Versehensklausel Musterklauseln

Versehensklausel. Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.
Versehensklausel. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des Vereines liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Ver- säumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Die Bestimmungen der Versehensklausel gelten nicht für die Umwelt- versicherung (Umwelthaftpflicht- sowie Umweltschadensversiche- rung).
Versehensklausel. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi- cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- sehensklausel nicht berührt.
Versehensklausel. In Erweiterung von Abschnitt B3-2. bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versehensklausel. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Dies gilt nicht für vorvertragliche Anzeigepflichten (Versehensklausel).
Versehensklausel. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe von Anzeigen, gibt unrichtige Anzeigen ab oder erfüllt sonstige Obliegenheiten nicht, wird der Versicherer nicht von seiner Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf Fahrlässigkeit beruht und nach ihrem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Anzeigen und Erklärungen sind, soweit keine gesetzliche Schriftform verlangt ist und soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in Textform abzugeben.
Versehensklausel. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, soweit sie im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist – abweichend von A1-8.1 – verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, diese Risiken unverzüglich beim Versicherer anzuzeigen und den danach zu vereinba- renden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Versehensklausel. Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweist, dass es sich hierbei nur um ein Ver- sehen handelte, und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholt. Die Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Versehensklausel. Ein rückwirkender Wegfall des Versicherungsschut- zes gemäß A4-9.1 bei unterlassener Anzeige eines neuen Risikos findet nicht statt, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben ist. Sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst wer- den, sind Sie verpflichtet, uns das neue Risiko un- verzüglich zu melden und den danach zu vereinba- renden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu zahlen. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für die beson- deren Umweltrisiken gemäß Abschnitt A2.