Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs- Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversiche- rung) ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – mitversi- chert die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Auf die Begrenzungen des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2 der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung wird auf- merksam gemacht.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Hinweis:
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs- rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. A2-1.1 Versichertes Risiko,
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Ab- schnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein- wirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An- lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,
b) Vermögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich um Schäden handelt aus der Verletzung – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sach- schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö- gensschäden in A1-6.11 findet keine Anwen- dung.
A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind An- sprüche nach dem Umweltschadensgesetz versi- chert, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa- len Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räum- lichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die A2-1.1.5 fallen;
b) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung von An- lagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersicht- lich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Mitversichert ist die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter (Gesamtlagermenge 3.000 Lit er/Kg ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe); in mobilen Öltanks bis 1.000 Liter (z.B. zum Beheizen von Festzelten), Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen). Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider. Mietsachschäden durch Brand/Explosion an Mietobjekten werden nicht der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung als Schaden durch eine Umweltweinwirkung zugeordnet, sondern „Abschnitt B.II.3.2. Mietsachschäden“, innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Eingeschlossen ist– abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – das allgemeine Umweltrisiko und/oder das Umweltanlagen-Regressrisiko im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell). Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Nicht versichert – und ggf. besonders zu versichern – sind gemäß Ziffer 2.1 bis 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells: - WHG-Anlagen: Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten; - UmweltHG-Anlagen: Anlagen gemäß Anhang 1 und Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz; - sonstige deklarierungspflichtige Anlagen: Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko: Abwasseranlagen oder Einbringen/Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. - Umweltanlagen-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen im vorstehenden Sinne oder Teilen, die für solche Anlagen bestimmt sind. Besteht durch einen separaten Vertrag Versicherungsschutz gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell), ist auch das allgemeine Umweltbasisrisiko dort versichert.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Gegenstand der Versicherung Seite 10 C 2 Risikobegrenzung 10
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Allgemein
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung wie folgt:
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Versichertes Risiko,
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. 4.1 Mitversichert ist – abweichend von § 4 Ziffer I 8 AHB – auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen als Anhang zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisverversicherung) – Vordruck H 9820:06 – die gesetzliche Haftpflicht aus Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer).
4.2 Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden 3.000.000,00 € Die Gesamtleistung des Versicherers ist für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf diese Summe begrenzt.
4.3 Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles stehen 10 % der vereinbarten Deckungssumme je Versicherungsfall bzw. für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
4.4 Es gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall von 10 %, mindestens jedoch 250,00 € und höchstens an jedem Schaden bzw. an den Aufwendungen vor dem Versicherungsfall als vereinbart. 2.500,00 €