Fälligkeit Musterklauseln

Fälligkeit. Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Fälligkeit. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein und laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Fälligkeit. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit. Der Rückzahlungsbetrag und ein Anleger-Veräußerungsgewinn werden (soweit vorhanden) 40 Bankarbeitstage nachdem die Emittentin den Kaufpreis aus einer Veräußerung vollständig und vorbehaltlos vereinnahmt hat, zur Zahlung fällig.
Fälligkeit. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Fälligkeit. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungs- falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: A.4.9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zuge- hen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu einem Tagessatz, Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. A.4.9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit. Die Standmiete laut Auftragsbestätigung ist bis zu den in den besonderen Teilnahmebe- dingungen angegebenen Terminen unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnum- mer auf eines der auf der Rechnung ange- gebenen Konten der Messe Berlin zu zahlen. Die Beträge werden mit der Rechnungsstel- lung fällig. Die Schlussrechnung erfolgt nach Ablauf der Veranstaltung.
Fälligkeit. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlan- gen kann und der Schuldner den Anspruch erfüllen muss. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner Raten ist stets im Kreditvertrag geregelt.
Fälligkeit. Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 Ziffer 2.1) zahlbaren regelmäßigen Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Prämien bei Bekanntgabe an den Versicherungs- nehmer zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben zu ent- richten.