Begriffsbestimmung Musterklauseln

Begriffsbestimmung. Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.
Begriffsbestimmung. Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Xxxxxx des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.
Begriffsbestimmung. Versicherungsjahr: Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
Begriffsbestimmung. Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zah- lungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungsdienstleis- ter, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.
Begriffsbestimmung. Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Kunden angegeben wird. Lastschriften sind vom Kunden innerhalb der in Anlage A geregelten Fristen bei der Bank einzureichen.
Begriffsbestimmung. Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zah- lungsvorgang zu Lasten des Xxxxxx des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger ange- geben wird.
Begriffsbestimmung. Eine Feuerwehr-Gebäudefunkanlage ist eine stationäre funktechnische Einrichtung zur Einsatzunterstützung der Feuerwehr, die einen direkten Funkverkehr mit Handsprech- funkgeräten innerhalb einer baulichen Anlage sowie von außen in die bauliche Anlage und umgekehrt ermöglicht.
Begriffsbestimmung. (1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina. (2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Überein- kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 1902 20 10 und 2301 20 00.
Begriffsbestimmung. Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zah- lungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Zahlungsempfänger angege- ben wird.