Versehensklausel Musterklauseln

Versehensklausel. Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.
Versehensklausel. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Ver- säumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Die Bestimmungen der Versehensklausel gelten nicht für die Umwelt- versicherung (Umwelthaftpflicht- sowie Umweltschadensversiche- rung).
Versehensklausel. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi- cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- sehensklausel nicht berührt.
Versehensklausel. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Versehensklausel. Der Versicherungsschutz umfasst auch versehentlich nicht gemeldete, vor Beginn der Versicherung entstandene neue Risiken im Rahmen der versicherten Betriebsbeschreibung. Dies gilt nicht für im Rahmen dieser Versicherung versicherbare Risiken. Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige des neuen Risikos verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist. Er ist ferner verpflichtet, ab Gefahreneintritt den zu vereinbarenden Beitrag zu entrichten.
Versehensklausel. In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versehensklausel. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe von Anzeigen, gibt unrichtige Anzeigen ab oder erfüllt sonstige Obliegenheiten nicht, wird der Versicherer nicht von seiner Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf Fahrlässigkeit beruht und nach ihrem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Anzeigen und Erklärungen sind, soweit keine gesetzliche Schriftform verlangt ist und soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in Textform abzugeben.
Versehensklausel. Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweist, dass es sich hierbei nur um ein Ver- sehen handelte, und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholt. Die Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Versehensklausel. In Ergänzung von B 3.3.3 VGB 2018 bleibt der Versicherungs- schutz bei versehentlicher, einfach fahrlässiger Obliegenheits- verletzung in vollem Umfang bestehen.