Form der Rechnung Musterklauseln

Form der Rechnung peoplefone erteilt Rechnungen grundsätzlich als PDF-Datei per E-Mail an die vom Kunden angegebene E- Mail-Adresse. Wünscht der Kunde die Zustellung der jeweiligen Rechnung per Briefpost, trägt der Kunde die für die Postzustellung anfallenden Kosten laut gültiger Preisliste. Soweit der Kunde nicht die Rechnungsstellung per Briefpost wünscht, erklärt er sich mit einer Übermittlung seiner Rechnung per E-Mail einverstanden und wird darauf hingewiesen, dass eine vertrauliche Datenübertragung im Internet nicht gewährleistet werden kann. peoplefone ist berechtigt, die Abrechnung gegenüber dem Kunden und/oder die Einziehung offener Forderungen durch einen Dritten vornehmen zu lassen, hierfür Forderungen an diesen abzutreten und Dritten die für die Abrechnung/Einziehung erforderlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen. Firmensitz: peoplefone GmbH Xxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0 Tel.: +49 711 / 18 42 04 -0 Fax.: +49 711 / 18 42 04 – 99 xxxx@xxxxxxxxxx.xx Amtsgericht Stuttgart HRB 757109 Steuernummer: 127/135/10015 Umsatzsteuer-ID: DE295662921 Deutsche Bank BIC XXXXXXXX000 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00
Form der Rechnung. 4.3.1. sipgate erteilt Rechnungen ausschließlich als PDF-Datei per E-Mail oder zum Down- load. Die Erteilung einer Rechnung in Papierform ist nicht möglich. 4.3.2. Der Kunde erklärt sich mit einer Übermittlung seiner Rechnung per E-Mail einver- standen und wird darauf hingewiesen, dass eine vertrauliche Datenübertragung im Internet nicht gewährleistet werden kann. sipgate Rechnungen enthalten aus diesem Grund keinen Einzelverbindungsnachweis. Dieser kann von dem Kunden separat abgerufen werden. 4.3.3. Die Pflichtangaben in der Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) werden auf Grundlage der An- gaben des Kunden in seinem sipgate Account in die Rechnung aufgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Angaben auf dem aktuellen Stand zu halten. sipgate ist nicht verpflichtet von diesen Angaben abweichende Rechnungen zu erstellen.
Form der Rechnung. 10.7.1 peoplefone erteilt Rechnungen grundsätzlich als PDF-Datei per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Wünscht der Kunde die Zustellung der jeweiligen Rechnung per Briefpost, trägt der Kunde die für die Postzustellung anfallenden Kosten laut gültiger Preisliste. 10.7.2 Soweit der Kunde nicht die Rechnungsstellung per Briefpost wünscht, erklärt er sich mit einer Übermittlung seiner Rechnung per E-Mail einverstanden und wird darauf hingewiesen, dass eine vertrauliche Datenübertragung im Internet nicht gewährleistet werden kann. 10.7.3 peoplefone ist berechtigt, die Abrechnung gegenüber dem Kunden und/oder die Einziehung offener Forderungen durch einen Dritten vornehmen zu lassen, hierfür Forderungen an diesen abzutreten und Dritten die für die Abrechnung/Einziehung erforderlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen.
Form der Rechnung. 1. Auf den amisol Rechnungen sind die Verbindungsentgelte in einer Summe aufgeführt. Amisol versendet grundsätzlich keine Einzelverbindungsnachweise. Jeder Kunde kann mit den zugeteilten Zugangsdaten über die Website von AllgäuDSL die Einzelverbindungsnachweise abrufen.

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  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.