Fernwartung Musterklauseln

Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.
Fernwartung. Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.
Fernwartung. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass dem Auftragnehmer die Leistung im Sinne des Hauptvertrags auch im Rahmen einer sogenannten Fernwartung gestattet wird, sofern dies Teil der Hauptleistung ist. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren die folgenden Bedingungen bezüglich des Fernzugriffs auf die EDV-Systeme des Auftraggebers: • Zu Vermeidung von Reisekosten bei Leistungen, welche keinen Vor-Ort-Termin erfordern, sind sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer einig, dass diese mittels eines Fernzugriffs bearbeitet wer- den können. Dabei werden Anwendungsprogramme auf den IT Systemen des Auftraggebers aus geführt und auf den IT Systemen des Auftraggebers dargestellt und bedient. Die Kommunikation vom Standort des Auftraggebers zum Standort des Auftragnehmers erfolgt mittels einer gesicherten Ver- bindung über das Internet. • Die jederzeitige Trennung der Fernwartungsverbindung bzw. Trennen des VPN Tunnels kann jeder- zeit sofort durch Router/Modem Ausschalten unter Verlust der gesamten Internetverbindung erfol- gen. Alternativ kann der Tunnel (verschlüsselte Datenverbindung zum Auftragnehmer) in der Firewall deaktiviert werden. • Auf Anforderung übersenden wir die Daten zur Deaktvierung des Tunnels bzw. dessen Benutzer- kennung und dessen Key zur Einwahl. • Die Fernwartung erfolgt lokal bei vom Auftraggeber betriebenen Servern und Systemen über Team- Viewer, ScreenConnect oder eine alternative technische Variante, wobei der Auftraggeber parallel die Aktivitäten des Auftragnehmers überwachen und somit kontrollieren kann. Sofern ein Zugriff auf einen Arbeitsplatzrechner stattfindet, wird dieser Zugriff nur nach vorheriger Benachrichtigung und Zustimmung des jeweiligen Benutzers stattfinden. Die Zustimmung kann durch telefonische Absprache oder mittels Freigabe der Remotesitzung durch den Benutzer in der entspre- chenden Software erfolgen.
Fernwartung. Zur Konfiguration, Wartung, Optimierung oder Erweiterung der Dienstleistungen kann IWB über das Netz auf die für den Dienstleistungsbezug eingesetzte Infrastruktur zwecks Ein- sichtnahme in technische Daten bzw. Software sowie deren Veränderung, Aktualisierung oder Löschung zugreifen.
Fernwartung. Für die Durchführung einer Fernwartung gelten nachfolgende Bedingungen.
Fernwartung. Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nach Weisungen des Kunden durch. Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, werden nur für Zwecke der Fernwartung genutzt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne gleichzeitige Speicherung. Der Auftragnehmer verwendet, soweit technisch möglich, ein sicheres Identifizierungsverfahren. Der Beginn der Fernwartung wird grundsätzlich telefonisch angekündigt, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der Fernwartung zu verfolgen. Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf Daten zugegriffen wird. In diesem Fall hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zu informieren. Mehraufwände und Schäden, die aufgrund der kundenseitigen Unterbrechung der Fernwartung entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so informieren der Auftragnehmer hierzu vorab den Kunden, soweit dies technisch möglich ist.
Fernwartung. Sie erhalten von uns Unterstützung per Fernwartung, soweit hierfür bei Ihnen die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Technische Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die zur Fernwartung notwendigen und von uns empfohlenen Komponenten vorhanden und installiert sind. Wir schalten uns per Leitung in Ihr System ein und analysieren und beseitigen aufgetretene Fehler wie in §2 beschrieben. Hierbei wird die benötigte Zeit nach unserer aktuellen Preisliste abgerechnet.
Fernwartung. (1) Für den Zugriff durch den Verfasser auf den Server des Auftragge- bers hat dieser für das Vorhandensein eines kostenlosen Strom- und Netzwerkanschlusses (Internet, E-Mail etc.) für die Fernwartung bzw. Installation zu sorgen.
Fernwartung. 7.1 Sofern der Auftragnehmer die Pflegeleistungen oder Serviceleistungen auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.
Fernwartung. Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche Anwendungen, Ordner und Programme außer Quick-Lohn während und vor eines Fernwartungszugriffes aus Datenschutzgründen zu schließen bzw. geschlossen zu halten. Der Auftraggeber hat den gesamten Fernwartungszugriff zu überwachen. Der Auftraggeber hat stets das Recht und die Pflicht die Fernwartung zu beenden, falls Vorgänge nicht nach seiner Vorstellung verlaufen.