicherung. Daher wenden wir folgende Regelungen spiegelbildlich an, soweit A 1.8.3 nicht Abweichendes bestimmt: A 1., A 3.1 und A 3.2. c. Ihre Forderungsausfalldeckung umfasst auch Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, die Ihnen der Außenstehende wie folgt zugefügt hat: – als Halter oder Hüter von Hunden, Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren; – als Inhaber eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks; – als Bauherr. d. Wir zahlen an Sie, wenn folgende Leistungsvoraussetzungen vorlie- gen:
Forderungsausfall. 15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun- fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach (1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs- schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers; (2) Ziff. 1.14 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs- schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder -hüter; (3) Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche- rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva- ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun- gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma- chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt.
Forderungsausfall. 01NEO Forderungsausfall/Vorsätzliche Handlung In Erweiterung zu A3-1.2 AVB PHV besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Forderungsausfall. 7.1 Im gleichen Haushalt lebende Jagdscheinanwärter Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der im gleichen Haushalt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außerhalb des Lehrganges Versicherungsschutz. Mitversichert ist auch das Führen eines in Ausbildung befindlichen Jagdhundes. Die Deckungssumme für den Jagdscheinanwärter ist auf die Deckungssumme für den Versicherungsnehmer beschränkt. Im Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bis zum Ende der Prüfungen – auch Nachprüfungen – Versicherungsschutz.
Forderungsausfall. Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäfte Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers für die verbleibenden Risiken (u. a. Hund, Reviereinrich- tungen) bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. Hegegemeinschaftsleiter, Kreisgruppenvorsitzender) oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen aller Art. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Vermögensschäden sowie aus Ehrenämtern mit beruflichem Charakter. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und der im gleichen Haus- halt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Erlangung des Jagdscheines sowie aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschie- ften besteht auch aufterhalb des Lehrganges Versicherungsschutz. Die Deckungssumme für den Jagdscheinanwärter ist auf die Deckungssumme für den Versicherungsnehmer beschränkt. Im Todesfall des Versicherungsnehmers besteht bis zum Ende der Prüfungen – auch Nachprüfun- gen – Versicherungsschutz. 8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 8.2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. 8.2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit. 8.2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. 8.2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art. 8.2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. 8.2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter- schlagung. 8.2.7 aus Rationalisierung und Automatisierung. 8.2.8 aus der Verletzung von gewerblichen ...
Forderungsausfall. 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche- rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: a) Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln. b) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadener- satzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähig- keit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist. c) Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. 2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privathaftpflicht- versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfallde- ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht. 3. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte a) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes, b) aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- zeuges, c) sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
Forderungsausfall. Versichert ist der Forderungsausfall im Rahmen der Bedingungen Ziff. A3.
Forderungsausfall. Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind
Forderungsausfall. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann, gilt: