Formale Anforderungen für Scheckbilder. (1) Scheckbilder müssen den Vorgaben für das imagegestützte Scheckeinzugsverfahren gemäß Anlage 5 des Scheckabkommens entsprechen. (2) Die Bank prüft Scheckbilder nicht auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit. Für Xxxxxxx, die sich aus Formfehlern und aus der Nichtbeachtung von Erfordernissen für die Einreichung ergeben, tritt die Bank nicht ein.
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