Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: 16.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; 16.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versi- cherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme a. einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind; c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird; d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden; e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen. 3 Der Versicherer verzichtet auf die unter Ziffer 7.10.2 bezeichneten Obliegenheiten, a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar sind; b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer di...
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 1.1. Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalls zu erfüllen hat, sind: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Abschnitt A §15); (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Abschnitt A §15). 1.2. Für die Haftpflichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versiche- rers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Ab- wägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B3-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 1.1. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls 1.1.1. die Anlage von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installieren zu lassen bzw. bei Selbstmontage die fachgerechte Errichtung nachweislich prüfen zu lassen. Dabei sind die Montage- und Errichtungshinweise des Herstellers zu beachten; 1.1.2. sicherzustellen, dass eine Outdoor-Anlage mit der gegebenenfalls vorhandenen Blitzschutzeinrichtung des Gebäudes verbunden ist; 1.1.3. den Wechselrichter und die Akkumulatoren vor Witterungseinflüssen (Sonne, Sturm, Regen, Hagel, Schnee und Eis) und Taupunktunterschreitung zu schützen; 1.1.4. die geänderte Nutzung des Gebäudes dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; 1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 17.1.1 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: