Common use of Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Clause in Contracts

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der an- spruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht be- stimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 116.1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 drei Monaten, nachdem der an- spruchsberechtigte VertragspartnerAG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden schädi- genden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender AN in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht be- stimmt bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht ge- macht werden, sind ausgeschlossen.

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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der an- spruchsberechtigte anspruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht be- stimmt bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der an- spruchsberechtigte an-spruchsberech- tigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Er- eignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht be- stimmt bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden Scha-den dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. SchadenersatzansprücheSchadener- satzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 114.1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 drei Monaten, nachdem der an- spruchsberechtigte anspruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht be- stimmt bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der an- spruchsberechtigte Vertragspartneranspruchsberechtigte Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender der GEBICO GmbH in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht be- stimmt bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

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