Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen. 16.1 Treten während der Laufzeit dieses AV-Vertrags Änderungen an den Datenschutzvorschriften ein oder erlässt die Aufsichtsbehörde Richtlinien, Beschlüsse oder Bestimmungen über die Anwendung der Datenschutzvorschriften, infolge derer dieser AV-Vertrag die Anforderungen an einen AV-Vertrag nicht mehr erfüllt, werden die Parteien die erforderlichen Änderungen an diesem AV-Vertrag vor- nehmen, um diesen neuen oder zusätzlichen Anforderungen zu entsprechen. Diese Änderungen werden spätestens dreißig (30) Tage, nachdem eine Partei der anderen eine Änderungsmitteilung zu- gesendet hat, oder ansonsten spätestens zu der in den Datenschutzvorschriften, Richtlinien, Be- schlüssen oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeit rechtswirksam.
16.2 Andere Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden AV-Vertrags bedürfen für ihre Rechtsver- bindlichkeit der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Änderungen und Ergänzungen. Der Besteller kann bis zur Ablieferung (bei Werkverträgen: bis zur Abnahme) des Liefergegenstandes jederzeit nach billigem Ermessen dem Lieferanten zumutbare Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig und zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch den Besteller wird er diese Änderungen auch durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens des Bestellers hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Kostenänderung anzupassen.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen MEHRWERK und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann verbindlich für eine Partei, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Durch Rechts- veränderungen eines Auftraggebers wird der Vertrag nicht berührt.
Änderungen und Ergänzungen. 12.1. Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.2. Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.
12.3. Entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Agentur REINGOLD selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
Änderungen und Ergänzungen. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzende Abreden sind auch in anderer Form zulässig.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen der AGB, LB und EB sowie deren Inkrafttreten werden in geeigneter Weise (zum Beispiel im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, durch Aufliegen bei den Kundendienststellen oder im Internet unter xxx.X0.xxx ) kundgemacht. Werden Kunden durch die Änderung(en) ausschließlich begünstigt, so kann/können diese Änderung(en) durch A1 bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderung(en) angewandt werden. Dies gilt auch für Entgeltänderungen aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung. Werden Kunden durch die Änderung(en) nicht ausschließlich begünstigt, so wird A1 diese Änderung(en) – soweit diese nicht nur für künftige Kunden gelten sollen - zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschließlich begünstigende(n) Änderung(en) und der Hinweis auf § 25 Abs. 3 TKG 2003 wird dem Kunden in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten. Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der aktuellen AGB übermittelt. Entgeltänderungen aufgrund eines vereinbarten Index berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung. Einvernehmliche Vertragsänderungen: A1 kann Änderungen mit dem Kunden auch einvernehmlich vereinbaren. Der Kunde erhält ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in schriftlicher Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden sich alle Änderungen. Auch wenn A1 nur einen Teil eines Punktes ändert, sendet A1 dem Kunden den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich findet der Kunde einen Hinweis auf die Volltext-Version unter xxx.X0.xxx . Der Kunde kann die Volltext-Version auch bei der A1 Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informiert A1 den Kunden über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. A1 wird den Kunden in diesem Angebot über diese Frist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren.