Gewährleistungen und Vollzugsbedingungen Musterklauseln

Gewährleistungen und Vollzugsbedingungen. Vollzugsbedingungen sind meist als aufschiebende Bedingungen der Haupt- pflichten der Parteien strukturiert. Die Nichterfüllung der Vollzugsbedingungen führt in der Regel vorerst zu einem Leistungsverweigerungsrecht und, wenn die Bedingung endgültig ausfällt oder eine bestimmte Zeitspanne verstrichen ist, zu einem Rücktrittsrecht oder zum Dahinfallen des Vertrages. Natürlich sind sol- che Vollzugsbedingungen nur dann sinnvoll, wenn Unterzeichnung und Voll- zug zeitlich auseinander liegen. Wird nun die Richtigkeit der vom Verkäufer abgegebenen Zusicherungen und Garantien (d.h. die Mängelfreiheit des Kauf- gegenstandes) zum Zeitpunkt des Vollzuges zur Vollzugsbedingung gemacht, so ist der Käufer zur Verweigerung des Vollzugs berechtigt, wenn vor dem Closing eine Gewährleistungsverletzung vorliegt. Die Amerikaner nennen diese Bedingung Bring-down Condition.6 Sie wird manchmal auch abgeschwächt, indem nur bestimmte der abgegebenen Zusicherungen und Garantien am Clo- sing eingehalten sein müssen oder die Zusicherungen nur „im Wesentlichen“ zutreffen müssen. In amerikanischen Mustervorlagen wird dabei sogar an das Problem der sog. Double Materiality gedacht, was den Text der Bedingung et- was umständlich macht: Danach müssen diejenigen Gewährleistungen, welche für sich genommen schon durch Materiality qualifiziert sind, am Vollzugstag „in all respects“ zutreffen, wohingegen die nicht derart qualifizierten Gewähr- leistungen nur „in all material respects“ zutreffen müssen. In dieser Bedingung liegt auch eine Regelung der Gefahrtragung für zufällige Verschlechterungen, denn ob eine Gewährleistungsverletzung auf Zufall oder auf das Verhalten einer Partei zurückgeht, ist grundsätzlich unbeachtlich. Ist die Vollzugspflicht des Käufers ausdrücklich nur durch die Richtigkeit einzelner Zusicherungen des Verkäufers bedingt, so wird in der Regel daraus zu folgern sein, dass Verletzungen der anderen Zusicherungen den Käufer nicht zur Leis- tungsverweigerung berechtigen. Ist die Vollzugspflicht des Käufers nur durch die Richtigkeit „im Wesentlichen“ bedingt, so darf der Käufer wegen „unwe- sentlichen“ Gewährleistungsverletzungen das Closing nicht verweigern. Damit stellt sich die Frage, was „wesentlich“ ist. Darauf ist zurückzukommen7. Eine vertragliche Regelung der Frage, ob der Käufer bei Gewährleistungsver- letzungen zwischen Signing und Closing den Vollzug verweigern darf, ist