Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen. 16.1 Treten während der Laufzeit dieses AV-Vertrags Änderungen an den Datenschutzvorschriften ein oder erlässt die Aufsichtsbehörde Richtlinien, Beschlüsse oder Bestimmungen über die An- wendung der Datenschutzvorschriften, infolge derer dieser AV-Vertrag die Anforderungen an einen AV-Vertrag nicht mehr erfüllt, werden die Parteien die erforderlichen Änderungen an diesem AV-Vertrag vornehmen, um diesen neuen oder zusätzlichen Anforderungen zu ent- sprechen. Diese Änderungen werden spätestens dreißig (30) Tage, nachdem eine Partei der anderen eine Änderungsmitteilung zugesendet hat, oder ansonsten spätestens zu der in den Datenschutzvorschriften, Richtlinien, Beschlüssen oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeit rechtswirksam.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen MEHRWERK und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann verbindlich für eine Partei, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Durch Rechts- veränderungen eines Auftraggebers wird der Vertrag nicht berührt.
Änderungen und Ergänzungen. 12.1. Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen. Schöler kann bis zur Ablieferung (bei Werkverträgen: bis zur Abnahme) des Liefergegenstandes jederzeit nach billigem Ermessen dem Lieferanten zumutbare Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, Schöler Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig und zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx wird er diese Änderungen auch durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens von Schöler hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Kostenänderung anzupassen.
Änderungen und Ergänzungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen. (1) Encory kann jederzeit, und sofern die Leistungserbringung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, zumindest bis zur Abnahme, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Dies gilt insbesondere für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die technisch erforderlich sind, aus behördlichen Anforderungen resultieren oder zur Einhaltung der Termine oder des Kostenrahmens notwendig sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Anordnungen unverzüglich auf die technische Umsetzbarkeit sowie auf die Qualitäts-, Termin-, und Kostenauswirkungen zu untersuchen und Encory über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, Encory Änderungen vorzuschlagen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält und diese Änderungen nach schriftlicher Zustimmung von Encory auch umzusetzen.