Leistungsfreiheit nach Mahnung Musterklauseln

Leistungsfreiheit nach Mahnung. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Ver- sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs- falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh- mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- cherungsfall ein, und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5 siehe Nr. 3 Teil A
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und bist du bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist Lassie von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Beitrag nicht bezahlt haben, − besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. − können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
Leistungsfreiheit nach Mahnung. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn • nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und • Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug sind.

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  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.