Abrechnung und Zahlung Musterklauseln

Abrechnung und Zahlung. 6.1 Die Abrechnung der Leistungen von mytaxi sowie des Kaufpreises für die gem. Ziff. 3.3 abgetretenen Forderungen erfolgt mit dem Taxiunternehmer persönlich. Die Abrechnung erfolgt innerhalb eines Monats. 6.2 mytaxi wird mit dem nach Ziff. 5. vom Taxiunternehmer geschuldeten Gesamtbetrag die im selben Abrechnungszeitraum angefallene Kaufpreissumme für abgetretene Forderungen und sonstige Forderungen des Taxiunternehmers gegen mytaxi aus während dieses Zeitraums von mytaxi gewährten Vergütungen (z.B. für Außenwerbung) sowie während dieses Zeitraums fällig gewordene vermittlungsunabhängige Forderungen von mytaxi gegen den Taxiunternehmer verrechnen. 6.3 Der nach dieser Verrechnung verbleibende Differenzbetrag ist sieben (7) Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung erfolgt von Seiten des Taxiunternehmers per SEPA-Basis- Lastschrifteinzug, von Seiten mytaxi per Überweisung auf das vom Taxiunternehmer gegenüber mytaxi vorab hinterlegte Bankkonto. 6.4 Die Rechnung wird per E-Mail an den Taxiunternehmer übersandt. Auf Wunsch wird diese zertifiziert. 6.5 Einwendungen gegen die Richtigkeit der monatlichen Abrechnung sind innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich zu erheben. Das Unterlassen gilt jeweils als Genehmigung der Abrechnung. Auf diese Folge wird mytaxi den Taxiunternehmer bei der Erteilung der Abrechnung hinweisen. Der Taxiunternehmer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung falsch war. 6.6 Der Taxiunternehmer wird mytaxi bei Registrierung ermächtigen, die von ihm zu zahlende Vergütung per SEPA-Basis-Lastschriftmandat von seinem Konto einzuziehen. Der Taxiunternehmer verpflichtet sich, mytaxi ein entsprechendes SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Das ausgefüllte Formular „SEPA- Basis-Lastschriftmandat“ muss von dem Taxiunternehmer als Kontoinhaber unterzeichnet und persönlich, per Post oder Fax an mytaxi übermittelt werden. Für die Vorankündigungen der SEPA-Basis- Lastschriften gilt eine verkürzte Frist von einem Banktag. Das SEPA-Basis-Lastschriftmandat kann gegenüber mytaxi jederzeit widerrufen werden.
Abrechnung und Zahlung. 8.1. Abschlagszahlungen erfolgen für erbrachte Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsstand, den der AN nachzuweisen hat. In Abweichung zu §632a S. 3 BGB erfolgen keine Abschlags- zahlungen für noch nicht eingebaute Stotfe oder Bauteile. 8.2. Abschlagsrechnungen dürfen erst ab Erreichen des Betrages von EUR 3.000,00 oder 10 % der Nettoauftragssumme je nachdem, was zuletzt eintritt, je Abschlagszahlung, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) gestellt werden. 8.3. Abschlagszahlungen werden spätestens 21 Kalendertage nach Zugang der prütfähigen Rechnung geleistet, sofern 8.3.1. der Leistungsstand vom AG anerkannt oder vom AN in sonst geeigneter Form nachgewiesen ist; 8.3.2. der AN zusammen mit der Abschlagsrechnung eine aktuelle und von einem bevollmächtigten Vertreter des AN unterzeichnete Erklärung vorlegt, dass die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht widerrufen wurde; 8.3.3. vom AN gemäß Zitfern 3.8 bis 3.10 sowie Zitfer 14.4 vorzulegende oder vom AG diesbezüg- lich geforderte Unterlagen oder Nachweise vorliegen, ferner Nachweis über die Gewerbean- meldung, Eintragungsnachweis Handwerkskammer (soweit eintragungspflichtig), Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen mit Angabe der Versichertenzahl, qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozial-/Urlaubskasse, Personalliste über das auf der Baustelle einzusetzende Personal einschließlich etwa erforderlicher Arbeitserlaubnisse. Sämtliche Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 8.3.4. die Versicherungsnachweise gemäß Zitfer 11.2 vom AN erbracht worden sind. 8.4. Die Schlussrechnung ist mit allen notwendigen Unterlagen in prütfähiger Form dem AG und dem ggf. vom AG beauftragten Architekten/Projektsteuerer zuzuleiten. In der Schlussrech- nung müssen die bisher geleisteten Abschlagszahlungen nochmals einzeln aufgeführt werden. 8.5. Bis zum Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen steht dem AG ein Zurückbehaltungs- recht in angemessener Höhe zu: 8.5.1. Erledigung aller Restleistungen; 8.5.2. beanstandungsfreie Abnahmebescheinigungen und Prüfzeugnisse 8.5.3. Vorliegen der in den Zitfern 8.3.2 bis 8.3.4 genannten Unterlagen; 8.5.4. Mängelfreiheit; 8.6. Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn die Zahlung innerhalb der Zahlungs-/Skontie- rungsfrist vom AG angewiesen worden sind. Auf die Gutschrift auf dem Konto des AN kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit nicht ...
Abrechnung und Zahlung. 10.1. Jeder Auftrag ist einzeln und leicht prüfbar abzurechnen. Die Rechnungen müssen die Auftrags-Nr. sowie alle im Auftragsschreiben genannten besonderen Angaben enthalten. 10.2. Für Stundenlohnarbeiten sind Stunden- und Material-Nachweise arbeitstäglich INFINEUM zur Unterschrift vorzulegen, wobei vorzugsweise von INFINEUM gelieferte Stundennachweisformulare zu verwenden sind. 10.3. Voraussetzungen für Zahlungen sind die ordnungsgemäße Ausführung oder Leistung und die Übermittlung der Rechnung mit allen prüffähigen Abrechnungsunterlagen. Zahlungsverzögerungen, die durch das Fehlen der entsprechenden Nachweise eintreten, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 10.4. Anzahlungen/Abschlagszahlungen werden nur geleistet, wenn sie ausdrücklich im Auftrag vereinbart sind. 10.5. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Zahlungen 60 Tage nach Rechnungseingang geleistet, sofern die Rechnung unter Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen erstellt worden ist. 10.6. Die Bankverbindung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Überweisungen werden zum Fälligkeitstermin bzw. Zahlungsziel angewiesen.
Abrechnung und Zahlung. (zu §§ 14 und 16 VOB/B) a) Sämtliche Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung ausschließlich an die im Auftrag benannte Abteilung des Auftraggebers einzureichen. b) Abschlagszahlungen können, unter gleichzeitiger Vorlage prüffähiger Unterlagen, vom Auftragnehmer in der Regel nur für Beträge in Höhe von mindestens 2.500 EURO beantragt werden. Der Auftraggeber leistet für nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen des Auftragnehmers Abschlagszahlungen unter Abzug eines 10%igen Sicherheitseinbehaltes innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung; insgesamt bis zu maximal 90% des Auftragswertes. Bei Pauschalpreisverträgen werden Abschlagszahlungen nur dann geleistet, wenn diese spätestens bei Vertragsabschluss in Gestalt eines Zahlungsplans schriftlich vereinbart wurden. c) Wird nach der Schlusszahlung eine Überzahlung auf Grund von Abrechnungsfehlern oder fehlerhafter Abrechnungsunterlagen festgestellt, so hat der Auftragnehmer zuviel erhaltene Beträge unverzüglich zurückzuzahlen. Die Berufung auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 813 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. d) Die Übertragung von Forderungen und anderen Rechten des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. e) Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, nicht nur mit seinen eigenen Forderungen, sondern auch mit solchen Forderungen aufzurechnen, die denjenigen Gesellschaften, an denen der Auftraggeber zum Zeitpunkt Aufrechnung unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Auftragnehmer zustehen.
Abrechnung und Zahlung. 17 Rechnung, Einwendungen (1) Rechnungen werden zu dem vom Netz- betreiber angegebenen Zeitpunkt, frühes- tens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. (2) Die Netzanschlusskosten (§ 4) und der Baukostenzuschuss (§ 5) sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Anschluss- nehmer hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hier- bei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Ist der Anschlussnehmer zur Voraus- zahlung nach Absatz 1 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Netzbetrei- ber in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Ist der Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus dem Anschlussverhältnis nach, so kann der Netzbetreiber die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf- forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. (1) Bei Zahlungsverzug des Anschluss- nehmers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Auf Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. (2) Das Recht gemäß § 9 Abs. 2 (Unterbre- chung...
Abrechnung und Zahlung. 16.1 Der AG wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch monatlich, die Durchführung der Leistungen besichtigen und den tatsächlichen Leistungsstand feststellen. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten werden Abschlagszahlungen bis in Höhe eines Betrages von höchstens 90 % der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen geleistet, sofern der AN dem AG eine prüffähige Abschlagsrechnung, zu der auch eine Beschreibung des Standes der Bauarbeiten und des tatsächlichen Baufortschrittes gehört, übergibt. Der AG nimmt auf jede Zahlung an den AN einen Abzug von 15 % der Nettosumme zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe gemäß §§ 48 ff. EStG vor und führt diesen Betrag an das für den AN zuständige Finanzamt ab, es sei denn, der AN legt dem AG eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff. EStG seines zuständigen Finanzamtes vor. Zahlungen an den AN erfolgen nach dem vereinbarten Zahlungsplan innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang. Abschlagsrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung unter der Voraussetzung, dass die Baumaßnahme gemäß Ziff. 13 vom AG förmlich abgenommen worden ist. Alle Rechnungen müssen nach den vertraglichen Leistungspositionen gegliedert aufgeführt werden. Entsorgungskosten sind getrennt auszuweisen. Alle Rechnungen müssen die vom Finanzamt zugeteilte Steuernummer enthalten. 16.2 Nicht abgeschlossene, mangelhafte oder vertragswidrige Teilleistungen bleiben bei Feststellung der erbrachten Leistungen und damit bei der entsprechenden Abschlagszahlung unberücksichtigt. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 30/33 Liegen bei Fälligkeit der Schlussrechnung oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen Feststellung des Mangels und Stellung der Schlussrechnung immer noch Mängel vor, ist der AG berechtigt, einen Betrag in Höhe des dreifachen Wertes der für den Aufwand der Beseitigung dieser Mängel notwendigen Kosten von der Schlussrechnung abzusetzen. 16.3 Auf Anforderung des AG hat der AN zu jeder Zahlungsforderung vom AG benötigte zusätzliche Informationen zu liefern, die es diesem ermöglichen, die Kosten der verschiedenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen auf die Kostengruppen (Gewerketitel) gemäß DIN 276 - neueste Fassung - aufzuteilen. 16.4 Feststellungen über erbrachte (Teil-)Leistungen gemäss Ziff. 16.1 und Zah- lungen, welche der AG im Rahmen dieses Vertrages leistet, stellen kein Anerkenntnis des AG in...
Abrechnung und Zahlung. Präg führt für den Kunden ein internes Kundenkonto, auf dem sämtliche Rechnungen belastet und sämtliche Zahlungen gutgeschrieben werden. Die Bezahlung der Lieferungen durch den Kunden erfolgt folgendermaßen: a) Der Kunde zahlt bei Erstlieferung 50 % des Rechnungsbetrages als Einmalbetrag im auf die Lieferung folgenden Monat. Des Weiteren zahlt er jeden Monat, beginnend mit dem auf die Lieferung folgenden Monat bis zur nächsten Lieferung, Raten in Höhe von 1/12 des Rechnungsbetrages der Erstlieferung (demnach Einmalbetrag nach Erstlieferung 7/12 der Rechnung). b) Für Folgelieferungen ist ein Einmalbetrag in Höhe von 50 % des jeweiligen Rechnungsbetrages abzüglich des angesparten Guthabens im auf die jeweilige Lieferung folgenden Monat zu zahlen. Des Weiteren zahlt der - Kunde monatlich, beginnend mit dem Folgemonat bis zur jeweiligen nächsten Lieferung Raten in Höhe von 1/12 des Rechnungsbetrages der jeweiligen Folgelieferung. Die Zahlung der Beträge ist jeweils am 15. oder am Ende eines Monats fällig. Für jede Lieferung erhält der Kunde eine Abrechnung. Ist das angesparte Guthaben größer als der für eine Folgelieferung zu zahlende Einmalbetrag, wird die Differenz auf die folgenden Monatsraten angerechnet. zu zahlenden monatlichen Raten in Höhe von je 150 Euro (1/12 von 1.800) in Abzug gebracht wird, so dass der Kunde nach der Folgelieferung zwei weitere Monate (2x 150 = 300) keine weiteren Ratenzahlungen zu leisten hat. Ist das angesparte Guthaben geringer als der für eine Folgelieferung zu zahlende Einmalbetrag, ist der Differenzbetrag vom Kunden mit dem Einmalbetrag auszugleichen. Sollte der Kunde mit mehr als einer Zahlung in Verzug geraten und der geschuldete Betrag mindestens zwei geschuldeten Raten entsprechen, sind die Zahlungsforderungen der Präg nach dieser Vereinbarung der vollen Höhe nach fällig.
Abrechnung und Zahlung a) Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen. b) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. c) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Abrechnung und Zahlung. Der Vertragsabschluss steht unter der auflösenden Bedingung einer SEPA-Lastschriftsmandatserteilung durch den Kunden. Eine Abrechnung der variablen Entgelte ohne SEPA-Mandatserteilung wird von vlotte nicht angeboten. Die Verrechnung der Nutzungsentgelte beginnt mit erstmaliger Verwendung der vlotte Ladekarte durch den Kunden. Die vlotte übermittelt dem Kunden monatlich eine Abrechnung für die erbrachten vlotte Mobilitätsdienstleistungen auf die vom Kunden angegebene E-Mailadresse. Gleichzeitig werden die Rechnung in den vkw Online-Services (Portal) zum jederzeitigen Abruf hinterlegt. Die Rechnungsbeträge werden vereinbarungsgemäß vom Konto des Kunden eingezogen. Even- tuelle Kosten für den SEPA-Lastschrifteinzug gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat zu jeder Zeit für eine ausreichende Deckung seines Bankkontos zu sorgen. Die Rechnung werden 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Sollten zukünftig Zahlungen auf eine andere Art als den Bankeinzug möglich werden, wobei das Wirkprinzip dieser Zahlungen dem Prinzip der SEPA-Lastschrift entsprechen muss, so gelten diese Zahlungsmodalitäten schon jetzt als zulässig, sofern die vkw solche Zahlungsmodalitäten dem Kunden schriftlich Mitteilung anbietet. In einem solchen Fall kann der Kunde durch Übermittlung einer eindeutigen und unzweifelhaften Mitteilung vom SEPA-Lastschriftverfahren auf die neu angebotene Zahlungsvariante wechseln. Einwendungen gegen die Rechnung sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Übermittlung der Rechnung schriftlich zu erstatten. Nach diesem Zeitraum gilt die Rechnung als akzeptiert. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, behält sich die vlotte das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen.
Abrechnung und Zahlung. Abschlagsrechnungen werden entsprechend dem Leistungsfortschritt erstellt. Die Zahlungsbedingungen sind ein vereinbar- ter/bindender Bestandteil des Vertrages. Grundsätzlich lauten diese prompt nach Rech- nungsdatum. Anders lautende Zahlungsbedin- gungen müssen vereinbart sein. Eine allfällige Zahlung mittels Scheck oder Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden 14 % Verzugszin- sen berechnet. Nach 14-tägiger Überschreitung des Zahlungszieles, auch für Abschlagsrech- nungen, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, abgesehen von der Zinsrechnung, die Baustelle auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzustellen. Etwaige daraus resultierende Terminüberschreitungen gehen ausschließlich zu Lasten des in Verzug ge- kommenen AGs. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigen- tumsvorbehalt. Zahlungen werden ausschließlich auf die jeweils älteste Forderung, vorrangig auf Kos- ten, dann auf Zinsen und letztlich auf Kapital, angerechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.