Common use of GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung Clause in Contracts

GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Ar- beitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzuge- ben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unbe- rührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letz- te des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche En- de der Beschäftigung abzustellen.

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GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und in- wieweit inwieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichti- gen sozialversicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Ar- beitslosen-Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Ar- beitsentgelt Arbeitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätz- lich zusätzlich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des bei- tragspflichtigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche er- zielte erzielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzuge- benanzugeben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unbe- rührtunberührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letz- te Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche En- de Ende der Beschäftigung abzustellen.

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GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Ar- beitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzuge- ben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unbe- rührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letz- te des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche En- de der Beschäftigung abzustellen.

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GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Ar- beitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz Ab- satz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzuge- ben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unbe- rührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letz- te Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche En- de tatsächli- che Ende der Beschäftigung abzustellen.

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GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurdewurden, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Ar- beitsentgelt Arbeitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages Unterschieds- betrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzuge- benArbeitsentgelt anzugeben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unbe- rührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letz- te des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche En- de der Beschäftigung abzustellenunberührt.

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