Aufrechnung, Zurückbehaltung Musterklauseln

Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. 10.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zu- lässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechts- kräftig festgestellt ist. 20.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. 14.1 Gegen Ansprüche der EnBW kann der Kunde nur aufrechnen mit (1.) unbestrittenen oder (2.) rechtskräfti- gen festgestellten oder (3.) offenkundig berechtigten Ansprüchen.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt. Ihm steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsver- hältnis zu.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. Das Recht zur Aufrechnung und zu einer ihr gleichkommenden Zurückbehaltung durch den Aussteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über logistische Leistungen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt. Ihm steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
Aufrechnung, Zurückbehaltung. 14.1 Gegen Ansprüche der EDG kann der Kunde nur aufrechnen mit (1.) unbestrittenen oder (2.) rechtskräftigen festgestellten oder (3.) offenkundig berechtigten Ansprüchen.