Gegenstand der Ausfalldeckung Musterklauseln

Gegenstand der Ausfalldeckung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstan- dene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
Gegenstand der Ausfalldeckung. 1.1. Wenn während der Wirksamkeit der Versicherung der Versicherungsnehmer oder eine gemäß § 2 mitversicherten Person von einem Dritten (Schadenverursacher) geschädigt wird (Versicherungsfall), gewährt der Versicherer Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte auf Grund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 1.2. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Teil A und Teil B geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Gegenstand der Ausfalldeckung. Die AXA Versicherung AG gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder - soweit ausdrücklich vereinbart - dem mitversicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüberhinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzan- sprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch, auch wenn sie gemäß Buchstabe J der Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung dort mitversichert sind, Ansprüche gegen deliktsunfähige Kinder.
Gegenstand der Ausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä- higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht über diesen Vertrag mitversichert sind.
Gegenstand der Ausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.4 für den Fall, dass einer der versicherten Personen während der Wirksamkeit der Ver- sicherung von einem Dritten. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflicht- versicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadener- satzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädi- gers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter ent- standen sind. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für 1) Schaden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Immobilien und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. 2) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung 3) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag- lichen Forderungsübergangs.

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  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.