Common use of Geothermie Clause in Contracts

Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- geothermie und Geothermie mittels Bohrung. A3-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. A3-6.13.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:

Appears in 1 contract

Sources: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Geothermie. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- wärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gilt gleichermaßen für Flächen- geothermie Flä- chengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. A3A2-6.13.1 2.9.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers sind Pflichten oder Ansprü- che gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. A3A2-6.13.2 2.9.3.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: a) A2-2.1.4 (nicht versicherte Anlagen und Tätigkeiten),

Appears in 1 contract

Sources: Gewerbe Haftpflichtversicherung