Fälligkeit der Raten Musterklauseln

Fälligkeit der Raten. Bei der Zahlungsart Ratenzahlung wird der Kaufpreis ggf. zuzüglich Zinsen in monatlichen Ra- ten fällig. Die erste Rate wird in dem auf die Lieferung folgenden Monat an dem Kalendertag fällig, der nach seiner Zahl dem Kalendertag entspricht, an dem Sie im Monat zuvor die Liefe- rung erhalten haben (Bsp.: Erfolgt die Lieferung am 23.10.2018, wird die erste Rate am 23.11.2018 fällig); die Folgeraten werden dann fortlaufend monatlich an dem jeweils gleichen Kalendertag fällig. Fällt der Tag der Fälligkeit auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder existiert kein der Zahl nach entsprechender Kalendertag in dem jeweiligen Monat (bspw. weil der jeweilige Monat nur 30 Tage hat), wird die Forderung am nächsten darauffolgenden Werktag fällig. Sofern Sie gleichzeitig mehrere Waren bestellt haben und die bestellten Waren an unter- schiedlichen Tagen geliefert werden, werden die Raten nur in Teilbeträgen wie folgt fällig: Für alle an demselben Tag gelieferte Waren wird ein Teilbetrag der ursprünglich vereinbarten Rate in der Höhe gebildet, der dem Bruttokaufpreis der an dem jeweiligen Tag gelieferten Waren (ohne etwaige Versandkosten) im Verhältnis zu dem Bruttokaufpreis aller gemeinsam bestell- ten Waren (ohne etwaige Versandkosten) entspricht. Die so ermittelte Teilrate ist dann wie- derum in dem auf die Lieferung folgenden Monat an dem Kalendertag fällig, der nach seiner Zahl dem Kalendertag entspricht, an dem Sie im Monat zuvor die (Teil-)Lieferung erhalten ha- ben; die Folgeraten werden fortlaufend monatlich an dem jeweils gleichen Kalendertag in der- selben Höhe fällig. In Bezug auf die an einem anderen Tag gelieferten Waren wird entspre- chend verfahren. Sofern Ihnen die Waren an unterschiedlichen Tagen übergeben werden, steigen die Anzahl der Raten und damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung folglich an. Dieses Verfahren stellt allerdings sicher, dass Sie nicht schon Produkte teilweise abbezahlen, die Sie noch nicht erhalten haben. Mehrkosten entstehen Ihnen nicht, der Gesamtbetrag entspricht stets dem ursprünglich vereinbarten Gesamtbetrag. Die Funktionsweise des Verfahrens soll an einem Beispiel verdeutlicht werden: Erwerben Sie zwei Produkte zu einem Bruttokaufpreis von je- weils 500 €, also zu einem Gesamtbruttokaufpreis von 0.000 €, der in 10 Raten – zzgl. Zinsen – zu je 110 € getilgt werden sollte und wird ein Produkt am 01.03. und das zweite Produkt am 14.03. geliefert, wird eine Teilrate in Höhe von 55 € am 01.04. und eine Teilrate in ...

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  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.