Common use of Förderungsrelevante Information und Angaben Clause in Contracts

Förderungsrelevante Information und Angaben. Die zu betreuende Person hat – bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung, sofern sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigt Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt (Einkommensgrenze erhöht sich bei im selben Haushalt wohnenden unterhaltsberechtigten Angehörigen). Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und das Vermögen der zu betreuenden Person. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass das Betreuungsunternehmen: • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder Gewerbeordnung) oder • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle durchmedizinisches Fachpersonal ausübt (Befugnis gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Ärztegesetzes). Folgende Voraussetzungen sind insbesondere von der zu betreuenden Person bzw. durch ihre Vertretung zu erbringen bzw. müssen bei Antragsstellung vorliegen: • bei zwei Betreuungsunternehmen eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) in Anspruch genommen wird. • ein rechtskräftiger Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, • bei Bezug von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung durchanderes zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufenes medizinisches Fachpersonalüber die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;

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Förderungsrelevante Information und Angaben. Die zu betreuende Person hat – bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung, sofern sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigt benötigt, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt (Einkommensgrenze erhöht sich bei im selben Haushalt wohnenden unterhaltsberechtigten Angehörigen). Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und das Vermögen der zu betreuenden Person. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass das Betreuungsunternehmen: • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder Gewerbeordnung) oder • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle durchmedizinisches durch medizinisches Fachpersonal ausübt (Befugnis gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Ärztegesetzes). Folgende Voraussetzungen sind insbesondere von der zu betreuenden Person bzw. durch ihre Vertretung zu erbringen bzw. müssen bei Antragsstellung vorliegen: • bei zwei Betreuungsunternehmen eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) in Anspruch genommen wird. • ein rechtskräftiger Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, • bei Bezug von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung durchanderes durch anderes zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufenes medizinisches Fachpersonalüber Fachpersonal über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;,

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Förderungsrelevante Information und Angaben. Die zu betreuende Person hat – bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung, sofern sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigt benötigt, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt (Einkommensgrenze erhöht sich bei im selben Haushalt wohnenden unterhaltsberechtigten Angehörigen). Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und das Vermögen der zu betreuenden Person. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass das Betreuungsunternehmen: • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder Gewerbeordnung) oder • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle durchmedizinisches durch medizinisches Fachpersonal ausübt (Befugnis gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Ärztegesetzes). Folgende Voraussetzungen sind insbesondere von der zu betreuenden Person bzw. durch ihre Vertretung zu erbringen bzw. müssen bei Antragsstellung vorliegen: • bei zwei Betreuungsunternehmen eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) in Anspruch genommen wird. • ein rechtskräftiger Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, • bei Bezug von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung durchanderes durch anderes zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufenes medizinisches Fachpersonalüber Fachpersonal über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, • eine Erklärung über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;

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Förderungsrelevante Information und Angaben. 7.1. Die zu betreuende Person hat – bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung, sofern sie eine 24-Stunden-Betreuung benötigt benötigt, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt (Einkommensgrenze erhöht sich bei im selben Haushalt wohnenden unterhaltsberechtigten Angehörigen). Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und das Vermögen der zu betreuenden Person. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass das Betreuungsunternehmen: Betreuungsunternehmen bzw. die zur Durchführung der Betreuung eingesetzten Personen • über eine theoretische Ausbildung verfügtverfügen, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/der eines Heimhelfers entsprichtentspricht (bzw. die zumindest einen Pflegekurs eines Ausbildungsinstitutes im Umfang von zumindest 200 Stunden Theorie und Praxis nachweisen können), oder • seit mindestens zumindest sechs Monaten die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt hat haben (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder Gewerbeordnung) gemäß § 159 Gewerbeordnung 1994), oder • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle durchmedizinisches Fachpersonal ausübt eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers bzw. Arztes ausüben (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des ÄrztegesetzesÄrztegesetzes 1998). Folgende Voraussetzungen sind insbesondere vom Auftraggeber bzw. von der zu betreuenden Person bzw. durch ihre Vertretung zu erbringen bzw. und müssen bei Antragsstellung vorliegen: • bei zwei Betreuungsunternehmen eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) in Anspruch genommen wird. , • ein rechtskräftiger Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, • bei Bezug von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung durchanderes durch anderes zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufenes medizinisches Fachpersonalüber Fachpersonal über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, • eine Erklärung über Einkommen, Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person;.

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Samples: pflege-mit-kraft.at