Zuständigkeit Musterklauseln
Zuständigkeit. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien zu- ständig für die Durchführung der in § 106a Abs. 2 SGB V vorgesehenen Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen. Die Zuständigkeit liegt im Falle kzv-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemein- schaften bei der KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes nach § 33 Abs. 3 Zulas- sungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z); im Falle kzv-bezirksübergreifender Zweigpraxen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z liegt die Zuständigkeit bei der KZV am Vertrags- zahnarztsitz sowie bei der KZV am Ort der Zweigpraxis für die am jeweiligen Tätigkeit- sort erbrachten Leistungen. Anträge der Krankenkassen nach § 106 a Abs. 4 sind an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vor Ort zu stellen.
Zuständigkeit. Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.
Zuständigkeit. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Zuständigkeit. Der Elternbeitrag wird von der Stadt Bochum gemäß der jeweils gültigen Satzung festgestellt und erhoben. Ich/wir willige/n ein, dass meine persönlichen Daten aus diesem Vertrag und ggf. auch Leistungsbescheide nach SGB II (Hartz IV) oder anderen Leistungsgesetzen zu diesem Zweck an die Stadt Bochum weitergeleitet werden.
Zuständigkeit. Eine ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Verfügungs- macht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.
Zuständigkeit. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Strei- tigkeiten ist der Gerichtsstand des Vermieters zuständig, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Per- son des öffentlichen Rechts ist.
Zuständigkeit. Prüfungs- und Unterrichtskommission
Zuständigkeit. Der VERTRAGSNEHMER ist für den von SUBUNTERNEHMERN oder MITARBEITERN DES VERTRAGSNEHMERS erbrachten Leistungsumfang sowie für deren Aktivitäten, Unterlassungen und Versäumnisse in solcher Weise verantwortlich, als wären es die Aktivitäten, Unterlassungen oder Versäumnisse des VERTRAGSNEHMERS selbst.
Zuständigkeit. Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Bürgermeister.
Zuständigkeit. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landes- planung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. November 2015 – Vorabdruck verteilt am 5. November 2015 Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz An den Herrn Präsidenten des Landtags ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Entwurf eines Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwi- schen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landes- bausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landes- bausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbauspar- kasse Südwest (LBS Südwest) Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist die Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ L a n d e s g e s e t z zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat folgendes Gesetz beschlos- sen: § 1 Dem am 10. November 2015 in Stuttgart und am 23. Oktober 2015 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden- Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland- Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend ver- öffentlicht. S. 568), ▇▇ ▇▇-▇, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 26 b und 26 c werden gestrichen.
2. In § 27 Satz 1 wird das Komma durch das Wort „und“ er- setzt und werden die Worte „und die Landesbausparkasse“ gestrichen.
3. In § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte „und die Landesbausparkasse“ gestrichen.
4. 29 Abs. 12 wird gestrichen.
5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert. § 3 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung Das Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung vom 30. August 1974 (GVBl. S. 371), zu- letzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezem- ber 2009 (GVBl. S. 413), BS 3210-2, wird wie folgt geändert: In § 8 a Abs. 2 werden die Worte „, die Landesbausparkasse“ ...
