Zuständigkeit. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien zu- ständig für die Durchführung der in § 106a Abs. 2 SGB V vorgesehenen Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen. Die Zuständigkeit liegt im Falle kzv-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemein- schaften bei der KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes nach § 33 Abs. 3 Zulas- sungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z); im Falle kzv-bezirksübergreifender Zweigpraxen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z liegt die Zuständigkeit bei der KZV am Vertrags- zahnarztsitz sowie bei der KZV am Ort der Zweigpraxis für die am jeweiligen Tätigkeit- sort erbrachten Leistungen. Anträge der Krankenkassen nach § 106 a Abs. 4 sind an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vor Ort zu stellen.
Zuständigkeit. Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.
Zuständigkeit. Der Elternbeitrag wird von der Stadt Bochum gemäß der jeweils gültigen Satzung festgestellt und erhoben. Ich/wir willige/n ein, dass meine persönlichen Daten aus diesem Vertrag und ggf. auch Leistungsbescheide nach SGB II (Hartz IV) oder anderen Leistungsgesetzen zu diesem Zweck an die Stadt Bochum weitergeleitet werden.
Zuständigkeit. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Zuständigkeit. Der VERTRAGSNEHMER ist für den von SUBUNTERNEHMERN oder MITARBEITERN DES VERTRAGSNEHMERS erbrachten Leistungsumfang sowie für deren Aktivitäten, Unterlassungen und Versäumnisse in solcher Weise verantwortlich, als wären es die Aktivitäten, Unterlassungen oder Versäumnisse des VERTRAGSNEHMERS selbst.
Zuständigkeit. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Strei- tigkeiten ist der Gerichtsstand des Vermieters zuständig, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Per- son des öffentlichen Rechts ist.
Zuständigkeit. Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Bürgermeister.
Zuständigkeit. Die Delegiertenversammlung beschliesst über:
a) die Xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrates;
b) die Xxxx der Kontrollstelle;
c) Jahresrechnung und Voranschlag samt allfälligen Kostenbeiträgen der Verbandsmit- glieder gemäss Art. 27 dieser Vereinbarung;
d) neue Ausgaben sowie den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken gemäss der Kompetenzregelung in Art. 29 dieser Vereinbarung;
e) die Festsetzung der Sitzungsgelder des Verwaltungsrates sowie der Entschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates (insbesondere Präsident, Vizepräsident);
f) den Abschluss von Abnahmeverträgen durch den Zweckverband gemäss Art. 4 dieser Vereinbarung;
g) den Abschluss von weiteren Vereinbarungen mit Gemeinwesen durch den Zweckver- band, welche in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind;
h) die Beteiligung des Zweckverbandes an privaten Unternehmen zur Erfüllung der Ver- bandsaufgaben sowie der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Leistungs- vereinbarungen mit solchen Unternehmen (gemäss Art. 126 GG);
i) die Genehmigung des Betriebs- und Kostenreglements sowie eines Reglements über Spezialfinanzierungen;
j) weitere Beschlüsse, welche gemäss dieser Vereinbarung der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Verbandsmitglieder gemäss Art. 25 dieser Vereinba- rung.
Zuständigkeit. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Zuständigkeit. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.