Erfolglose Vollstreckung Musterklauseln

Erfolglose Vollstreckung. (1) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Voll- streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen hätte. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadener- satzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen voll- streckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, – dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfah- ren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, Liechten- steins oder der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungs- versuch aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstrek- kungsbescheide. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die ver- sicherte Person nachweist, dass – entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forde- rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder – eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattli- che Versicherung abgegeben hat oder – der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versiche- rungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt.
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren oder vor einem Notar innerhalb des örtlichen Gel- tungsbereichs erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versi- cherung abgegeben hat.
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicher- te Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtensteins oder Norwegens erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die ver- sicherte Person nachweist, dass • entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, lmmobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedi- gung geführt hat; • oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos er- scheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren seit der Schadenmeldung bei der HAVA gerechnet die eides- stattliche Versicherung abgegeben hat.
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Per- son nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versi- cherung abgegeben hat.
Erfolglose Vollstreckung. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher erstrit- ten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers von einem Notar erwirkt hat und jede Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist. Der Schadenverur- sacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass - entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forde- rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Erfolglose Vollstreckung. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen Verfah- ren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, Liechten- steins oder der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jeder Vollstreckungs- versuch aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile und Vollstrek- kungsbescheide. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die ver- sicherte Person nachweist, dass