Fernwartung. Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.
Fernwartung. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass dem Auftragnehmer die Leistung im Sinne des Hauptvertrags auch im Rahmen einer sogenannten Fernwartung gestattet wird, sofern dies Teil der Hauptleistung ist. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren die folgenden Bedingungen be- züglich des Fernzugriffs auf die EDV-Systeme des Auftraggebers: • Zu Vermeidung von Reisekosten bei Leistungen, welche keinen Vor-Ort-Termin erfordern, sind sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer einig, dass diese mittels eines Fernzugriffs bearbeitet wer- den können. Dabei werden Anwendungsprogramme auf den IT Systemen des Auftraggebers aus- geführt und auf den IT Systemen des Auftraggebers dargestellt und bedient. Die Kommunikation vom Standort des Auftraggebers zum Standort des Auftragnehmers erfolgt mittels einer gesicherten Ver- bindung über das Internet. • Die jederzeitige Trennung der Fernwartungsverbindung bzw. Trennen des VPN Tunnels kann jeder- zeit sofort durch Router/Modem ausschalten unter Verlust der gesamten Internetverbindung erfol- gen. Alternativ kann der Tunnel (verschlüsselte Datenverbindung zum Auftragnehmer) in der Firewall deaktiviert werden. • Auf Anforderung übersenden wir die Daten zur Deaktvierung des Tunnels bzw. dessen Benutzer- kennung und dessen Key zur Einwahl. • Die Fernwartung erfolgt lokal bei vom Auftraggeber betriebenen Servern und Systemen über Te- amViewer, ScreenConnect oder eine alternative technische Variante, wobei der Auftraggeber parallel die Aktivitäten des Auftragnehmers überwachen und somit kontrollieren kann. • Sofern ein Zugriff auf einen Arbeitsplatzrechner stattfindet, wird dieser Zugriff nur nach vorheriger Benachrichtigung und Zustimmung des jeweiligen Benutzers stattfinden. Die Zustimmung kann durch telefonische Absprache oder mittels Freigabe der Remotesitzung durch den Benutzer in der entsprechenden Software erfolgen.
Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches).
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung). Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer).
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers dokumentieren.
Fernwartung. Zur Konfiguration, Wartung, Optimierung oder Erweiterung der Dienstleistungen kann IWB über das Netz auf die für den Dienstleistungsbezug eingesetzte Infrastruktur zwecks Ein- sichtnahme in technische Daten bzw. Software sowie deren Veränderung, Aktualisierung oder Löschung zugreifen.
Fernwartung. Für die Durchführung einer Fernwartung gelten nachfolgende Bedingungen.
a) Der Aufbau der Fernwartungsverbindung kann nur nach Zustimmung und Mitarbeit des Kunden erfolgen.
b) AMTANGEE behandelt alle vom Kunden mitgeteilten oder bereitgestellten Informationen sowie solche Informationen streng vertraulich, die AMTANGEE im Zusammenhang mit Fernwartungsarbeiten oder durch den Zugang zu Kundennetzwerken zur Kenntnis gelangt sind und auf deren Vertraulichkeit der Kunde entsprechend hingewiesen hat.
c) Die AMTANGEE zur Durchführung der Fernwartungstätigkeiten seitens des Kunden gegebenenfalls offenbarten Passworte sind nach Abschluss der Fernwartungsarbeiten vom Kunden unverzüglich zu ändern.
d) Der Kunde räumt AMTANGEE nur die Zugriffsrechte ein, die zur Durchführung der Fernwartungsarbeiten unerlässlich sind. AMTANGEE wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten nur in dem für die Durchführung der Fernwartung unerlässlich notwendigen Umfang Gebrauch machen.
e) Ohne Zustimmung des Kunden kann AMTANGEE keine Dateien im Wege eines Datei-Uploads auf den PC des Kunden oder Dateien mittels Datei-Download auf den PC von AMTANGEE übertragen. AMTANGEE wird Daten des Kunden, die während der Fernwartung ausgetauscht wurden, unverzüglich löschen, wenn sie zur Durchführung der Fernwartungsarbeiten nicht mehr erforderlich sind. Die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität übertragener Daten ist laut Herstellerangaben von „TeamViewer“ durch Nutzung von Verschlüsselungstechniken gewährleistet.
f) Der Kunde ist berechtigt die Fernwartungsarbeiten von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen. Soweit AMTANGEE daran mitwirken muss, gewährleistet AMTANGEE, dass der jederzeitige Abbruch durch den Kunden möglich ist. Nach Abschluss der Fernwartungsarbeiten wird die Verbindung unverzüglich durch AMTANGEE oder den Kunden beendet.
g) Kundendaten, die AMTANGEE im Rahmen der Fernwartungstätigkeit erhalten hat, werden von AMTANGEE unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Durchführung der Fernwartung oder für weitere zur Lösung der Supportaufgabe notwendige Arbeiten (z.B Behebung eines Bugs durch die Entwicklung) nicht mehr erforderlich sind.
Fernwartung. Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nach Weisungen des Kunden durch. Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, werden nur für Zwecke der Fernwartung genutzt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne gleichzeitige Speicherung. Der Auftragnehmer verwendet, soweit technisch möglich, ein sicheres Identifizierungsverfahren. Der Beginn der Fernwartung wird grundsätzlich telefonisch angekündigt, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der Fernwartung zu verfolgen. Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf Daten zugegriffen wird. In diesem Fall hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zu informieren. Mehraufwände und Schäden, die aufgrund der kundenseitigen Unterbrechung der Fernwartung entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so informieren der Auftragnehmer hierzu vorab den Kunden, soweit dies technisch möglich ist.
Fernwartung. Sie erhalten von uns Unterstützung per Fernwartung, soweit hierfür bei Ihnen die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Technische Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die zur Fernwartung notwendigen und von uns empfohlenen Komponenten vorhanden und installiert sind. Wir schalten uns per Leitung in Ihr System ein und analysieren und beseitigen aufgetretene Fehler wie in §2 beschrieben. Hierbei wird die benötigte Zeit nach unserer aktuellen Preisliste abgerechnet.
Fernwartung. (1) Für den Zugriff durch den Verfasser auf den Server des Auftragge- bers hat dieser für das Vorhandensein eines kostenlosen Strom- und Netzwerkanschlusses (Internet, E-Mail etc.) für die Fernwartung bzw. Installation zu sorgen.
(2) Der Fernwartungsservice wird innerhalb der üblichen Geschäftszei- ten durch den Verfasser geleistet. Der Verfasser ist bestrebt, die Aus- führung des Supports so schnell wie möglich durchzuführen. Ein Anspruch auf eine Terminausführung besteht nicht.
(3) Ein Anspruch auf Dienstleistung besteht nicht. Der Verfasser behält sich vor, die Dienstleistung ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder einen späteren Termin hierfür anzusetzen. Folgende Leistungen sind Bestandteil des Fernwartungsservices: – Unterstützung und Hilfeleistung bei der Installation von Software – Unterstützung bei Problemen in Anwendungen – Analyse und Behebung von Fehlersituationen – Suche nach möglichen technischen Fehlerursachen
(4) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass auf seinen EDV-Anlagen, die Nutzung und Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten unter Beachtung der jeweils gültigen Datenschutzvor- schriften erfolgt. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fern- wartung durch den Verfasser liegt in der Verantwortung des Auf- traggebers. Der Verfasser verpflichtet sich zur Einhaltung des Da- tenschutzes und Geheimhaltung und ist sich über die Konsequenzen eines Daten- und Geheimnismissbrauchs bewusst.
Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden.
(3) Bei der Verarbeitung von Daten außerhalb der Geschäftsräume durch in das Projekt einbezogene Mitarbeiter werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten.
Fernwartung. 7.1) Gegenstand. AMTANGEE entscheidet nach freiem Ermessen, ob zur Lösung bestimmter Supportanfragen eine Fernwartung notwendig ist. Ein Anspruch des Kunden auf eine Fernwartung besteht nicht. Eine Fernwartung findet über die Fernwartungssoftware „TeamViewer“ statt, die von AMTANGEE gestellt wird.
7.2) Leitungskosten des Kunden. Der Kunde trägt die auf seiner Seite anfallenden Leitungskosten.