Gefährliche Stoffe und Zubereitungen Musterklauseln

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen a) Für Waren und Materialien sowie f ür Verf ah- ren, die auf grund v on Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder auf grund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsor- gung erf ahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschrif ten des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes v om Lief eranten zwingend zu erf üllen. b) Der Lief erant wird Frauenthal in diesem Fall die erf orderlichen Papiere und Unterlagen noch v or der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürf en sämtliche Gef ahrstof fe und wassergef ährdenden Stof f e nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erf olgter Freigabe durch Frauenthal angelief ert werden. Ändern sich im Lauf e der Lief erbeziehung die Anf orderungen nach lit. a) wird der Lief erant Frauenthal unv erzüglich den geänderten Anf or- derungen entsprechende Papiere und Unterla- gen zukommen lassen. c) Frauenthal ist berechtigt, Gef ahrstof fe und wassergef ährdende Stof f e, die f ür Versuchs- zwecke bereitgestellt wurden, kostenf rei dem Lief eranten zurückzugeben. d) Der Lief erant haf tet Frauenthal f ür alle aus der schuldhaf ten Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschrif ten entste- henden Schäden. e) Der Lief erant wird sicherstellen, dass die Anf orderungen der EU-Chemikalienv erordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU v om 30.12.2006) – nachf olgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils f ristgerecht erf olgen. Frauenthal ist keinesf alls v erpf lichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuf ühren. Dem Lief eranten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anf orderungen v on REACH nicht v ollständig und ordnungsgemäß erf üllt sind.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen. 8.1. Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften vom Lieferanten zu beachten. 8.2. Der Lieferant wird BAUERFEIND in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch BAUERFEIND angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach Punkt 8.1. wird der Lieferant BAUERFEIND unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen. 8.3. BAUERFEIND ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben. 8.4. Der Lieferant garantiert darüber hinaus, dass seine an BAUERFEIND gelieferten Waren und Materialien keine in der EU nicht zugelassenen oder (länderspezifisch) beschränkt zugelassenen Stoffe beinhalten. Sollten (länderspezifisch) beschränkt zugelassene Stoffe nicht vermeidbar und in den angebotenen und gelieferten Waren und Materialien enthalten sein, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller hierauf gesondert hinzuweisen und die Belieferung freigeben zu lassen. 8.5. Der Lieferant haftet für alle aus der Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen a) Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonder- behandlung u. a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstel- lung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch das Vertriebslandes vom AN zwingend zu erfüllen. b) Der AN wird dem AG in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch den AG angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach lit. a) wird der Lieferant den AG unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen. c) Der AG ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitge- stellt wurden, kostenfrei dem AN zurückzugeben. d) Der AN haftet dem AG für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzli- chen Vorschriften entstehenden Schäden. e) Der AN muss bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einhalten. f) Der AN wird dem AG vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Xxxxxxx vom AG und Ansprüchen Dritter gegen den AG freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen a) Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonsti- gen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen. b) Der Lieferant wird XXXXXXX in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wasserge- fährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch HÖRMANN angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach lit. a) wird der Lieferant HÖRMANN unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Pa- piere und Unterlagen zukommen lassen. c) HÖRMANN ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke be- reitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben. d) Der Lieferant haftet HÖRMANN für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehen- den gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden. e) Allein zu Informationszwecken und unter Ausschluss jeglicher Verantwortung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, stellt HÖRMANN ggf. eine „Verbotsliste/ Liste deklaratorischer Stoffe“ auf der HÖR- MANN Homepage (xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx) zur Verfügung. f) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU vom 30.12.2006) – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. XXXXXXX ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen. Dem Liefe- ranten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind. g) Die nach der EU-Altfahrzeugrichtlinie (ELV - End of Life Vehicles) relevanten Bestandteile (Schwerme- talle) müssen vom Lieferanten auf eigene Kosten in die IMDS-Datenbank eingegeben werden und gelten damit als deklariert. h) Aufgrund der EU-Altfahrzeugrichtlinie ist der Lieferant verpflichtet, Folgendes sicherzustellen: (i) Er- stellung und Übermittlung eines bauteilbezogenen Konzeptes zur Trockenlegung und Schads...
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen. 10.1 Insbesondere für Produkte und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften durch den Lieferanten zu beachten. 10.2 Der Lieferant wird KRONOSPAN in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Andernfalls ist XXXXXXXXX an die Bestellung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachreichung der Unterlagen trotz deren Bestätigung durch den Lieferanten nicht mehr gebunden. Weitergehende Ansprüche von KRONOSPAN bleiben unberührt. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter schriftlicher Freigabe durch KRONOSPAN angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen gemäß Ziffer 10.1 vorstehend, wird der Lieferant KRONOSPAN unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen. 10.3 KRONOSPAN ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben. 10.4 Der Lieferant haftet KRONOSPAN für alle aus der Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden, es sei denn der Lieferant hat die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu vertreten.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen. 12.1 Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungs- als auch des Vertriebslandes vom Verkäufer zwingend zu erfüllen. 12.2 Der Verkäufer wird der Käuferin in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch den Käufer angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen nach Ziff. 11.1 wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Herstellungslandes als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen. Der Lieferant haftet für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU- Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung muss jeweils fristgerecht erfolgen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind. Der Lieferant muss bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einhalten. Der Lieferant wird NISSEN vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden von NISSEN und Ansprüchen Dritter gegen NISSEN freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

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