Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 200.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben
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Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 200.000 1.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben
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Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Für Xxxxxxx an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen gilt: Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 200.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben
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Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen. Versichert ist – abweichend von § 7.6 und 2.2 AHB und III.11. c) BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder vom Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 200.000 50.000 EUR, begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen bleiben.
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