GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und inwieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzugeben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unberührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellen.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und inwieweit in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichtigen sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt Ar- beitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche erzielte er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzugebenanzuge- ben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unberührtunbe- rührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letzte Letz- te des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche Ende En- de der Beschäftigung abzustellen.
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GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und inwieweit in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichtigen sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt Ar- beitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche erzielte er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzugebenanzuge- ben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unberührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellenunbe- rührt.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung
GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und inwieweit in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichtigen sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurde, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt Ar- beitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz Ab- satz 6 SGB VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche erzielte er- zielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, anzugebenanzuge- ben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unberührtunbe- rührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche tatsächli- che Ende der Beschäftigung abzustellen.
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GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu melden. Für die Feststellung der Einzugsstelle, ob und inwieweit in- wieweit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bei einer sozialversicherungspflichtigen sozialversicherungspflichti- gen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wurde, sind in der GKV-Monatsmeldung - das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-Ar- beitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden bzw. von dem der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V berechnet wurdewurden, - die SV-Tage, - die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung, - der Beitragsgruppenschlüssel und - das Rechtskreiskennzeichen anzugeben. Soweit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III gewährt wird, ist in der GKV-Monatsmeldung als kranken-/pflegeversicherungspflichtiges bzw. rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages Unterschieds- betrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt anzugeben (§ 232a Absatz 2 SGBV, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 163 Absatz 6 SGB VI); VI); ggf. gleichzeitig erzieltes tatsächliches Arbeitsentgelt ist ebenfalls zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zusätz- lich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben. Soweit Arbeitgeber außerhalb des beschriebenen Verfahrens bereits eine Korrektur des beitragspflichtigen bei- tragspflichtigen Arbeitsentgelts für einen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen haben, ist in der GKV-Monatsmeldung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, er- zielte Arbeitsentgelt anzugeben; die vorgenannten Ausführungen zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld sowie der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI bleiben unberührt. In den GKV-Monatsmeldungen sind als Meldezeitraum grundsätzlich der Erste und der Letzte des Monats einzutragen. Beginnt oder endet eine Mehrfachbeschäftigung innerhalb eines Kalendermonats ist dagegen immer auf den tatsächlichen Beginn bzw. das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellen.
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