Formelle Planung Musterklauseln

Formelle Planung. Die wichtigsten übergeordneten Planungen für die Stadt Rudolstadt sind das Landesentwicklungs- programm Thüringen 2025 (LEP 2025) und der Regionalplan Ostthüringen 2012 (REP 2012). Der LEP 2025 aus dem Jahr 0000 xxxxxxxx Xxxxxxxxx in Raumstrukturgruppen. Das Gebiet um Rudolstadt gehört zu den Räumen mit ausgeglichenen Entwicklungspotenzialen und ist wirtschaft- lich gesehen weitestgehend stabil. Rudolstadt bildet laut dem REP 2012 gemeinsam mit den Städten Bad Blankenburg und Saal- feld/Saale einen funktionsteiligen zentralen Ort und ist Teil der landesbedeutsamen Entwicklungs- achse Jena−Rudolstadt. Die Städte des Städtedreiecks nehmen aufgrund enger funktioneller und siedlungsstruktureller Verknüpfungen die Funktionen von Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums wahr. Insbesondere in den Bereichen Kultur (Theater), Sport (überregionales Frei- zeitbad, überregionaler Sportkomplex), Gesundheit (Klinikstandort), Wirtschaft und Verwaltung er- füllt das Städtedreieck ergänzende oberzentrale Aufgaben. Zur Erhaltung der Teilfunktionen eines Oberzentrums ist die interkommunale Zusammenarbeit innerhalb des Städtedreiecks zwingend notwendig. Weiterhin wird im REP 2012 das Ziel formuliert, einen gemeinsamen Flächennut- zungsplan für das Städtedreieck zu erstellen. LEP 2025 REP Xxxxxxxxxxxx 0000 Xxxxxxxx- sicherung - unzerschnittene verkehrsarme Räu- me nördlich von Rudolstadt - Freiraumverbundsystem Waldlebens- räume Präzisierung und Ergänzung wie folgt: Vorranggebiet: - FS-129 Muschelkalklandschaft westlich Rudolstadt Vorbehaltsgebiete: - fs-110 Rinnetal, Nebentäler, Wälder und strukturreiche Kulturlandschaft zwischen Rudolstadt und Remda - fs-130 Wälder und strukturreiche Kultur- landschaft zwischen Saalfeld und Ru- dolstadt, Kulm - fs-111 Schaalbachtal, Wälder und struk- turreiche Kulturlandschaft westlich Ru- dolstadt - fs-107 Wälder und strukturreiche Kultur- landschaft zwischen Rudolstadt und Tei- chel Entwicklungs- korridore Landesbedeutsame Entwicklungskorri- dore: - B 90n/B 281: A 71−Rudolstadt− Saalfeld/Saale−Pößneck−Triptis−A 9 - Erfurt−Arnstadt−Städtedreieck Aufgrund der hohen Dichte der im LEP ausgewiesenen landesbedeutsamen Ent- wicklungsachsen erübrigt sich eine Präzi- sierung und Neuausweisung. Kulturerbe- standort Internationale, nationale und thürin- genweite Bedeutung mit sehr weitrei- chender Raumwirkung: - K26 Schloss Heidecksburg mit Park Präzisierung und Ergänzung wie folgt: regional und überregional bedeutsame Kul- turdenkmale, di...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.