Grenzen der Kooperation und Zusammenarbeit Musterklauseln

Grenzen der Kooperation und Zusammenarbeit. 6. Ablaufplan zur Betreuung betroffener Eltern und Kinder im Hilfesystem der Kooperation
Grenzen der Kooperation und Zusammenarbeit. Die Grenze der Zusammenarbeit mit den Betroffenen ist vorläufig erreicht, wenn die Eltern den Kontakt zu den Kooperationspartnern im Hilfesystem meiden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes vor, wird von der zuletzt betreuenden Institution, bzw. deren Mitarbeiter/in eigenverantwortlich entschieden, den Kontakt gegebenenfalls ruhen zu lassen (siehe Ablaufplan 6.2 / 6.3, Folgesituation b, 1. Möglichkeit). Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindes ist die zuletzt betreuende Institution verpflichtet, das Jugendamt unverzüglich zu informieren (siehe Ablaufplan 6.2 / 6.3, Folgesituation b, 2. Möglichkeit). Die Drogenhilfe hat Kontakt zu Eltern mit Kind, bzw. zu einer schwangeren Klientin durch - die Mutter/die Eltern selbst - die Kinderklinik - Frauenkliniken - die Jugendhilfe - niedergelassenen Ärzte - u.a. Im Rahmen der ersten Kontakte werden die Eltern über den Kooperationsverbund (s. 5.1), dessen Zielsetzung und über die Hilfsangebote der Jugendhilfe informiert. Die Basiskriterien werden den Eltern erklärt. Darüber hinaus wird dargelegt, dass bei Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes das Jugendamt mit Wissen, aber unter Umständen auch ohne das Einverständnis der Eltern informiert wird. Aufbau einer konstanten Betreuung. Information über /Vermittlung in Drogenhilfeangebote und Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Akzeptanz der Basiskriterien seitens der Eltern. Angstabbau durch Transparenz der Haltung seitens der Drogenhilfe. Die Situation von Mutter und Kind wird anhand der Basiskriterien analysiert, Hilfemaßnahmen werden festgelegt. Ebenso wird die Institution benannt, die für die weitere Einberufung der Fallkonferenz zuständig ist. Klarheit über die weitere Perspektive für Kind und Eltern. Einberufung von Fallkonferenzen4 unter Hinzuziehung der zur Klärung und Perspektiventwicklung erforderlichen Institutionen sowie der Eltern. Festlegung der Aufgaben und Absprachen für die beteiligten Institutionen und für die Eltern. Folgesituation a: Die als federführend benannte Institution (hier die Drogenhilfe) übernimmt die Fallverantwortung und beruft Tragfähiger, verbindlicher Kontakt der Eltern zum Hilfesystem und Stabilisierung der Die Eltern sind mit der Inanspruchnahme der in der Fallkonferenz festgelegten Hilfen/Absprachen
Grenzen der Kooperation und Zusammenarbeit. Kontaktabbruch der Mutter/des Vaters/der Eltern:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.