Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt. 10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. 10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. 10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.64.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.84.6.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.78.8. und 8.88.9. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.34.3.3., 4.5.44.3.4. und 4.7 4.5 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Nutzungs Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Nutzungs Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Nutzungs Und Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.64.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.84.6.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.34.3.3., 4.5.44.3.4. und 4.7 4.5 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzugs (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechendentspre- chend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischer- weise eintretende Xxxxxxx maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche An- sprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung Leis- tung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden Sach- schäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenzuzu- rechnen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, ArbeitnehmerAr- beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch je- doch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners Vertragspart- ners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend vor- stehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung Lie- ferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder sollenweder ausgeschlossen noch beschränkt werdenbeschränktwerden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.5.6) und sowie Unmöglichkeit (Ziffer 4.85.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.78.8 entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und 8.8. entsprechendnicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenunszuzurechnen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer Xxxxxx 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.35.5.3., 4.5.45.5.4. und 4.7 5.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder sollenweder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.5.6) und sowie Unmöglichkeit (Ziffer 4.85.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.78.8 entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und 8.8. entsprechendnicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenunszuzurechnen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer Xxxxxx 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.35.5.3., 4.5.45.5.4. und 4.7 5.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.) und sowie Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende zu- stehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzugs (Ziffer 4.6.) und so- wie Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend vor- stehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und nihct der vertragstypi- sche Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz Schadenser- satz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten ge- machten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Vertrags- partner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer Xxxxxx 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit Unmöglich- keit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen VoraussetzungenVoraussetzun- gen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung Verzöge- rung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen Regelun- gen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer ei- ner angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklärenerklä- ren, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 10.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 10.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.Ziff. 4.5) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. Ziff.8.8 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 10.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 10.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. 10.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 10.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 10.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6Ziff. 8.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung Nacherfüllung, etc.) Verkaufs-, Liefer-, Zahlungsbedingungen FWT - Juli 2018 S e i te 3 vo n 4 und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3.Ziff.4.4.3, 4.5.4. 4.4.4 und 4.7 4.6 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Sales Contracts
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners Ver- tragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende zustehen- de gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz Schadenser- satz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten ge- machten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz Scha- densersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Vertragspart- ner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührtunbe- rührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt einge- schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung Scha- densersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, MitarbeiterMitarbei- ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene fehlgeschla- gene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht Rücktritts- recht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb außer- halb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch je doch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners Vertrags- partners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzugs (Ziffer 4.6.) und sowie Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 10.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 10.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.Ziff. 4.5) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. Ziff.8.8 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 10.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 10.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. 10.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 10.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 10.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6Ziff. 8.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung Nacherfüllung, etc.) Verkaufs-, Liefer-, Zahlungsbedingungen LFT - Juli 0000 X x i te 3 vo n 4 und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3.Ziff.4.4.3, 4.5.4. 4.4.4 und 4.7 4.6 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Sales Contracts
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 9.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende zuste- hende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 9.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.Ziff. 4.5) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7Ziff. und 8.8. 7.8 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz Schadenser- satz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 9.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 9.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 9.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. 9.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 9.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 9.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung Pflicht- verletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6Ziff. 7.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung Nacherfüllung, etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer unse- rer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3.4.4.3, 4.5.4. 4.4.4 und 4.7 4.6 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen Pflicht- verletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Sales Contracts
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug we- gen Verzugs (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintre- tende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten gemach- ten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz Schadenser- satz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangtver- langt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenzuzurech- nen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, ArbeitnehmerArbeitneh- mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer Xxxxxx 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung Ver- zögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb in- nerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb außer- halb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzugs (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechendentspre- chend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typi- scherweise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere insbe- sondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz Er- satz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenzuzu- rechnen.
10.5. 11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch je- doch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners Vertragspart- ners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend vor- stehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.64.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.84.6.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.34.3.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners. 10.1. 10.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2. 10.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug Verzuges (Ziffer 4.6.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.Ziff. 4.5) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. Ziff.8.8 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. 10.3 Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. 10.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. 10.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. 10.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. 10.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6Ziff. 8.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung Nacherfüllung, etc.) Verkaufs-, Liefer-, Zahlungsbedingungen VBT - Juli 2018 S e i te 3 vo n 4 und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3.Ziff.4.4.3, 4.5.4. 4.4.4 und 4.7 4.6 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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