Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma- ßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. 2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A 2-1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
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Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme Erd- wärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile Anla- genteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma- ßen gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
2.2.1 . Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A 2gemäß A2-1.1 3.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang Zusam- menhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. ErdkollektorenErd- kollektoren, Erdwärmekörbe)) und solchen Geother- mie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
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Geothermie. Eine Geothermie->Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet auOereitet und an ein Folgesystem (z. z.B. Wärmetauscher, Heiz- anlagenHeizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie->Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma- ßen gleichermaSen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
2.2.1 . Versichert sind Pflichten PLichten oder Ansprüche gem. A 2-1.1 wegen Schäden ausschließlich ausschlieSlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie->Anlagen (z. z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
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Samples: Haftpflichtversicherung
Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz- anlagenHeizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleicherma- ßen gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
2.2.1 . Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A 2gemäß A2-1.1 3.1 wegen Schäden Schä-den ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Flächengeothermie- Anlagen (z. B. ErdkollektorenErdkollek-toren, Erdwärmekörbe)) und solchen Geo- thermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
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